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Regelwerk , EU 1993 , Umweltmanagement
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Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

(ABl. Nr. L 168 vom 10.07.1993 S. 1, ber. 1995 L 203 S. 17;
VO (EG) 761/2001 - ABl. Nr. L 114 vom::24.04.2001 S. 114 aufgehoben)



aufgehoben /ersetzt zum 27.04.2001 gem. VO (EG) 761/2001 (EMAS II)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s , auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft, die im Vertrag festgelegt und in der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung, sowie in früheren Entschließungen über eine Umweltpolitik und ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz von 1973, 1977, 1983 und 1987 ausgeführt sind, umfassen im besonderen die Verhütung, die Verringerung und, soweit möglich, die Beseitigung der Umweltbelastungen insbesondere an ihrem Ursprung auf der Grundlage des Verursacherprinzips sowie eine gute Bewirtschaftung der Rohstoffquellen und den Einsatz von sauberen oder saubereren Technologien.

In Artikel 2 des Vertrages in der zukünftigen Fassung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union heißt es, daß es Aufgabe der Gemeinschaft ist, innerhalb der Gemeinschaft ein beständiges Wachstum zu fördern, und in der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 wird die Bedeutung eines solchen dauerhaften und umweltgerechten Wachstums hervorgehoben.

In dem von der Kommission vorgelegten und in der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 im Gesamtkonzept gebilligten Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" wird die Rolle und die Verantwortung der Unternehmen sowohl für die Stärkung der Wirtschaft als auch für den Schutz der Umwelt in der Gemeinschaft unterstrichen.

Die Industrie trägt Eigenverantwortung für die Bewältigung der Umweltfolgen ihrer Tätigkeiten und sollte daher in diesem Bereich zu einem aktiven Konzept kommen.

Diese Verantwortung verlangt von den Unternehmen die Festlegung und Umsetzung von Umweltpolitik, -zielen und -programmen sowie wirksamer Umweltmanagementsysteme; die Unternehmen sollten eine Umweltpolitik festlegen, die nicht nur die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften vorsieht, sondern auch Verpflichtungen zur angemessenen kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes umfaßt.

Bei der Anwendung von Umweltmanagementsystemen in Unternehmen ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, daß die Betriebsangehörigen über die Erstellung und Durchführung solcher Systeme unterrichtet werden und eine entsprechende Ausbildung erhalten.

Umweltmanagementsysteme sollten Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung umfassen, damit die Unternehmensleitung besser beurteilen kann, inwieweit das System angewandt wird und sich bei der Verfolgung der Umweltpolitik des Unternehmens als wirksam erweist.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Unternehmen über die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten stellt einen wesentlichen Bestandteil guten Umweltmanagements und eine Antwort auf das zunehmende Interesse der Öffentlichkeit an diesbezüglichen Informationen dar. Die Unternehmen sollten daher ermutigt werden, regelmäßig Umwelterklärungen zu erstellen und zu verbreiten, aus denen die Öffentlichkeit entnehmen kann, welche Umweltfaktoren an den Betriebsstandorten gegeben sind und wie die Umweltpolitik, -programme und -ziele sowie das Umweltmanagement der Unternehmen aussehen.

Transparenz und Glaubwürdigkeit der Tätigkeiten der Unternehmen in diesem Bereich werden verstärkt, wenn zugelassene Umweltgutachter die Umweltpolitik, -programme, -managementsysteme und Betriebsprüfungsverfahren sowie die Umwelterklärungen der Unternehmen auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin prüfen und die Umwelterklärungen der Unternehmen für gültig erklären.

Es ist dafür zu sorgen, daß die Zulassung der und die Aufsicht über die Umweltgutachter auf unabhängige und unparteiische Weise erfolgen, damit die Glaubwürdigkeit des Systems gewährleistet wird.

Die Unternehmen sollten ermutigt werden, sich auf freiwilliger Basis an einem solchen System zu beteiligen. Damit das System innerhalb der Gemeinschaft überall gleich angewandt wird, müssen die Regeln, Verfahren und die wesentlichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten dieselben sein.

Ein Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung sollte in einem ersten Stadium auf den gewerblichen Bereich abstellen, in dem es bereits Umweltmanagementsysteme und Umweltbetriebsprüfungen gibt. Versuchsweise sollten für nicht gewerbliche Sektoren wie den Handel oder den öffentlichen Dienstleistungsbereich entsprechende Bestimmungen erlassen werden.

