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TRwS 779 - Allgemeine Technische Regelungen
Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS)
- Bayern -
Vom 20. November 2006
(AllMBl. Nr. 13 vom 15.12.2006 S. 589, 05.10.2011 S. 545; 08.10.2013 S. 410; 01.10.2015 S. 442 15 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 7533-U
Zum Einführungserlass des DWA-Arbeitsblatts a 779 (gültig bis siehe =>)
Az.: 52d-U4414.1-2004/5003-6
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit I. 7533-UG
Einführung des DWA-Arbeitsblatts A-779 - Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen", als allgemein anerkannte Regel der Technik vom 5. Oktober 2011 im Allg. MBl. Nr. 12 vom 28.10.2011 S. 545
Az.: 52b-U4560-2011/6-4
Gemäß § 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) wird das von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. herausgegebene DWA-Arbeitsblatt A-779 - Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen" (TRwS 779), in der jeweils gelten-den Fassung als allgemein anerkannte Regel der Technik nach folgender Maßgabe eingeführt:
Die TRwS 779 ist im Allgemeinen Ministerialblatt vom 20. November 2006, Ausgabe Nr. 13/2006 (AllMBl S. 589), abgedruckt. Sie kann auch von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Tel. 02242 872-333, Fax 02242 872-100, E-Mail: kundenzentrum@dwa.de, bezogen werden.
Mit der Einführung des DWA-Arbeitsblatts A-779 -Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen" zum 1. Januar 2007 als allgemein anerkannte Regel der Technik tritt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 VAwS vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63) Anhang 1 dieser Verordnung nunmehr in Kraft.
Gemäß § 3 Nr. 6 VAwS wird das Merkblatt -Betriebs- und Verwaltungsvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen" bekannt gemacht. Nr. 9.2-1 und Nr. 9.2-2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen vom 22. Januar 1997 (AllMBl S. 149, ber. S. 191) werden aufgehoben.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2017.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRwS 779 gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen und festen Stoffen.
(2) Sie gilt nicht für JGS-Anlagen.
2 Definitionen
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Fest, flüssig, gasförmig
(1) Die Begriffsbestimmungen aus den Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) werden übernommen. Diese sind:
(2) Gasförmig ist ein Stoff, der
(3) Fest ist ein Stoff mit
(4) Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
2.1.2 Anlagenteile der primären Sicherheit
(Stand: 01.07.2022)
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