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Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung *
Vom 15. April 2013
(BGBl. Nr. 18 vom 19.04.2013 S. 814)
Auf Grund
und hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 28 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe " § 23 Satz 1" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.
b) Folgende Angabe wird angefügt: "Anhang 6
Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)".
2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Abfälle auf Gipsbasis" durch die Wörter "oder gipshaltige Abfälle" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent" durch die Wörter ", die in einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10 000 Milligramm pro Liter aufweisen," ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter "nach Satz 5" durch die Wörter "nach Satz 6" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Masse," das Wort "Kontrolle" eingefügt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "und 4" gestrichen.
c) In Absatz 8 Nummer 4 werden nach den Wörtern "nicht mehr als 5 Volumenprozent an" die Wörter "mineralischen oder inerten" eingefügt und die Wörter ", insbesondere Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz und Gummi," gestrichen.
5. In § 14 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde" eingefügt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Metallische Quecksilberabfälle können in folgenden Langzeitlagern angenommen werden:
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber ausgerichtet sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem Quecksilber anzuwenden. | "(2) Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert werden, wenn
Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III und IV nicht anzuwenden. Abweichend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich." |
b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
"(3) Der Befüller hat die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und b stichprobenartig durch eine Kontrolluntersuchung je angefangene 10 Megagramm metallischer Quecksilberabfälle durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Befüller hat dem Betreiber des Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung des Sachverständigen unverzüglich zuzuleiten. Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.
(4) Der Befüller hat für jeden Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen eine mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:
Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberabfälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vorzulegen. Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.
(5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach der Beendigung der Lagerung folgende Unterlagen drei Jahre lang aufzubewahren:
(6) Bei Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden. Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden. Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig."
7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt" durch die Wörter "eine Deponie oder ein Deponieabschnitt", die Wörter "für die Festlegungen" durch die Wörter "für die oder den Festlegungen" und die Wörter " § 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes" durch die Wörter " § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsysteme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder eines anderen geeigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden. | " § 28 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt." |
9. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist," durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "Richtlinie 89/106/EWG tragen" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen" ersetzt.
bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems ist vor Errichtung des Abdichtungssystems unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen durch andere Nachweise belegt werden kann. | "Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems sowie der durch technische Maßnahmen geschaffenen, vervollständigten oder verbesserten geologischen Barriere ist vor deren Errichtung unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen." |
cc) Satz 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der mit der Fremdprüfung beauftragte Dritte muss über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügen. | "Die fremdprüfende Stelle muss nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau und nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08, 2. Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium akkreditiert sein. Spezielle Prüfungen können vom Fremdprüfer an eine unabhängige Institution vergeben werden, die für diese Prüfungen akkreditiert ist." |
b) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ersetzt werden." durch die Wörter "ersetzt werden, wenn die Folgenutzung dies erfordert." ersetzt.
bb) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Fläche so herzustellen, dass sie eine natürliche Funktion des Standortes erfüllen kann und die Schutzerfordernisse nach Ziffer 1 gewahrt bleiben. | "3. Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Rekultivierungsschicht so herzustellen, dass die Anforderungen der Nummer 2.3.1 erfüllt werden." |
10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 2 Satz 9" durch die Wörter "Nummer 2 Satz 11" ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter "wasserlöslicher Anteil" durch die Wörter "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen" ersetzt.
c) Tabelle 2 Nummer 3.20 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird nach dem Wort "Feststoffen" das Fußnotenzeichen "12)" eingefügt.
bb) In den Spalten 4 bis 8 wird vor dem Zahlenwert jeweils die Angabe "d" eingefügt.
d) Nach Tabelle 2 werden die Fußnoten 3, 4, 5 und 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
3) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. 5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis. 6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 µg/l nicht berschritten wird. | "3) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt. 5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis. 6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 µg/l nicht überschritten wird." |
e) Die Fußnoten 10, 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
11) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden. 12) Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden. | "10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
11) Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden. 12) Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden." |
11. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1.1 Satz 3 werden die Wörter "gemäß Nummer 3.2.22" durch die Wörter "gemäß Nummer 3.2.24" ersetzt.
b) In Nummer 3.1.8 werden die Wörter "Ausgabe August 1999" durch die Wörter "Ausgabe März 2011 " ersetzt.
c) In Nummer 3.1.10 wird nach den Wörtern "DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" ersetzt.
d) Nummer 3.1.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.1.11 Quecksilber
DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007 Alternativ: Alternativ: Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie | "3.1.11 Quecksilber
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012 Alternativ: Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie". |
e) Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003 Abweichend von den Vorgaben der DIN EN 12457-4 ist das Material erst ab einer Korngröße von 40 mm zu brechen. Die Einwaage für das Eluatverfahren hat in Anlehnung an die DIN EN 12457-4 zu erfolgen. Die Phasentrennung ist gemäß der im Anhang E der in der DIN EN 12457-4 beschriebenen Vorgehensweise durchzuführen. Ist bei grobstückigen Materialien mit Korngröße > 40 mm das Grobkorn unter den Ablagerungsbedingungen mechanisch stabil, ist das Eluat gegebenenfalls nach LAGA EW 98 (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich, Stand 2002, ISBN: 978-503-07038-1), Kap. 4 (Trogverfahren, EW 98 T) herzustellen. | "3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003 Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)". |
f) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9 und 3.2.10 wird jeweils nach den Wörtern "DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" ersetzt.
g) Nummer 3.2.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.2.11 Quecksilber
DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007 Alternativ: DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008 | "3.2.11 Quecksilber
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung Alternativ: Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie". |
h) In Nummer 3.2.12 wird nach den Wörtern "DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" ersetzt.
i) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988 Alternativ: | "3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-13, Ausgabe April 2011 Alternativ: |
j) In den Nummern 3.2.17, 3.2.18, 3.2.19, 3.2.20 und 3.2.21 wird jeweils nach den Wörtern "DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009" das Wort "Bodenverfahren" durch das Wort "Bodenbeschaffenheit" ersetzt.
k) In Nummer 3.2.22 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wasserlöslicher Anteil | "Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen". |
l) Nach Nummer 3.2.23 wird folgende Nummer 3.2.24 eingefügt:
"3.2.24 Bestimmung des Trockenrückstandes DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes".
m) In Nummer 3.3.1 wird nach der Überschrift "Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):" folgender Satz eingefügt:
"Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Abfällen, die einen pH-Wert im Bereich von pH 6,8 bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon abweichenden pH-Werten ist die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen."
n) In Nummer 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "vom Wert der grundlegenden Charakterisierung" durch die Wörter "vom Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde," ersetzt.
12. Folgender Anhang 6 wird angefügt:
"Anhang 6
(zu § 23 Absatz 2 Satz 1)
Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber (ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 49).
ENDE
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