Damit eine ungerechtfertigte Belastung der Unternehmen vermieden und eine Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftssystem und einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Normen für Umweltmanagementsysteme und Umweltbetriebsprüfungen hergestellt wird, sollten die Normen, die von der Kommission nach einem geeigneten Verfahren anerkannt wurden, als den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angesehen werden; die Unternehmen sollten von diesbezüglichen Doppelverfahren entbunden werden.

Es ist von Bedeutung, daß sich kleine und mittlere Unternehmen an dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung beteiligen und dies dadurch gefördert wird, daß Maßnahmen und Strukturen zur technischen Hilfsleistung eingeführt und gefördert werden, damit die Unternehmen über die erforderliche Fachkenntnis und Unterstützung verfügen.

Die Kommission sollte nach einem gemeinschaftlichen Verfahren die Anhänge zu dieser Verordnung anpassen, einzelstaatliche, europäische und internationale Normen für Umweltmanagementsysteme anerkennen, Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit von Umweltbetriebsprüfungen aufstellen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf die Zulassung und die Aufsicht über die Umweltgutachter fördern.

Diese Verordnung sollte nach einer gewissen Durchführungszeit anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

UWS Umweltmanagement GmbHFrame öffnen

Artikel 1 Das Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem und seine Ziele

(1) Es wird ein System der Gemeinschaft zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten und zur geeigneten Unterrichtung der Öffentlichkeit geschaffen - nachstehend "Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" bzw. "System" genannt -, an dem sich Unternehmen mit gewerblichen Tätigkeiten freiwillig beteiligen können.

(2) Ziel des Systems ist die Förderung der kontinuierlichen Verbesserung der betrieblichen Umweltschutzes im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit durch:

  1. Festlegung und Umsetzung standortbezogener Umweltpolitik, -programme und -management durch die Unternehmen;
  2. systematische, objektive und regelmäßige Bewertung der Leistung dieser Instrumente;
  3. Bereitstellung von Informationen über den betrieblichen Umweltschutz für die Öffentlichkeit.

(3) Bestehende gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder technische Normen für Umweltkontrollen sowie die Verpflichtung der Unternehmen aus diesen Rechtsvorschriften und Normen bleiben von diesem System unberührt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Umweltpolitik ": die umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze eines Unternehmens, einschließlich der Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften;
  2. "Umweltpruefung ": eine erste umfassende Untersuchung der weltbezogenen Fragestellungen, Auswirkungen und des betrieblichen Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit an einem Standort;
  3. "Umweltprogramm ": eine Beschreibung der konkreten Ziele und Tätigkeiten des Unternehmens, die einen größeren Schutz der Umwelt an einem bestimmten Standort gewährleisten sollen, einschließlich einer Beschreibung der zur Erreichung dieser Ziele getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen und der gegebenenfalls festgelegten Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen;
  4. "Umweltziele ": die Ziele, die sich ein Unternehmen im einzelnen für seinen betrieblichen Umweltschutz gesetzt hat;
  5. "Umweltmanagementsystem ": der Teil des gesamten übergreifenden Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Zuständigkeiten, Verhaltensweisen, förmliche Verfahren, Abläufe und Mittel für die Festlegung und Durchführung der Umweltpolitik einschließt;
  6. "Umweltbetriebspruefung ": ein Managementinstrument, das eine systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Leistung der Organisation, des Managements und der Abläufe zum Schutz der Umwelt umfaßt und folgenden Zielen dient:
    1. Erleichterung der Managementkontrolle von Verhaltensweisen, die eine Auswirkung auf die Umwelt haben können;
    2. Beurteilung der Übereinstimmung mit der Unternehmenspolitik im Umweltbereich;
  7. "Betriebsprüfungszyklus": der Zeitraum, innerhalb dessen alle Tätigkeiten an einem Standort gemäß Artikel 4 und Anhang II in bezug auf alle in Anhang I Teil C aufgeführten relevanten Umweltaspekte einer Betriebsprüfung unterzogen werden;
  8. "Umwelterklärung": die von dem Unternehmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gemäß Artikel 5 , abgefaßte Erklärung;
  9. "Gewerbliche Tätigkeit": jede Tätigkeit, die unter die Abschnitte C und D der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates fällt; hinzu kommen die Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser sowie Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen;
  10. "Unternehmen": die Organisation, die die Betriebskontrolle über die Tätigkeit an einem gegebenen Standort insgesamt ausübt;
  11. "Standort": das Gelände, auf dem die unter der Kontrolle eines Unternehmens stehenden gewerblichen Tätigkeiten an einem bestimmten Standort durchgeführt werden, einschließlich damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen, Nebenprodukten, Zwischenprodukten, Endprodukten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur gehören;
  12. "Betriebspruefer ";: eine Person oder eine Gruppe, die Zur Belegschaft des Unternehmens gehört oder unternehmensfremd sein kann, im Namen der Unternehmensleitung handelt, einzeln oder als Gruppe über die in Anhang II Teil C genannten fachlichen Qualifikationen verfügt und deren Unabhängigkeit von den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten;
  13. "Zugelassener Umweltgutachter ": eine vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängige Person oder Organisation, die gemäß den Bedingungen und Verfahren des Artikels 6 zugelassen worden ist;
  14. "Zulassungssystem": ein System für die Zulassung der und die Aufsicht über die Umweltgutachter, das von einer unparteiischen Stelle oder Organisation betrieben wird, die von einem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde und über ausreichende Mittel und fachliche Qualifikationen sowie über geeignete förmliche Verfahren verfügt, um die in dieser Verordnung für ein solches System festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können;
  15. "Zuständige Stellen" : die gemäß Artikel 18 von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, die die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben durchführen.

