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Änderungstext
Verordnung über Deponien und Langzeitlager
und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung
Vom 24. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S.2807)
Auf Grund
Artikel 1
Verordnung über Deponien und Langzeitlager
DepV - Deponieverordnung *
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der AbfallAblagerungsverordnung
Die AbfallAblagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) wird wie folgt geändert:
1. In Anhang 1 wird in Nummer 3 nach dem Wort "Originalsubstanz" das Fußnotenzeichen "6)" angebracht und die folgende Fußnote 6) angefügt:
"6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis."
2. In Anhang 1 wird in Nummer 4.08 nach der Angabe "< 0,1 mg/l" das Fußnotenzeichen "7)" angebracht und die folgende Fußnote 7 angefügt:
"7) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
ENDE