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TrinkwV - Trinkwasserverordnung
Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe
Fassung vom 5. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2612; 1991 S. 227; 1993 S. 278; 1998 S. 699; 2000 S. 1045; 21.05.2001 S. 959; 20.12.2002 S. 4695aufgehoben )
1. Abschnitt
Beschaffenheit des Trinkwassers
(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn Trinkwasser in 100 ml Escherichia coli enthält (Grenzwert). Coliforme Keime dürfen in 100 ml nicht enthalten sein (Grenzwert); dieser Grenzwert gilt als eingehalten, wenn bei mindestens 40 Untersuchungen in mindestens 95 vom Hundert der Untersuchungen coliforme Keime nicht nachgewiesen werden. Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser nicht enthalten sein (Grenzwert).
(2) In Trinkwasser soll die Koloniezahl den Richtwert von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C ± 1 °C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwasser soll außerdem die Koloniezahl nach Abschluß der Aufbereitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C nicht überschreiten.
(3)Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversorgungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1000 m3 im Jahr entnommen werden, sowie bei Trinkwasser aus Sammel- und Vorratsbehältern und aus Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen soll die Koloniezahl den Richtwert von 1000 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und den Richtwert von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C ± 1 °C nicht überschreiten. Für Trinkwasser aus Wasserversorgungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trinkwasser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2.
(4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk desinfiziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0,1 mg freiem Chlor je Liter nachweisbar sein und in Trinkwasser, das mit Chlordioxid desinfiziert wird, muß nach Abschluß der Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0,05 mg Chlordioxid je Liter nachweisbar sein. Wird das Trinkwasser vor Übergabe in das Verteilernetz entchlort, muß der Restgehalt vor der Entchlorung nachweisbar sein.
(1) In Trinkwasser dürfen die in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten werden.
(2) Andere als die in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in Konzentrationen enthalten, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen.
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
§ 3 Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwassers vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen, dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 4, im Falle des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden; die in der Anlage 7 festgesetzten Richtwerte sollen nicht überschritten werden.
(1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in Anlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden kann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbedenklich sind und soweit dies erforderlich ist, um folgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen:
Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen befristeten Zeitraum zugelassen werden.
( 3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Landesgesundheitsbehörde und diese dem Bundesminister für Gesundheit jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichungen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem Bundesminister für Gesundheit unter Angabe der festgesetzten Höhe und der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen Wasserversorgungen von mindestens 1000 m3 pro Tag oder mindestens 5000 Personen betreffen. Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
( 4) Die zuständige Behörde übermittelt die zur Abfassung des sektoralen Berichts erforderlichen Angaben hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 229 S. 11) entsprechend dem hierzu von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten Fragebogen oder Schema in der jeweils gültigen Fassung jeweils bis zum 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen obersten Landesbehörde. Diese leitet die Angaben zusammenfassend bis zum 15. April dem Bundesministerium für Gesundheit zu.
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden, zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt werden.
(2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbereitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3 Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden.
(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserversorgungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erdalkalien von 1,5 mol/m3 entsprechend 60 mg/l, berechnet als Calcium, und die Säurekapazität KS 4,3 von 1,5 mol/m3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt werden.
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach § 8 Nr. 1 darf durch Ionenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung des Bundesministers des Innern oder der für den Katastrophenschutz zuständigen Landesbehörden geschieht.
(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6 Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden.
(3) Die tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
Bei Abgabe von tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf Handzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abgesehen werden.
(1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen (Wasser für Lebensmittelbetriebe), muß die Anforderungen an Trinkwasser gemäß § § 1 bis 4 erfüllen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes zugelassen ist; die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrichtungen dient. Satz 1 gilt auch, wenn Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen hergestellt oder behandelt oder für diese Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeugen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der Arbeitsgeräte an Stelle von Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser Meerwasser verwendet werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens oder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes befindet. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für die in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere derart beeinträchtigt werden, daß durch den Genuß die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann. Zur Herstellung von Eis darf jedoch nur Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser verwendet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daß Wasser verwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trinkwasser hat, soweit sichergestellt ist, daß die in dem Betrieb hergestellten oder behandelten Lebensmittel durch die Verwendung des Wassers nicht derart beeinträchtigt werden, daß durch ihren Genuß die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann, oder soweit sichergestellt ist, daß durch die weitere Be- oder Verarbeitung der Lebensmittel eine eingetretene Beeinträchtigung wieder beseitigt wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß dieses Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu untersuchen ist.
(4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Speiseöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrichtungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt.
Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
abgegeben wird,
entnommen oder abgegeben wird,
aus einer Anlage nach Nummer 1 oder 2 an Verbraucher abgegeben wird.
(1) Soll eine Wasserversorgungsanlage erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder soll an ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch etwas so wesentlich geändert werden, daß es auf die Beschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen haben kann oder geht das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person über, so hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage das dem Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne oder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage in Betrieb genommen werden, sind Unterlagen über Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, über die engere und weitere Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anlagen sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entsprechende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserversorgungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist das dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen sowie für Anlagen der Hausinstallation.
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 oder 2 hat das Wasser nach Maßgabe der § § 11 und 12 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat das Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist; dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen festzulegen.
(3) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges ist zu Untersuchungen nur verpflichtet, wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt länger als 12 Monate zurückliegt.
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(Stand: 09.02.2021)
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