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BinSchAbfÜbkAG - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Vom 27. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 5 vom 08.02.2021 S. 130)
Gl.-Nr.: 2129-67
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Archiv: 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens und der Artikel 3.01, 5.01 und 8.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen.
§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
(1) Die Betreiber von Umschlagsanlagen
Zu den Umschlagsanlagen zählen auch Häfen, die selber Güter umschlagen. Im Falle flüssiger Ladung geht die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b auf die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter über.
(2) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für
(3) Die Betreiber von Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt sind verpflichtet, an ihren Liegestellen und Schleusen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen für Hausmüll einzurichten, zu betreiben und entsprechend bekannt zu machen. Das Netz muss so beschaffen sein, dass die Schifffahrt ohne Umwege ihren Hausmüll regelmäßig entsorgen kann.
(4) Die Betreiber von Anlegestellen von Kabinenoder Fahrgastschiffen sind verpflichtet, Annahmestellen für Hausmüll einzurichten und zu betreiben.
(5) Die Betreiber von als Stamm- oder Übernachtungsplatz dienenden Anlegestellen von Kabinen- oder Fahrgastschiffen mit einer Kapazität an Fahrgästen oder Schlafplätzen nach Artikel 8.02 Absatz 3 Buchstabe a und b der Anlage 2 zum Übereinkommen sind verpflichtet, Annahmestellen für häusliches Abwasser einzurichten und zu betreiben. Sie sind von dieser Pflicht befreit, sofern sie lückenlos die Abgabe ihrer häuslichen Abwässer einschließlich ihrer Mengen an vorhandenen, geeigneten Annahmestellen nachweisen können.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 Verpflichteten können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zuverlässige, fachlich geeignete Dritte beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis ihre Pflichten endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können jeweils den Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser oder für Dämpfe eine vorhandene geeignete Annahmestelle im Sinne von Artikel 7.05 Absatz 1, 2 und 2a der Anlage 2 zum Übereinkommen zuweisen.
(8) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens *.
(9) Der Betrieb von Annahmestellen für gasförmige Ladungsreste gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b sowie Satz 2 und 3 ist bis zum Zeitpunkt nach § 24 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften, die in Artikel 11.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen genannt sind, sicherzustellen. Im Übrigen gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 unmittelbar.
§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und deren Art und Umfang treffen, und zwar
(2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 aufstellen.
(3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfsplan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.
§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
(1) Im Bedarfsplan sind die nach § 3 Absatz 1 gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen im Wasserstraßenbereich, für den die Vereinbarung gelten soll, festzulegen.
(2) Die Verteilung der gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen muss sich an den betrieblichen Belangen der Binnenschifffahrt orientieren. Das Netz dieser Annahmestellen muss ausreichend dicht sein. Zu berücksichtigen sind
(3) Der Bedarfsplan muss unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 folgende Angaben enthalten:
(4) Der Bedarfsplan muss hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigt werden.
(5) Häfen oder Umschlagsanlagen oder Befrachter, die an einer Vereinbarung nach § 3 beteiligt sind, die jedoch in einem genehmigten Bedarfsplan nicht als Annahmestelle aufgeführt werden, sind von folgenden Verpflichtungen befreit:
Diese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter können verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten derjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfsplan aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Kosten können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt werden. Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3 aufzunehmen.
§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
Die weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annahmestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens übergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im Falle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissionsschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.
§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:
§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,
Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.
§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
(1) Der Schiffsbetreiber ist verpflichtet, die Entsorgungsgebühr nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Übereinkommens vor dem Bunkern von Gasöl zu entrichten. Das Vorgehen hierbei richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Der Schiffsbetreiber ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 zum Übereinkommen auf seinem ECO-Konto bei der innerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens vorhanden ist.
(3) Wird aufgrund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Fälle die Entsorgungsgebühr im schriftlichen Verfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens an diese zu überweisen.
(4) In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c der Anlage 2 zum Übereinkommen muss die Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 zum Übereinkommen zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten.
§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet,
(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßgaben:
in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;
§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen, die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle vorzunehmen.