Artikel 3 Beteiligung an dem System

An dem System können sich alle Unternehmen beteiligen, die an einem oder an mehreren Standorten eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Zur Eintragung eines Standorts gemäß diesem System muß das Unternehmen:

  1. im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen nach Anhang I eine betriebliche Umweltpolitik festlegen, die nicht nur die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften vorsieht, sondern auch Verpflichtungen zur angemessenen kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes umfaßt; diese Verpflichtungen müssen darauf abzielen, die Umweltauswirkungen in einem solchen Umfang zu verringern, wie es sich mit der wirtschaftlich vertretbaren Anwendung der besten verfügbaren Technik erreichen läßt;
  2. eine Umweltprüfung an diesem Standort durchführen, die den in Anhang I Teil C genannten Aspekten Rechnung trägt;
  3. au fgrund der Ergebnisse dieser Prüfung ein Umweltprogramm für den Standort und ein Umweltmanagementsystem für alle Tätigkeiten an dem Standort schaffen. Das Umweltprogramm muß der Erfüllung der Verpflichtungen dienen, die in der Umweltpolitik des Unternehmens im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes festgelegt sind. Das Umweltmanagementsystem muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen;
  4. U mweltbetriebsprüfungen an den betreffenden Standorten gemäß Artikel 4 durchführen oder durchführen lassen;
  5. auf der höchsten dafür geeigneten Managementebene Ziele aufgrund der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung festlegen, die auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gerichtet sind und das Umweltprogramm gegebenenfalls so abändern, daß diese Ziele am Standort erreicht werden können;
  6. eine Umwelterklärung gemäß Artikels 5 gesondert für jeden Standort erstehen, an dem eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Die erste Erklärung muß auch die in Anhang V genannten Angaben enthalten;
  7. die Umweltpolitik, das Umweltprogramm, das Umweltmanagementsystem, die Umweltprüfung oder das Umweltbetriebsprüfungsverfahren und die Umwelterklärung(en) auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung prüfen lassen und die Umwelterklärungen gemäß Artikel 4 und Anhang III für gültig erklären lassen;
  8. die für gültig erklärten Umwelterklärungen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Standort liegt, und sie gegebenenfalls nach Eintragung des betreffenden Standorts gemäß Artikel 8 der Öffentlichkeit in diesem Staat zur Kenntnis bringen.

Artikel 4 Umweltbetriebsprüfung und Gültigkeitserklärung

(1) Die interne Umweltbetriebsprüfung an einem Standort kann durch Betriebsprüfer des Unternehmens oder durch für das Unternehmen tätige externe Personen oder Organisationen durchgeführt werden. In beiden Fällen erfolgt die Betriebsprüfung nach den Kriterien des Anhangs I Teil C und des Anhangs II .

(2) Die Häufigkeit von Betriebsprüfungen wird nach den Kriterien des Anhangs II Teil H auf der Grundlage von Leitlinien festgesetzt, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 festlegt.

(3) Der zugelassene unabhängige Umweltgutachter prüft die Umweltpolitik, Umweltprogramme, Umweltmanagementsysteme, die Umweltprüfungs- oder Umweltbetriebsprüfungsverfahren und die Umwelterklärungen auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung und erklärt die Umwelterklärungen auf der Grundlage des Anhangs III für gültig.

(4) Der zugelassene Umweltgutachter darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Betriebsprüfer des Standorts stehen.

