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AltholzV - Altholzverordnung
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
Vom 15. August 2002
(BGBl. I Nr. 59 vom 23.08.2002 S. 3302; 15.07.2006 S. 1619 06; 20.10.2006 S. 2298 06a; 09.11.2010 S. 1504 10; 24.02.2012 S. 212 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.12.2016 S. 2770 16; 29.03.2017 S. 626 17; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-19
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 3 Anforderungen an die Verwertung
(1) Zur Gewährleistung einer schadlosen stofflichen Verwertung von Altholz sind die Anforderungen des Anhangs I einzuhalten. Gemäß Anhang I dürfen für die in Spalte 1 bezeichneten Verwertungsverfahren nur die in Spalte 2 genannten Altholzkategorien unter Beachtung der in Spalte 3 aufgeführten besonderen Anforderungen an die stoffliche Verwertung eingesetzt werden. Die zum Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen aufbereiteten Holzhackschnitzel und Holzspäne dürfen die in Anhang II genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese gelten als eingehalten, wenn der Grenzwert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach § 6 Abs. 2 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analyseergebnis den Grenzwert um mehr als 25 von Hundert überschreitet.
(2) Die energetische Verwertung von Altholz hat entsprechend den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen zu erfolgen.
(3) Bei einem Gemisch von Altholz unterschiedlicher Altholzkategorien richten sich die Anforderungen an die Verwertung nach den Absätzen 1 und 2 nach der jeweils höchsten Altholzkategorie. Für die Herstellung von Holzwerkstoffen dürfen unterschiedliche Altholzkontingente nur miteinander vermischt werden, wenn für jedes der Kontingente die Anforderungen des Anhangs II erfüllt sind.
§ 4 Hochwertigkeit der Verwertung
Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz sind hochwertig. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren zur energetischen Verwertung von Altholz.
§ 5 Zuordnung zu Altholzkategorien
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 hat der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage sicherzustellen, dass bei der vorgesehenen Verwertung nur die hierfür zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden und das eingesetzte Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist. Zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage folgende Maßnahmen durchzuführen:
(2) Aussortiertes Altholz und Störstoffe, für deren weitere Entsorgung die Anlage nicht zugelassen ist, sind unverzüglich gesondert bereitzustellen und einer zulässigen Entsorgung zuzuführen.
§ 6 Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung 06 10 20
(1) Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 an die Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Holzwerkstoffherstellung hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Eigenüberwachung durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 bis 3 und 5 eine regelmäßige Fremdüberwachung sicherzustellen.
(2) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat im Zuge der Aufbereitung die erzeugten Holzhackschnitzel und Holzspäne in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen zu beproben. Die entnommenen Proben sind einer Prüfung auf Färbung zur Feststellung von Teerölen zu unterziehen sowie auf die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs II, ausgenommen die Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle, zu untersuchen. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung der Proben erfolgt nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen mit Zustimmung der zuständigen Behörde einfache Prüfverfahren mit ausreichender Empfindlichkeit nach dem Stand der Technik einsetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt entsprechende Prüfverfahren im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Holzhackschnitzel oder Holzspäne dürfen nachfolgend der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur zugeführt werden, wenn die Prüfung und Untersuchung nach den Absätzen 2 und 3 keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II ergeben. Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine Belastung mit Teerölen oder eine Überschreitung eines der Grenzwerte des Anhangs II, ist die beprobte Charge der Altholzkategorie AIV zuzuordnen.
(5) Für die Einstufung von Altholz als gefährlicher Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung. Als Regelvermutung können die Hinweise auf den Abfallschlüssel in Anhang III herangezogen werden. Enthält ein Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen.
(6) Vierteljährlich hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage die Prüfung und Untersuchung einer Charge durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Dieser Stelle sind die Aufzeichnungen und Ergebnisse zur Eigenüberwachung nach den Absätzen 2 und 3 vorzulegen. Für die Prüfung und Untersuchung gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle zu untersuchen ist. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle kann die Untersuchung dieser Parameter nach Absatz 2 durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine Belastung mit Teerölen oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach Anhang II, so hat er hierüber unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde kann von einem überregional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
§ 7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung
(1) Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß Anhang V durchzuführen.
(2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent je entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durchgeführt wird. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden, wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie AI beschränkt.
(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden Regelungen bleiben unberührt.
§ 8 Inverkehrbringen von Altholz
Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.
§ 9 Beseitigung von Altholz
Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.
§ 10 Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz
Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den § § 3, 8 und 9 erforderlich ist.
§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten 06a
(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.
