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AbfAblV - Abfallablagerungsverordnung
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen
Vom 20. Februar 2001
(BGBl. I S. 305; 24.7.2002, S. 2807; 13.12.2006 S. 2860 06::29.04.2009 S. 900 09 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-13
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.
(4) Die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft nach den § § 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Ablagerung
(1) Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2 dürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, die die Anforderungen für die Deponieklasse I oder II einhalten. Die Anforderungen .sind nach Nummer 10 der TA Siedlungsabfall definiert.
(2) Gering belastete, mineralische Abfälle dürfen auch auf Deponien oder Deponieabschnitten (Bauschutt- und Bodenaushubdeponien) abgelagert werden, die die in Absatz 1 genannten Anforderungen an die Deponieklasse 1 nicht vollständig erfüllen.
(3) Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von § 2 Nr. 2 mit Ausnahme mechanisch-biologisch behandelter Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn sie die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 für die Deponieklasse I oder II einhalten.
(4) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien des Anhanges 1 für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium Nummer 1 (Festigkeit).
(5) Abfälle, bei denen aufgrund oder Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehalts an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, sind grundsätzlich nicht einer oberirdischen Deponie zuzuordnen.
§ 4 Anforderungen an die Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter Abfälle
(1) Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sind die Anforderungen nach Nummer 10 der TA Siedlungsabfall definiert.
(2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ablagerung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen hat der Deponiebetreiber
§ 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten 06
(1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen und die Schlüsselparameter festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens folgende Angaben vorzulegen:
Bei regelmäßig und in größeren Mengen angelieferten mechanischbiologisch behandelten Abfällen müssen die Schlüsselparameter nach Satz 2 Nr. 5 mindestens die Parameter "Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als TOC (Nr. 2 des Anhangs 2) oder Brennwert Ho (Nr. 6 des Anhangs 2), DOC im Eluat (Nr. 4.03 des Anhangs 2) und "Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5 des Anhangs 2) oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5 des Anhangs 2) umfassen. Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Die Abfalluntersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.
(2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.
(3) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber stichprobenhaft, bei regelmäßigen Anlieferungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder des Anhangs 2 durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollanalyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen notwendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden. Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstimmung mit den anderen Informationen der grundlegenden Charakterisierung zu prüfen.
(4) Werden Kontrollanalysen durchgeführt, sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.
(5) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.
(6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Absatz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanischbiologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponiebetrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Übergangsregelungen
(1) Bodenaushub, Bauschutt und andere mineralische Abfälle können bis zum 31. Mai 2001 auch dann abgelagert werden, wenn die Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 nicht erfüllt sind. Die Ablagerung soll auf Altdeponien erfolgen, auch wenn diese die Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, aber mindestens die Anforderungen nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten, oder auf gesonderten Abschnitten von Deponien der Klasse I oder II.
(2) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 Folgendes zulassen:
(3) Die nach Absatz 2 genannten Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und wenn
(4) Eine von der zuständigen Behörde zugelassene Ausnahme von der Zuordnung von Abfällen zu Deponien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Nummer 12.1 Satz 1 und 2 Buchstabe a der TA Siedlungsabfall erteilt worden ist, gilt für Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen als Zulassung im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 nach dieser Verordnung bis längstens zum 1. Juni 2005 fort.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Zuordnungskriterien für Deponien | Anhang 1 06 |
