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AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
Vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379; 25.04.2002 S. 1488; 24.07.2002 S. 2833 02; 15.07.2006 S. 1619 06; 24.02.2012 S. 212 12; 04.03.2016 S. 382 16; 22.12.2016 S. 3103 16a; 17.07.2017 S. 2644 17; 19.06.2020 S.1328 20; 30.06.2020 S. 1533 20a)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-14
ersetzt BestüVAbfV
Zu Nr. 2.2.3 siehe Publikation UBA (Umweltbundesamt)
(vgl. Beschluss 2014/955/EU zur Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisse, gültig ab 01.06.2015)
vgl. KAS 25 - Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung
s.a.: Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung / Abfallverzeichnis der Entscheidung 2000/532/EG
Siehe Fn. *
Diese Verordnung gilt für
(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden
(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen 06 12 16 20 20a
siehe KAS 25
(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.
________________________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG
Abfallverzeichnis | Anlage 12 16 16a 20a (zu § 2 Abs. 1) |
1. Begriffsbestimmungen
Für diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.1 gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zurÄnderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) erfüllt;
1.2 Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
1.3 polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31);
1.4 Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän oder Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
1.5 Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall umwandeln;
1.6 Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;
1.7 teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nicht gefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und die kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten;
2. Bewertung und Einstufung
2.1 Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen
Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6, HP 8 und HP 14 gelten die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung nach Nummer 2.2.2 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 2.2.2 ausschlaggebend.
2.2 Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle
Für die Einstufung von Abfällen als gefährliche oder nicht gefährliche Abfallarten gilt Folgendes:
2.2.1 Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 wird angenommen bei Abfällen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) behaftet und als infektiös einzustufen sind,, sowie bei Abfällen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der Tierkrankheiten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, genannt werden.
2.2.2 Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder - sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nichts anderes bestimmt - anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1) oder anhand anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.
red. Anm. siehe auch 17
2.2.3 Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4chlorphenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45) geändert worden ist, enthalten, werden als gefährlich eingestuft.
2.2.4 Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten für reine Metalllegierungen in massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
2.2.5 Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:
2.2.5.1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U,
2.2.5.2. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.2 genannten Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5.
2.2.6 Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Verfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen.
2.2.7 Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem pH-Wert < 2 oder einem pH-Wert > 11,5 Indizwirkung zu.
3. Abfallverzeichnis
Die verschiedenen Abfallarten in diesem Abfallverzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen Kapitel, die vierstelligen Gruppen, den sechsstelligen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung. Die Aufnahme eines Stoffes oder Gegenstandes in das Abfallverzeichnis bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen Abfall ist. Stoffe oder Gegenstände sind nur dann Abfälle, wenn sie unter die Begriffsbestimmung des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.
Ein Abfall ist gemäß der Systematik des Abfallverzeichnisses nach den folgenden vier Schritten einer Abfallart zuzuordnen:
3.1 Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel). Abfälle aus einer bestimmten Anlage sind je nach Herkunft entsprechend der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuzuordnen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.
3.2 Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 keine passende Abfallart finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
3.3 Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
3.4 Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
Kapitel des Abfallverzeichnisses
Abfall- schlüssel | Abfallbezeichnung |
01 | Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen |
01 01 | Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen |
01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle |
02 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
02 01 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
02 02 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
02 03 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse |
02 04 | Abfälle aus der Zuckerherstellung |
02 05 | Abfälle aus der Milchverarbeitung |
02 06 | Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren |
02 07 | Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
03 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
03 01 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln |
03 02 | Abfälle aus der Holzkonservierung |
03 03 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
04 | Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie |
04 01 | Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie |
04 02 | Abfälle aus der Textilindustrie |
05 | Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse |
05 01 | Abfälle aus der Erdölraffination |
05 06 | Abfälle aus der Kohlepyrolyse |
05 07 | Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport |
06 | Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen |
06 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren |
06 02 | Abfälle aus HZVA von BASEn |
06 03 | Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden |
06 04 | Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen |
06 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
06 06 | Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs Prozessen |
06 07 | Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie |
06 08 | Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen |
06 09 | Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie |
06 10 | Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln |
06 11 | Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern |
06 13 | Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. |
07 | Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen |
07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
07 02 | Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern |
07 03 | Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) |
07 04 | Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden |
07 05 | Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika |
07 06 | Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
07 07 | Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. |
08 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben |
08 01 | Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
08 02 | Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) |
08 03 | Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
08 04 | Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 05 | Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle |
09 | Abfälle aus der fotografischen Industrie |
09 01 | Abfälle aus der fotografischen Industrie |
10 | Abfälle aus thermischen Prozessen |
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
10 07 | Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie |
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen |
10 11 | Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen |
10 12 | Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug |
10 13 | Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen |
10 14 | Abfälle aus Krematorien |
11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie |
11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 03 | Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen |
11 05 | Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung |
12 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 03 | Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) |
13 | Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen) |
13 01 | Abfälle von Hydraulikölen |
13 02 | Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen |
13 03 | Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen |
13 04 | Bilgenöle |
13 05 | Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 | Abfälle aus flüssigen Brennstoffen |
13 08 | Ölabfälle a. n. g. |
14 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen) |
14 06 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen |
15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) |
15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 02 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
16 02 | Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten |
16 03 | Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse |
16 04 | Explosivabfälle |
16 05 | Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien |
16 06 | Batterien und Akkumulatoren |
16 07 | Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) |
16 08 | Gebrauchte Katalysatoren |
16 09 | Oxidierende Stoffe |
16 10 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) |
17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
17 02 | Holz, Glas und Kunststoff |
17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) |
17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis |
17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
18 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
18 02 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 02 | Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle |
19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
19 05 | Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen |
19 06 | Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen |
19 07 | Deponiesickerwasser |
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. |
19 09 | Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser |
19 10 | Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
20 | Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen |
20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 02 | Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) |
20 03 | Andere Siedlungsabfälle |
weiter. |