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EgRL - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften

Vom 9. September 1996
(BAnz. Nr. 178 S. 10909)



Auf Grund des § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) erläßt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende Richtlinie:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften sowie deren Anerkennung durch die für Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

§ 2 Entsorgergemeinschaft

Entsorgergemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie ist eine Vereinigung von abfallwirtschaftlich tätigen Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder Unternehmen mit Betriebsteilen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, in denen solche Tätigkeiten ausgeführt werden, die

  1. Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit ihrer Mitgliedsbetriebe sowie an die erforderliche Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Inhaber und der im Betrieb beschäftigten Personen festlegt,
  2. diese Anforderungen überwacht und
  3. Überwachungszertifikate und Überwachungszeichen an solche Mitgliedsbetriebe verleiht, die als Entsorgungsfachbetriebe die von ihr festgelegten Anforderungen erfüllen.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaft

§ 3 Festlegung der Anforderungen durch Satzung

(1) Die Entsorgergemeinschaft muß die in den §§ 4 bis 10 genannten Anforderungen an die Tätigkeit durch Satzung oder sonstige Regelung verbindlich festlegen.

(2) Die Entsorgergemeinschaft kann weitergehende oder ergänzende Regelungen festlegen, soweit diese den Anforderungen dieser Richtlinie nicht widersprechen und insbesondere Beschränkungen des Wettbewerbs nicht zu besorgen sind.

§ 4 Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft

(1) Mitglied einer Entsorgergemeinschaft können, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation, abfallwirtschaftlich tätige Betriebe oder Unternehmen mit Betriebsteilen, in denen solche Tätigkeiten ausgeführt werden, im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung werden, wenn sie

  1. sich zur Erfüllung der von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen verpflichten
  2. die Satzung, insbesondere die von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Regelungen über die Überwachung und die Erteilung von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen, anerkennen und
  3. Gewähr für die Erfüllung dieser Verpflichtungen bieten.

(2) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Mitgliedsbetrieb von der Mitgliedschaft auszuschließen, wenn

  1. diesem zwei Jahre nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft kein Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen erteilt wurde oder
  2. diesem das Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen entzogen worden ist.

§ 5 Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat

  1. Anforderungen an die organisatorische, personelle und sonstige Ausstattung und Tätigkeit der Mitgliedsbetriebe sowie
  2. Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde der Betriebsinhaber, der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals

festzulegen.

(2) Die Anforderungen müssen mindestens den jeweils in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung genannten Anforderungen entsprechen. Die Entsorgergemeinschaft kann insbesondere spezielle oder ergänzende Anforderungen für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 Satz 2 Nr.1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung festlegen. Diese dürfen den in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

§ 6 Überwachung der Mitgliedsbetriebe

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat die an ihre Mitgliedsbetriebe gestellten Anforderungen nach deren Beitritt zu der Gemeinschaft, nach wesentlichen Änderungen des Betriebes, im übrigen jährlich zu überprüfen.

(2) Sie hat sich für die Überprüfung Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde besitzen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt und Ergebnissen von Gesprächen, Untersuchungen und Prüfungen, von denen sie im Rahmen der Überprüfung Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstattung von Gutachten für den Überwachungsausschuß (§ 10 Abs. 1 Satz 2) sowie öffentlich-rechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben unberührt.

(3) Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist vom Sachverständigen gegenüber dem Mitgliedsbetrieb schriftlich zu dokumentieren. Soweit aufgrund der Prüfung festgestellt wird, daß die von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, sind die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen.

(4) Die Mitgliedsbetriebe sind zu verpflichten, den von der Entsorgergemeinschaft beauftragten Personen alle zur Prüfung der festgelegten Anforderungen benötigten Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen und, soweit dies zur Prüfung der festgelegten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Mitgliedsbetriebe sind weiter zu verpflichten, der Entsorgergemeinschaft alle Änderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, bei der Überprüfung neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen, amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.

(7) Die Entsorgergemeinschaft soll bei der Überprüfung der von ihr festgelegten Anforderungen Ergebnisse von Prüfungen heranziehen, die

  1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S.1) oder
  2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004

vorgenommen wurden.

