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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen

Vom 25. April 2002

(BGBl. I Nr. 28 vom 30.04.2002 S. 1488)


Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Nachweisverordnung

Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeuger von Abfällen aus privaten Haushaltungen. "(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für die Verwertung von Klärschlämmen, für die die Bestimmungen der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) zu beachten sind. "(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt."

c) Absatz 6

(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungsbetriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Fall sind die nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "besteht aus" die Wörter "dem Deckblatt Entsorgungsnachweise" und nach den Wörtern "des Abfallerzeugers" die Wörter "einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "zuständige Behörde" werden die Wörter "das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie" und nach den Wörtern "verantwortliche Erklärung" die Wörter "einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt.

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld "Weitere Angaben" des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Datums" durch das Wort "Eingangsdatums" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnahmen" gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Abfallerzeuger muß den Auflagen nachkommen. "Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der eine Ablichtung" die Wörter "innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "übersendet" die Wörter "innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist" eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "der Anlage 1" das Wort "nur" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "haben" das Komma gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

"oder im Fall der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,".

cc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge fünfzehn oder bei den in Anlage 2 unter Nummer 1 genannten Abfällen die eingesammelte Menge zwanzig Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. "4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen die eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt."

dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Einsammlung von Altölen nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis für den die Sammelkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden."

ee) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 Nr.4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten Abfälle. "Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "besteht aus" die Wörter "dem Deckblatt Entsorgungsnachweise," und nach den Wörtern "verantwortliche Erklärung" die Wörter "einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "zuständige Behörde" die Wörter "das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie" und nach den Wörtern "verantwortliche Erklärung" die Wörter "einschließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder Angaben" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "des Sammelentsorgungsnachweises" die Wörter "innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung durch die zuständige Behörde" eingefügt.

7a. Die Überschrift des 2. Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Anzeige über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung privilegiertes Verfahren "Privilegiertes Verfahren".

8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Abfallerzeuger dies vor Beginn der Entsorgung nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde anzeigt. "2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet."

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre."

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Anzeige

(1) Der Abfallerzeuger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung gegenüber der für ihn zuständigen Behörde eine Anzeige nach Absatz 2 über die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle einschließlich der vorgesehenen Entsorgung zu erstatten, für welche die Nachweisführung nach § 10 in Anspruch genommen werden soll. Die Anzeige hat unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Die Anzeige beinhaltet entsprechend den in den Formblättern der Anlage 1 genannten Angaben

  1. die Aufschlüsselung und Beschreibung der Abfälle nach Art, Beschaffenheit und Menge,
  2. die vorgesehenen Entsorgungsverfahren sowie
  3. die Versicherung, daß die Entsorgung in einer Anlage erfolgen wird, die nach § 13 freigestellt ist.

(3) Durch die Anzeige ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(4) Erklärt der Abfallentsorger seine Annahmebereitschaft, so übersendet der Abfallerzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Annahmeerklärung eine Ablichtung der Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde.

 " § 11 Übersendung der Nachweiserklärungen

(1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu übersenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde verkürzt werden.

(2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen ist im Fall der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Fall der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt."

10. § 12

§ 12 Änderungsanzeige

(1) Ändern sich Angaben aus der Anzeige nach § 11, so hat der Abfallerzeuger gegenüber der für ihn zuständigen Behörde über die Änderungen eine Anzeige entsprechend § 11 Abs. 2 zu erstatten.

(2) Die §§ 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnahmen" gestrichen.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Nr.2 in Verbindung mit § 11 oder § 12 abgegeben hat. "(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat."

12. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird der erste Halbsatz

"1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anzeige nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 oder § 12 nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht den Anforderungen entsprechend abgegeben wurde"

durch folgenden Halbsatz ersetzt:

"1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden".

13. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:

"Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt."

14. § 17 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Werktage" durch das Wort "Arbeitstage" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird das Wort "Werktage" durch das Wort "Arbeitstage" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort und der Zahl "Anlage 1" ein Komma gesetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die im Durchschreibeverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im Feld "Abfallentsorger" nachrichtlich anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, insbesondere im Fall eines Befördererwechsels jede weitere Übergabe im Feld "Frei für Vermerke" anzugeben und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften des Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem Übernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestimmung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld "Frei für Vermerke" einzutragen."

16. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Einsammler hat nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen und insbesondere die Sammelentsorgungs-Nachweisnummer einzutragen. "Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben."

17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Verwendung der" die Angabe "nach § 18" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Abs. 2 und § 19 finden entsprechende Anwendung. " § 19 findet entsprechende Anwendung."

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "besteht aus" die Wörter "dem Deckblatt Entsorgungsnachweise," eingefügt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung."" § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung." 

cc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Der vereinfachte Nachweis gilt längstens fünf Jahre."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "besteht aus" die Wörter "dem Deckblatt Entsorgungsnachweise," eingefügt.

bb) Satz 5 wird die folgt gefasst:

altneu
§ 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, sowie § 6 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. "Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Anlage 1" die Wörter "bei Übergabe der Abfälle" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die § § 18 und 19 finden entsprechende Anwendung. " § 19 findet entsprechende Anwendung."

cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiegeschein zum Zwecke der Bescheinigung verwendet werden, wenn dieser Beleg die erforderlichen Angaben aus dem Formblatt Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der Einhaltung der für die Übernahmescheine vorgesehenen Form, insbesondere der Unterschriften, bedarf es bei der Verwendung von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht. Erfolgt die Bescheinigung bei Verwendung eines Belegs im Sinne des Satzes 3 abweichend von Satz 1 nicht bei Übergabe der Abfälle, so hat derjenige, der das Original des Belegs einbehält, ein Doppel oder eine Ablichtung dieses Belegs innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle dem anderen an der Übergabe Beteiligten zu übersenden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung der nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter durch die Nachweispflichtigen oder bestimmte Nachweispflichtige anordnen, wenn die Nachweispflichtigen ihren Pflichten nach Satz 1 oder 5 nicht nachkommen oder die Verwendung der Formblätter aus anderen Gründen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nachweisführung geboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen der Anordnung nachkommen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit diese gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbedürftige Abfälle aus privaten Haushaltungen oder aus anderen Herkunftsbereichen entsorgen. "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies gilt auch, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anforderungen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise nachgewiesen wird und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind."

19. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Übernahmescheine" die Wörter "oder anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege" eingefügt und die Wörter "Anzeigen und" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die für den Entsorger zuständige Behörde" das Komma sowie die Wörter "die erforderliche Anzeigennummer" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfallentsorger zulassen."

cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "3. "AN" für Anzeige" gestrichen.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten Zwecken verwenden."

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Werktagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Übernahmeschein" die Wörter "oder den anstelle des Übernahmescheins zu verwendenden Beleg" eingefügt.

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Begleitscheins" durch die Wörter "der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Begleitscheins" durch die Wörter "der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Besitzer von Abfällen" werden durch das Wort "Nachweispflichtige" ersetzt.

bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen."

22. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in digitalisierter Form" durch die Wörter "in elektronischer Form" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der digitalisierten Aufbereitung" durch die Wörter "der Aufbereitung in elektronischer Form" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "digital" durch die Wörter "in elektronischer Form" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung kann die zuständige Behörde die Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder Beförderern von Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der Anforderungen an die Nachweisführung mittels der Formblätter der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung nach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweisführung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere Behörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde im Benehmen mit den übrigen zuständigen Behörden."

23. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angabe " § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" ersetzt und nach der Angabe " § 9 Abs. 2" die Angabe ", § 23 Satz 1 Nr. 1 "eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 9 Abs. 2" die Angabe_ § 23 Satz 1 Nr. 1" eingefügt und die Angabe "oder § 21 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe ", § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,".

d) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.

e) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort "mitführt" die Wörter "oder nicht" eingefügt.

f) Die bisherige Nummer 5

5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

wird gestrichen.

g) In Nummer 6 wird nach dem Wort "entgegen" die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 2 oder" eingefügt.

h) In Nummer 7 wird die Angabe " § 16, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1" durch die Angabe " § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1 " ersetzt.

i) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

"8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,".

k) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9. I) Nach der neuen Nummer 9 werden folgende neue Nummern 10 bis 12 eingefügt:

"10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt,

11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,

12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwendet,".

m) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die neuen Nummern 13 bis 16.

24. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Übergangsvorschriften

(1) Ein Entsorgungs-, Verwertungs-, Sammelentsorgungs- oder Sammelverwertungsnachweis oder ein vereinfachter Entsorgungsnachweis, der nach § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 und § 25 in Verbindung mit § 8 Abs. 1,2 und 3 und § 10 Abs. 1 und 2 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 erbracht worden ist, gilt als Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweis oder vereinfachter Nachweis oder vereinfachter Sammelnachweis nach dieser Verordnung längstens bis zum 31. Dezember 1998 fort. Nachweise im Sinne des Satzes 1, deren Geltung auf Grund einer Befristung vor dem 31. Dezember 1998 endet, können bis zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen Behörde auf Antrag verlängert werden.

(2) Ein bereits begonnenes Nachweisverfahren zur Führung eines Nachweises im Sinne des Absatzes 1 ist nach den Bestimmungen der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 zu Ende zu führen, wenn bis zum 6. Oktober 1996 die verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers dem Abfallentsorger zugegangen ist.

(3) Bis zum 31. Dezember 1998 ist abweichend von den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung nur ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1, im Falle der Einsammlung nur ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs. 2 zu führen; § 8 Abs. 1 Nr.4 findet Anwendung. Ein vereinfachter Nachweis oder vereinfachter Sammelnachweis nach Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 1998.

(4) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Absatz 3 in entsprechender Anwendung des § 26 anordnen, daß der Abfallerzeuger die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von besonders überwachungsbedüntigen Abfällen zur Verwertung nach den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils nachzuweisen hat.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 1998 Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung unter entsprechender Verwendung der Vordrucke nach den Anlagen 3 und 4 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 geführt werden. Abweichend von § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 1998 der vereinfachte Nachweis sowie der Nachweis über die Durchführung der Entsorgung nach dieser Verordnung unter entsprechender Verwendung der Vordrucke nach den Anlagen 5, 6 und 7 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 geführt werden.

 " § 34 Übergangsvorschriften

(1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.

(2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst worden ist."

25. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:
1.13 05 01feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
16 02 09Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
16 06 01Bleibatterien
16 06 02Ni-Cd-Batterien
16 06 03Quecksilber enthaltende Batterien
16 07 08ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern - außer aus Kapitel 05 und 13)
16 07 09Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern - außer aus Kapitel 05 und 13)
18 01 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (aus der Humanmedizin)
18 02 02Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin)
19 11 03wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung)
20 01 21Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren)
 
2.16 07 08ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
16 07 09Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt)
 "Anlage 2 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:

13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

16 06 01 Bleibatterien

16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)".

Artikel 2
Änderung der Klärschlammverordnung

Dem § 7 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung der Bioabfallverordnung

Dem § 11 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung der Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die Anforderungen nach Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 bis 5 des Anhangs I entsprechend zu erfüllen. Die Dokumentation ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Nummer 2 Abs. 1 Satz 11 und 12 des Anhangs I gelten entsprechend."

2. In Anhang I (zu § 6) Nr. 2 Abs. 1 wird Satz 8 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Bescheinigung ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. "Die Bescheinigung ist von der in Satz 7 genannten Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Hersteller und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen."

Artikel 4a
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. "

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle."

b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Behörde hat eine solche Entscheidung über die zuständige oberste Landesbehörde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres zur Weiterleitung an die Kommission zu melden. "Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu melden."

Artikel 4b
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung

Dem § 1 Abs. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altautos im Rahmen der Überlassung von Altautos gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der Altauto-Verordnung."

Artikel 4c
Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung

In Anlage 2 (zu § 10) der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird in den Spalten 1 und 2 folgende Nummer 1 eingefügt:

"Spalte 1Spalte 2
1. Altautos gemäß § 2 Abs. 1 der Altauto-Verordnung (Abfallschlüssel 16 0104)Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung

Artikel 5
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Nachweisverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden ersten Kalendermonats in Kraft.

ENDE

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