(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld "Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Altholzbehandlungsanlage hat zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Altholzentsorgung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen. Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann durch Speicherung der Angaben nach Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern, auch für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile, geführt werden, wenn die Angaben nach Absatz 1 leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift eingetragen und die Blätter täglich zusammengefasst werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben, beginnend mit dem Datum der Einstellung der einzelnen Angaben fünf Jahre lang zu speichern oder die Einzelblätter, auf denen die Angaben eingetragen sind, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde die gespeicherten Angaben in Klarschrift oder die Einzelblätter vorzulegen.
(4) Sofern nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
(5) Die Vorschriften der Nachweisverordnung, § 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung sowie § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz | Anhang I (zu § 3 Abs. 1) |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | ||||
Nr. Verwertungsverfahren | Zugelassene Altholzkategorien | Besondere Anforderungen | ||||
AI | AII | AIII | AIV | |||
1 | Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen | ja | ja | (ja) | Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie AIII ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden. | |
2 | Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung | ja | ja | ja | ja | Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |
3 | Herstellung von Aktivkohle/ Industrieholzkohle | ja | ja | ja | ja | Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |
Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen | Anhang II (zu § 3 Abs. 1) |
Spalte 1 | Spalte 2 |
Element/Verbindung | Konzentration (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse) |
Arsen | 2 |
Blei | 30 |
Cadmium | 2 |
Chrom | 30 |
Kupfer | 20 |
Quecksilber | 0,4 |
Chlor | 600 |
Fluor | 100 |
Pentachlorphenol | 3 |
Polychlorierte Biphenyle | 5 |
Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall | Anhang III (zu § 5 Abs. 1) |
Gängige Altholzsortimente | Zuordnung im Regelfall | Abfallschlüssel | ||
Holzabfälle aus der Holzbe- und -verarbeitung | Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem Vollholz | AI | 03 01 05 | |
Verschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und sonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche Verunreinigungen) | AII | 03 01 05 | ||
Verpackungen | Paletten | Paletten aus Vollholz, wie z.B.: Europaletten, Industriepaletten aus Vollholz | AI | 15 01 03 |
Paletten aus Holzwerkstoffen | AII | 15 01 03 | ||
Sonstige Paletten, mit Verbundmaterialien | AIII | 15 01 03 | ||
Transportkisten, Verschläge aus Vollholz | AI | 15 01 03 | ||
Transportkisten aus Holzwerkstoffen | AII | 15 01 03 | ||
Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten sowie ähnliche Kisten aus Vollholz | AI | 15 01 03 | ||
Munitionskisten | AIV | 15 01 10* | ||
Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989) | AIV | 15 01 10* | ||
Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung nach 1989) | AI | 15 01 03 | ||
Altholz aus dem Baubereich | Baustellensortimente | naturbelassenes Vollholz | AI | 17 02 01 |
Holzwerkstoffe, Schalhölzer, behandeltes Vollholz (ohne schädliche Verunreinigungen) | AII | 17 02 01 | ||
Altholz aus dem Abbruch und Rückbau | Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen) | AII | 17 02 01 | |
Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen) | AII | 17 02 01 | ||
Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen) | AII | 17 02 01 | ||
Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten | Beseitigung | 17 06 03* | ||
Bauspanplatten | AII | 17 02 01 | ||
Konstruktionshölzer für tragende Teile | AIV | 17 02 04* | ||
Holzfachwerk und Dachsparren | AIV | 17 02 04* | ||
Fenster, Fensterstöcke, Außentüren | AIV | 17 02 04* | ||
Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich | AIV | 17 02 04* | ||
Bau- und Abbruchholz | mit schädlichen Verunreinigungen | AIV | 17 02 04* | |
Imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich | Bahnschwellen | AIV | 17 02 04* | |
Leitungsmasten | AIV | 17 02 04* | ||
Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel | AIV | 17 02 04* | ||
Sortimente aus der Landwirtschaft | AIV | 17 02 04* | ||
Möbel | Möbel, naturbelassenes Vollholz | AI | 20 01 38 | |
Möbel, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung | AII | 20 01 38 | ||
Möbel, mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung | AIII | 20 01 38 | ||
Altholz aus dem Sperrmüll (Mischsortiment) | AIII | 20 03 07 | ||
Altholz aus industrieller Anwendung (z.B. Industriefußböden, Kühltürme) | AIV | 17 02 04* | ||
Altholz aus dem Wasserbau | AIV | 17 02 04* | ||
Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons | AIV | 17 02 04* | ||
Altholz aus Schadensfällen (z.B. Brandholz) | AIV | 17 02 04* | ||
Feinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen | AIV | 19 12 06* |
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