(5) Im Sinne des Absatzes 3 und unbeschadet der Befugnisse der Vollzugsbehörden in den Mitgliedstaaten prüft der zugelassene Umweltgutachter,

  1. ob die Umweltpolitik festgelegt wurde und den Bestimmungen des Artikels 3 sowie den einschlägigen Vorschriften des Anhangs I entspricht;
  2. ob ein Umweltmanagementsystem und ein Umweltprogramm bestehen und am Standort angewandt werden und ob sie den einschlägigen Vorschriften des Anhangs I entsprechen;
  3. ob die Umweltprüfung und -betriebsprüfung gemäß den einschlägigen Vorschriften der Anhänge I und II durchgeführt sind;
  4. ob die Angaben in der Umwelterklärung zuverlässig sind und ob die Erklärung alle wichtigen Umweltfragen, die für den Standort von Bedeutung sind, in angemessener W eise berücksichtigt.

(6) Die Umwelterklärung wird von dem zugelassenen Umweltgutachter nur dann für gültig erklärt, wenn die in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(7) Externe Betriebsprüfer und zugelassene Umweltgutachter dürfen ohne Genehmigung der Unternehmensleitung keine Informationen oder Angaben Dritten zugänglich machen, zu denen sie im Verlauf ihrer Betriebsprüfung oder Gutachtertätigkeit Zugang erhalten haben.

Artikel 5 Umwelterklärung

(l) Für jeden an dem System der Gemeinschaft beteiligten Standort wird nach der ersten Umweltprüfung und nach jeder folgenden Betriebsprüfung oder nach jedem Betriebsprüfungszyklus eine Umwelterklärung erstellt.

(2) Die Umwelterklärung wird für die Öffentlichkeit verfaßt und in knapper, verständlicher Form geschrieben. Technische Unterlagen können beigefügt werden.

(3) Die Umwelterklärung umfaßt insbesondere

  1. eine Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens an dem betreffenden Standort
  2. eine Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen im Zusammenhang mit den betreffenden Tätigkeiten;
  3. eine Zusammenfassung der Zahlenangaben über Schadstoffemissionen, Abfallaufkommnen, Rohstoff , Energie- und Wasserverbrauch und gegebenenfalls über Lärm und andere bedeutsame umweltrelevante Aspekte, soweit angemessen;
  4. sonstige Faktoren, die den betrieblichen Umweltschutz betreffen;
  5. eine Darstellung der Umweltpolitik, des Umweltprogramms und des Umweltmanagementsystems des Unternehmens für den betreffenden Standort;
  6. den Termin für die Vorlage der nächsten Umwelterklärung;
  7. den Namen des zugelassenen Umweltgutachters.

(4) In der Umwelterklärung wird auf bedeutsame Veränderungen hingewiesen, die sich seit der vorangegangenen Erklärung ergeben haben.

(5) In der Zeit zwischen den Umweltbetriebsprüfungen wird jährlich eine vereinfachte Umwelterklärung erstellt, die mindestens auf den Vorschriften des Absatzes 3 Buchstabe c) beruht und gegebenenfalls auf bedeutsame Veränderungen seit der letzten Erklärung hinweist. Die vereinfachten Erklärungen brauchen erst am Ende der Betriebsprüfung oder des Betriebsprüfungszyklus für gültig erklärt zu werden.

(6) Die jährliche Erstellung von Umwelterklärungen ist jedoch nicht für Standorte erforderlich,

Artikel 6 Zulassung der und Aufsicht über die Umweltgutachter

(1) Die Mitgliedstaaten regeln die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Aufsicht über ihre Tätigkeit Hierfür können die Mitgliedstaaten entweder bestehende Zulassungsstellen oder die in Artikel 18 genannten zuständigen Stellen heranziehen oder aber andere Stellen mit einer geeigneten Rechtsstellung benennen oder schaffen.

Die Mitgliedstaaten stellen eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung sicher.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Zulassungssysteme innerhalb von einundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die von der Schaffung und Leitung der Zulassungssysteme betroffenen Kreise in geeigneter Weise angehört werden.

(4) Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Aufsicht über ihre Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang III .

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.

(6) Die Kommission fördert im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 19 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um insbesondere

(7) Die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Umweltgutachter dürfen in allen anderen Mitgliedstaaten gutachterlich tätig werden, sofern dies dem Zulassungssystem des Mitgliedstaates, in dem die gutachterliche Tätigkeit erfolgt, zuvor notifiziert wird und sofern diese Tätigkeit der Aufsicht des Zulassungssystems des Mitgliedstaates unterliegt.

Artikel 7 Liste der zugelassenen Umweltgutachter

Die Zulassungssysteme erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Umweltgutachter und übermitteln diese Liste halbjährlich der Kommission.

Die Kommission veröffentlicht eine Gesamtliste für die Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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