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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Vom 2. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2016 S. 2770)



Siehe DrsS. 477/16

Es verordnen auf Grund

nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
EfbV - Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

(wie eingefügt)

Artikel 2
AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

In Ziffer 3.2.1.5 Satz 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter " § 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter " § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter " § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter " § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

In § 3 Absatz 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" gestrichen.

2. In Satz 3 werden nach den Wörtern ", in der jeweils geltenden Fassung," die Wörter "oder nach § 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Altholzverordnung

In § 12 Absatz 5 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter " § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Nachweisverordnung

§ 7 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird Satz 2

Hat der Entsorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beschränkt, so sind im Überwachungszertifikat zusätzlich die von der Fachbetriebstätigkeit umfassten Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen.

gestrichen.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "andere" durch das Wort "anderen" und das Wort "beschäftigte" durch das Wort "beschäftigten" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird nach dem Wort "Arbeitsschutz-" das Wort ", Transport-" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Folgezertifikate und" gestrichen.

4. In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach dem Wort "für" das Wort "die" eingefügt.

5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen."(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen."

6. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt.

" § 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder
  2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt."

Artikel 9
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und in § 5 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen" durch die Wörter "die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen" durch die Wörter "die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S.4043) geändert worden ist, die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 28 am 1. Juni 2018 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Artikel 7 und 8 Nummer 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft.

ID 161946

ENDE