§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
(1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs,
hat gemäß Absatz 2 einen Nachweis darüber an Bord mitzuführen, wann die letzte Entsorgung der Schiffsbetriebsabfälle oder die letzte Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle erfolgt ist.
(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis zwölf Monate an Bord mitzuführen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.
(3) Für Schiffsführer von Fahrzeugen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn sie einen Nachweis über das Tanken durch einen Bezugsnachweis für Gasöl nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen an Bord mitführen.
§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
(1) Wurden Dritte mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten
Die ursprüngliche Verantwortung der nach diesem Gesetz Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Pflichtenerfüllung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
(2) Die beauftragten Dritten müssen ihre Zuverlässigkeit und fachliche Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.
§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten zum Übereinkommen zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 22 Absatz 5.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, zu dem in Absatz 1 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgabe nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch unverzüglich nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. In Verfahren von besonderer Bedeutung sind die Daten unverzüglich nach Ablauf der im jeweiligen Einzelfall festgelegten Frist zu löschen.
(4) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erhoben und in den in ihren Außenstellen regional geführten Dateien gespeichert und verwendet werden.
(5) Die in Absatz 4 genannten, in den Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführten Dateien sind am Tag der Errichtung der Datei nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen.
§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie erstellt als Ergebnis der Untersuchung den Nachweis nach Muster 3 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen.
(2) Die Prüfung von Nachlenzsystemen nach Absatz 1 einschließlich des Ausstellens des Nachweises kann statt durch die zuständige Behörde auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.
(3) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuchs im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen
(4) Zuständige Bundesbehörde für die Prüfung von Befreiungen bei Sondertransporten nach Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für die Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(5) Bundeswasserstraßen im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes.
§ 15 Zuständige Behörden der Länder
(1) Soweit nach diesem Gesetz keine Behörde des Bundes zuständig ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach dem Übereinkommen den zuständigen Landesbehörden.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden für die Länder. Ist keine Bestimmung durch die zuständigen Stellen erfolgt, so bestimmt die Landesregierung die zuständigen Behörden.
(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.
§ 16 Gleichwertigkeiten
(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
(1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens können die zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen
der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten,
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens vor, sind die zuständigen Behörden über Absatz 1 hinaus befugt,
(3) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf dieses Gesetz, die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und das Übereinkommen können die zuständigen Behörden über die Absätze 1 und 2 hinaus auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen sind von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst.
(5) Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden.
(6) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Fahrzeug, eine Annahmestelle oder eine Umschlagsanlage nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so kann die zuständige Behörde
bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind oder der Verstoß beseitigt worden ist. Die Pflicht aus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) Landesrechtliche Regelungen zu Eingriffsbefugnissen, Weiterfahrverboten und Weiterbetriebsverboten zur Durchsetzung geltender Vorschriften bleiben von den vorhergehenden Absätzen unberührt.
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen:
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, sofern diese Änderungen den Zielen des Übereinkommens entsprechen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Anhörung des Bun desrates durch Einzelanordnung einen vorläufigen Einleitungsstandard im Sinne des Artikels 6.01 Absatz 4 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen festzulegen.
§ 19 Übertragung von Aufgaben
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.
§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.
(2) Zum Zweck von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz dürfen
die nach diesen Vorschriften erhobenen und gespeicherten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung zu löschen.
(4) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an die in den Nummern 1 bis 4 genannten Empfänger und an entsprechende Stellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zu folgenden Zwecken übermittelt werden:
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.
(5) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.
§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) geändert worden ist, verstößt, indem er
(3) Die Bußgeldvorschriften
gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 11, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s und des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 14 Absatz 5 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
§ 23 Übergangsbestimmungen
(1) Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sind gemäß den Übergangsbestimmungen nach Artikel 11.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen zu errichten.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Übergangsbestimmungen durch Rechtsverordnungen zu erlassen, die sich aufgrund von Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens ergeben.
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
Folgende Regelungen sind erst ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Beschluss CDNI 2017-I-4 beim Verwahrer des Übereinkommens wie folgt anzuwenden:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag der Hinterlegung im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin ist das Übereinkommen in der Fassung vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
_____
*) Innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens ist nach Artikel 1 des Staatsvertrags der Länder über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) von 2008 der Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg.
ENDE |