§ 7 Erteilung von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen

(1) Soweit aufgrund der Prüfung nach § 10 Abs. 3 festgestellt ist, daß die von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und die zuständige Behörde die Entsorgergemeinschaft anerkannt hat, ist die Entsorgergemeinschaft verpflichtet, dem Mitgliedsbetrieb ein schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden Angaben auszustellen:

  1. Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten Standorte,
  2. die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung unter Angabe der jeweiligen Abfallarten Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren,
  3. Angabe des Namens des Sachverständigen, das Datum der Prüfung und die Unterschrift des Sachverständigen,
  4. Angabe des Namens der Entsorgergemeinschaft, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und des Vorstands der Entsorgergemeinschaft oder ihrer Beauftragten.

(2) Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.

(3) Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Mitgliedsbetrieb ein Überwachungszeichen zu erteilen. Das Überwachungszeichen muß die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende Entsorgergemeinschaft aufweisen.

§ 8 Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat dem Mitgliedsbetrieb das Überwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen, wenn

  1. der Mitgliedsbetrieb die von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt,
  2. sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde verpflichtet worden ist,
  3. der Mitgliedsbetrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt oder
  4. die Mitgliedschaft des Betriebes in der Entsorgergemeinschaft endet.

(2) Der Mitgliedsbetrieb verliert in den Fällen des Absatzes 1 die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens und hat der Entsorgergemeinschaft das Überwachungszertifikat auf deren Verlagen zurückzugeben.

§ 9 Entsorgungsfachbetriebeverzeichnis

Die Entsorgergemeinschaft hat ein aktuelles Verzeichnis derjenigen Mitgliedsbetriebe zu führen, die das von ihr verliehene Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen tragen.

§ 10 Überwachungsausschuß

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuß zu bilden. Der Überwachungsausschuß hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern und zu gewährleisten. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen auf Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren oder die Führung von Überwachungszeichen.

(2) Der Ausschuß besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuß soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Mitgliedsbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuß an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuß bilden. Die Mitglieder müssen Inhaber eines in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebes oder mit der Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes beauftragt sein. Sie müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.

(3) Der Überwachungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Ausschluß ist beschlußfähig, wenn sich die Hälfte der Ausschußmitglieder an der Abstimmung beteiligt.

(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuß an Weisungen nicht gebunden. Bei Besorgnis der Befangenheit sind sie von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Der Überwachungsausschuß kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Anerkennung und Auflösung der Entsorgergemeinschaft

§ 11 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft

(1) Die Entsorgergemeinschaft bedarf der Anerkennung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich der Hauptsitz der Entsorgergemeinschaft befindet, oder der von ihr bestimmten Behörde. Bei der Anerkennung länderübergreifend tätiger Entsorgergemeinschaften trifft die nach Satz 1 zuständige Behörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Länder, in denen die Mitgliedsbetriebe ihren Sitz oder Standort haben. Die Anerkennung gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

  1. die Entsorgergemeinschaft die in der Richtlinie genannten Anforderungen an ihre Tätigkeit erfüllt und
  2. Beschränkungen des Wettbewerbs nicht zu besorgen sind.

(2) Die Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannter Anerkennungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann die Entsorgergemeinschaft insbesondere verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Überwachung sowie die Erteilung und der Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen zu berichten.

(3) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft kann widerrufen werden,

  1. wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden ist und die Entsorgergemeinschaft diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Zeit erfüllt hat,
  2. wenn die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen, oder
  3. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 12 Auflösung der Entsorgergemeinschaft, Unwirksamkeit der Anerkennung

Wird die Entsorgergemeinschaft aufgelöst oder die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft unwirksam, so verliert der Mitgliedsbetrieb die Berechtigung, das Überwachungszertifikat und das Überwachungszeichen der Entsorgergemeinschaft zu führen. Beruht die Unwirksamkeit der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft auf Gründen, die nicht von dem Mitgliedsbetrieb zu vertreten sind, kann die für die Anerkennung zuständige Behörde dem Mitgliedsbetrieb die weitere Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine angemessene Übergangszeit gestatten.

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.

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