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. In den Fällen nach Satz 2 müssen die Abfälle einen pH-Wert zwischen 6 und 13 im Eluat aufweisen, Fußnote 7 zur Tabelle ist für pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die Einschränkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, auf Deponien der Klasse I oder II zulässt und auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | Zuordnungswerte | |
Deponieklasse I | Deponieklasse II | ||
1 | Festigkeit 1 | ||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | > 25 kN/m2 | > 25 kN/m2 |
1.02 | Axiale Verformung | < 20 % | < 20 % |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | > 50 kN/m2 | > 50 kN/m2 |
2 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2, 3, 4 | ||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | < 3 Masse % | < 5 Masse % 5, 12 |
2.02 | bestimmt als TOC | < 1 Masse % | < 3 Masse % 5, 12 |
3 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz 6 | < 0,4 Masse % | < 0,8 Masse % |
4 | Eluatkriterien | ||
4.01 | pH-Wert 7 | 5,5-13,0 | 5,5-13,0 |
4.02 | Leitfähigkeit | < 10.000 µS/cm | < 50.000 µS/cm |
4.03 | DOC 8 | < 50 mg/l9) | < 80 mg/l 10 |
4.04 | Phenole | < 0,2 mg/l | < 50 mg/l |
4.05 | Arsen | < 0,2 mg/l | < 0,2 mg/l 11 |
4.06 | Blei | < 0,2 mg/l | < 1 mg/l |
4.07 | Cadmium | < 0,05 mg/l | < 0,1 mg/l |
4.08 | Chrom(VI) | < 0,05 mg/l | < 0,1 mg/l 12 |
4.09 | Kupfer | < 1 mg/l | < 5 mg/l |
4.10 | Nickel | < 0,2 mg/l | < 1 mg/l |
4.11 | Quecksilber | < 0,005 mg/l | < 0,02 mg/l |
4.12 | Zink | < 2 mg/l | < 5 mg/l |
4.13 | Fluorid | < 5 mg/l | < 15 mg/l 13 |
4.14 | Ammoniumstickstoff | < 4 mg/l | < 200 mg/l |
4.15 | Cyanide, leicht freisetzbar | < 0,1 mg/l | < 0,5 mg/l |
4.16 | AOX | < 0,3 mg/l | < 1,5 mg/l |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 14 | < 3 Masse % | < 6 Masse % |
4.18 | Barium | < 5 mg/l 15 | < 10 mg/l 15 |
4.19 | Chrom, gesamt | < 0,3 mg/l 15 | < 1 mg/l 15 |
4.20 | Molybdän | < 0,3 mg/l 15 | < 1 mg/l 15 |
4.21 | Antimon | < 0,03 mg/l 15 | < 0,07 mg/l 15 |
4.22 | Selen | < 0,03 mg/l 15 | < 0,05 mg/l 15 |
4.23 | Chlorid 14 | < 1 500 mg/l 15 | < 1 500 mg/l 15 |
4.24 | Sulfat 14 | < 2 000 mg/l 15 | < 2 000 mg/l 15 |
1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden.
Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden.
2) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden. 3) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6 000 kJ/kg nicht übersteigt. 4) Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. 5) Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. 6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 7) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. 8) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält. 9) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden. 10) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 11) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 12) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 13) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 14) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden. 15) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert werden. |
Zuordnungskriterien für Deponien für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle | Anhang 2 06 |
Bei der Zuordnung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen zu Deponien sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten:
Nr. | Parameter | Zuordnungswerte |
1 | Festigkeit 1 | |
2 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2 bestimmt als TOC | < 18 Masse-% |
3 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | < 0,8 Masse-% |
4 | Eluatkriterien | |
4.01 | pH-Wert | 5,5-13,0 |
4.02 | Leitfähigkeit | < 50.000 µ S/cm |
4.03 | DOC | < 300 mg/l |
4.04 | Phenole | < 50 mg/l |
4.05 | Arsen | < 0,5 mg/l |
4.06 | Blei | < 1 mg/l |
4.07 | Cadmium | < 0,1 mg/l |
4.08 | Chrom-(VI) | < 0,1 mg/l |
4.09 | Kupfer | < 5 mg/l |
4.10 | Nickel | < 1 mg/l |
4.11 | Quecksilber | < 0,02 mg/l |
4.12 | Zink | < 5 mg/l |
4.13 | Fluorid | < 25 mg/l |
4.14 | Ammoniumstickstoff | < 200 mg/l |
4.15 | Cyanide, leicht freisetzbar | < 0,5 mg/l |
4.16 | AOX | < 1,5 mg/l |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) | < 6 Masse-% |
5 | Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz | |
bestimmt als Atmungsaktivität (AT4) | < 5 mg /g 3 | |
oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest (GB21) | < 20 l/kg 4 | |
6 | Oberer Brennwert (Ho) 2 | < 6000 kJ/kg |
1) Die Festigkeit ist nach Anhang 4 Nr. 3.1.4 zu ermitteln. 2) 2 kann gleichwertig zu 6 angewandt werden. 3) mg O2 bezogen auf Trockenmasse. 4) Normliter Gas bezogen auf Trockenmasse. |
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