Artikel 1 Geltungsbereich des Übereinkommens
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Innerstaatliche Begriffsbestimmungen von gefährlichen Abfällen
Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 5 Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle
Artikel 6 Grenzüberschreitende Verbringung zwischen Vertragsparteien
Artikel 7 Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
Artikel 8 Wiedereinfuhrpflicht
Artikel 9 Unerlaubter Verkehr
Artikel 10 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 11 Zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte
Artikel 12 Konsultationen über Haftungsfragen
Artikel 13 Übermittlung von Informationen
Artikel 14 Finanzielle Fragen
Artikel 15 Konferenz der Vertragsparteien
Artikel 16 Sekretariat
Artikel 17 Änderung des Übereinkommens
Artikel 18 Beschlußfassung über Anlagen und Änderungen von Anlagen
Artikel 19 Nachprüfung
Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 21 Unterzeichnung
Artikel 22 Ratifikation, Annahme, förmliche Bestätigung oder Genehmigung
Artikel 23 Beitritt
Artikel 24 Stimmrecht
Artikel 25 Inkrafttreten
Artikel 26 Vorbehalte und Erklärungen
Artikel 27 Rücktritt
Artikel 28 Verwahrer
Artikel 29 Verbindliche Wortlaute
Anlage I Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle
Anlage II Gruppen von Abfällen die besonderer Prüfung bedürfen
Anlage III Liste der gefährlichen Eigenschaften
Anlage IV Entsorgungsverfahren
Anlage VA Bei der Notifikation anzugebende Informationen
Anlage V B Im Begleitpapier anzugebende Informationen
Anlage VI Schiedsverfahren
Anlage VIII Liste A
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
Anlage IX Liste B
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorgani sche Stoffe enthalten können
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können