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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I Nr. 48 vom 26.10.2006 S. 2298, ber. 27.09.2007 S. 2316)



Siehe Fn. *

Begründungen unter Erläuterungen in den Bundestragsdrucksachen 336/05, 439/06

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
NachwV - Nachweisverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Altölverordnung

Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung" durch die Angabe "nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweisverordnung für die Entsorgung vermischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden. "Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden."

b) In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben "nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung" durch die Wörter und Angaben "nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung" ersetzt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA)" durch die Wörter "im Formblatt Deklarationsanalyse" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung."

Artikel 2a
Änderung der Altholzverordnung

Dem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld "Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung."

Artikel 3
Änderung der PCB/PCT-Abfallverordnung

Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit nach dem § 43 oder dem § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über die Beseitigung von PCB zu erbringen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt werden. "Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung Nachweise oder Register über die Beseitigung von PCB zu führen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine, Übernahmescheine und Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden."

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 8" wird durch die Angabe " § 9" ersetzt.

bbb) Die Wörter "oder durch vereinfachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung" werden gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Nachweisbuch" durch das Wort "Register" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Nachweisbücher" durch das Wort "Register" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Nachweisbücher" durch das Wort "Register" ersetzt.

dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt, so sind Ablichtungen dieser Scheine entsprechend den §§ 27 und 28 der Nachweisverordnung in die Nachweisbücher einzustellen und den Entsorgungsnachweisen und vereinfachten Nachweisen zuzuordnen."Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt oder elektronisch gespeichert, so sind Ausfertigungen dieser Scheine entsprechend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweisverordnung in die Register einzustellen und den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Klärschlammverordnung

§ 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 26" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Bioabfallverordnung

§ 11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 26" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Deponieverordnung

§ 8 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen Abfällen" werden durch die Wörter "gefährlichen Abfällen" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Deklarationsanalyse" werden die Wörter "nach den Vorschriften der Nachweisverordnung" eingefügt.

c) Die Wörter "(Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisordnung)" sowie die Wörter "(Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung)" werden gestrichen.

2. Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Gewerbeabfallverordnung

§ 9 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der Nachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. "(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten."

Artikel 7a
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

§ 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Auf die Überlassung nach den Absätzen 1 bis 3 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 26 keine Anwendung. "(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen."

Artikel 7b
Änderung der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4, mit Ausnahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 des Artikels 1 der Nachweisverordnung am 1. April 2010 in Kraft.

Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE