Regelwerk, Wasser

AwSV
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Kapitel 1
Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck; Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Einstufung von Stoffen und Gemischen

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 3 Grundsätze

Abschnitt 2
Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung

§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation

§ 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen

§ 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger

§ 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht

Abschnitt 3
Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung

§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation

§ 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung

§ 10 Einstufung fester Gemische

§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Abschnitt 4
Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe

§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe

Kapitel 3
Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels

§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen

§ 15 Technische Regeln

§ 16 Behördliche Anordnungen

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an Anlagen

§ 17 Grundsatzanforderungen

§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe

§ 19 Anforderungen an die Entwässerung

§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen

§ 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung

§ 23 Anforderungen an die Kapazität von Gärrestelagern von Biogasanlagen

§ 24 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren

§ 25 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung

Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen

§ 26 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3

§ 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe

§ 28 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften

§ 29 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe

§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

§ 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen

§ 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

§ 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus

§ 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

§ 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

§ 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft

§ 38 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen

Abschnitt 4
Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen

§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen

§ 40 Anzeigepflicht

§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung

§ 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung

§ 43 Anlagendokumentation

§ 44 Betriebsanweisung; Merkblatt

§ 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen

§ 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

§ 47 Prüfung durch Sachverständige

§ 48 Beseitigung von Mängeln

Abschnitt 5
Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

§ 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

§ 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

§ 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern

Kapitel 4
Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe

§ 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

§ 53 Bestellung von Sachverständigen

§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen

§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen

§ 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen

§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften

§ 58 Bestellung von Fachprüfern

§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern

§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern

§ 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften

§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben

§ 63 Pflichten der Fachbetriebe

§ 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Kapitel 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 65 Ordnungswidrigkeiten

§ 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen

§ 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe

§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

§ 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

§ 70 Prüffristen für bestehende Anlagen

§ 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern

§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)
Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend

1 Grundsätze
2 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend
3. Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend
4. Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
5. Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

1. Dokumentationsformblatt für Stoffe
2. Dokumentationsformblatt für Gemische
3. Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden

Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten