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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

Vom 30. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 32 vom 03.07.2020 S.1533)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Auf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7, Absatz 3 sowie § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 119 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und in Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "im Einzelfall" die Wörter "oder aufgrund neuer Erkenntnisse" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "solche Einstufungen" die Wörter "mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften," eingefügt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 wird die Angabe "HP 4, HP 6 und HP 8" durch die Angabe "HP 4, HP 6, HP 8 und HP 14" ersetzt.

b) In Nummer 2.2.1 werden in Satz 2 die Wörter "mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist," durch die Wörter "Abfällen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) behaftet und als infektiös einzustufen sind," ersetzt.

c) In Nummer 2.2.3 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7; L 229 vom 29.06.2004 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.03.2016 S. 17) geändert worden ist," durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45)" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang 3 wie folgt gefasst:

"Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)".

2. In § 1 Absatz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

altneu
5. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff."5. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
  1. zur Ablagerung auf Deponien und
  2. zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 35 wird folgende Nummer 36 eingefügt:

"36. Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;".

b) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37.

4. In § 4 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

altneu
3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt,"3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,"

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, L 229 vom 29.06.2004 S. 5)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Nr. 1, 3 bis 6" durch die Wörter "Nummer 1, 3 bis 6" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

"(3) Folgende Abfälle dürfen nicht durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zur Ablagerung zugeführt werden:

  1. Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt werden; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
    1. die bei der anschließenden Behandlung getrennt gesammelter Abfälle entstehen und
    2. bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet, oder
  2. Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle, bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet.

Die in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien sind zu berücksichtigen. § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,".

bb) In Nummer 11 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 850/2004" jeweils durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/1021" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen, bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, sowie bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden. Satz 1 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten."(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich
  1. bei asbesthaltigen Abfällen,
  2. bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, sowie
  3. bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der für die Deponie zuständigen Behörde nachgewiesen sind.

Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der für die Deponie zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten."

c) In Absatz 3 Satz 3 letzter Halbsatz werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der für die Deponie zuständigen Behörde" ersetzt.

d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Für die Annahme von Abfällen in Anlagen, in denen diese Abfälle durch Vermischung oder Behandlung zu den in § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 genannten Abfällen aufbereitet werden, bevor sie auf einer Deponie abgelagert werden, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Darüber hinaus hat der Zweiterzeuger den aufbereiteten Abfall oder Deponieersatzbaustoff gegenüber dem Deponiebetreiber grundlegend zu charakterisieren und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:

  1. Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung der Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind,
  2. Erklärung, dass die Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind, die Zuordnungskriterien vor dem Vermischen oder der Behandlung eingehalten haben.

Die Erklärung nach Satz 2 Nummer 2 entfällt, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien mit dem Verfahren nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen wird."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt und nach der Angabe " § 13 Absatz 6" werden die Wörter "sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems."

7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Konzernbürgschaft" durch das Wort "Bankbürgschaft" ersetzt.

8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert werden, wenn
  1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,
  2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Absatzes 5 erfüllt und
  3. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.
"Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dürfen in einem Langzeitlager der Klasse III metallische Quecksilberabfälle gelagert werden, wenn
  1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,
  2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Absatzes 5 erfüllt und
  3. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält."

b) In Satz 3 wird die Angabe "und IV" gestrichen.

9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 7 Absatz 1" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "Nummer 3" die Wörter "oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz" eingefügt.

b) In Nummer 11 wird das Wort "Ausgleichsschicht" durch die Wörter "Trag- und Ausgleichsschicht" ersetzt.

10. § 28

§ 28 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt.

wird aufgehoben.

11. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen werden von den Ländern in geeigneter Form zugänglich gemacht."Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen sind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar."

bb) Satz 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium akkreditiert sein."Die fremdprüfende Stelle muss als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) akkreditiert sein und über ein nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen."

cc) In Satz 20 werden die Wörter "3. Auflage 1997, Ernst &Sohn Verlag, Berlin" durch die Wörter "Stand Dezember 2016, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen-Bundeseinheitliche-Qualitaetsstandards.html" ersetzt.

b) In Nummer 2.1.2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bundeseinheitliche Qualitätsstandards werden von den Ländern in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht."Bundeseinheitliche Qualitätsstandards konkretisieren den Stand der Technik nach Nummer 2.1.1. Sie sind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar."

c) In Nummer 2.2 werden in den Fußnoten 1 und 2 die Wörter "DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche" jeweils durch die Wörter "DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Laborversuche an Bodenproben - Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892-11:2019)" ersetzt.

d) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort "Ausgleichsschicht" durch die Wörter "Trag- und Ausgleichsschicht" ersetzt.

e) Nummer 2.3.1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort ", Folgenutzungen" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Folgenutzungen dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdichtungskomponenten nicht beeinträchtigen."

f) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort "Ausgleichsschicht" durch die Wörter "Trag- und Ausgleichsschicht" ersetzt.

bb) In der Fußnote 1 zu der Tabelle 2 wird das Wort "Ausgleichsschicht" durch die Wörter "Trag- und Ausgleichsschicht" ersetzt.

cc) In den Fußnoten 2 und 3 zu der Tabelle 2 werden die Wörter "DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche" durch die Wörter "DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Laborversuche an Bodenproben - Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892 - 11:2019)" ersetzt.

12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
"Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)."

b) In Tabelle 1 Nummer 3 Spalte 2 wird das Wort "Ausgleichsschicht" durch die Wörter "Trag- und Ausgleichsschicht" ersetzt.

c) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01, 1.02 und 2.07 in Spalte 3 nach der Angabe "Masse%" jeweils die Angabe "TM" eingefügt.

d) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01 und 1.02 in Spalten 4, 5 und 6 nach der Angabe ":< 3" und ":< 1" jeweils folgende Fußnote 2a eingefügt:

"2a. Für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile sind Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Masse% oder beim TOC bis 3 Masse% zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zurückgeht."

13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
1. Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden"Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung, insbesondere ein abgeschlossenes Studium an einer (Fach-) Hochschule oder Universität, oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten."

bb) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter "August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007" durch die Angabe "März 2018" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Akkreditierung einer Untersuchungsstelle muss alle in diesem Anhang aufgeführten und gleichwertigen Verfahren beinhalten, die von dieser Untersuchungsstelle angewandt werden."

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Dezember 2001, ISBN: 978-3-503-07037-4" durch die Wörter "Mai 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teile 1 (2014-05), 2 (2016-12), 5 (2018-06), 6 (2019-01) herangezogen werden."

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "am Sitz der Untersuchungsstelle" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Dabei kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA herangezogen werden, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html, wobei insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind."

d) Nummer 3.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
TOC (Total organic carbon - gesamter organischer Kohlenstoff)

DIN EN 13137, Ausgabe Dezember 2001
Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten

"TOC (Total organic carbon - gesamter organischer Kohlenstoff)

DIN EN 15936, Ausgabe November 2012

Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung".

e) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)

DIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatographie (F9)

Alternativ:

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie

"BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)

DIN EN ISO 22155, Ausgabe Juli 2016
Bodenbeschaffenheit - Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether - Statistisches Dampfraum-Verfahren".

f) Nummer 3.1.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)

DIN EN 15308, Ausgabe Mai 2008
Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem Abfall, unter Anwendung der Kapillar-Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-Detektion oder Massenspektrometrischer Detektion

"PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)

DIN EN 15308, Ausgabe Dezember 2016
Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem Abfall mittels Gaschromatopraphie mit Elektroneneinfang-Detektion oder massenspektrometrischer Detektion".

g) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe "15. Dezember 2009, ISBN: 978-3-503-08396-1" durch die Wörter "September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

h) Nummer 3.1.10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

DIN ISO 11047, Ausgabe Mai 2003
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

"Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektroskopie (ICP-OES)".

i) In Nummer 3.1.12 wird die Angabe "15. Dezember 2009" durch die Wörter "September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

j) In Nummer 3.2.1.2 wird die Angabe "2002, ISBN: 978-3-503-07038-1" durch die Wörter "September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

k) In Nummer 3.2.2 werden die Angabe "September 2004" durch die Angabe "Mai 2017", das Wort "Auslaugverhalten" durch die Wörter "Untersuchung des Elutionsverhaltens" und die Angabe "DIN CEN/TS 14405" wird durch die Angabe "DIN EN 14405" ersetzt.

l) Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
pH-Wert

DIN 38404-5, Ausgabe Juli 2009
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) - Teil 5: Bestimmung des pH-Wertes (C 5)

"pH-Wert

DIN EN ISO 10523, Ausgabe April 2012
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Werts (ISO 10523:2008)".

m) In Nummer 3.2.4.1 wird die Angabe "August 1997" durch die Angabe "April 2019" ersetzt.

n) In Nummer 3.2.4.2 wird die Angabe "2002, ISBN: 978-3-503-07038-1" durch die Wörter "September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

o) Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Arsen

DIN EN ISO 11969, Ausgabe November 1996
Bestimmung von Arsen - Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren)

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit dem Graphitrohr-Verfahren

Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

"Arsen

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeigerverlag.de

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppelten Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)".

p) In den Nummern 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10, 3.2.12, 3.2.18 und 3.20 werden die Wörter "DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004, Wasserbeschaffenheit - Bestimmungen von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit dem Graphitrohr-Verfahren Alternativ:" gestrichen und die Angabe "Februar 2005" wird jeweils durch die Angabe "Januar 2017" ersetzt.

q) In Nummer 3.2.13 werden die Wörter "DIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) - Bestimmung der Chlorid-Ionen (D1) Alternativ:" gestrichen.

r) In Nummer 3.2.14 werden die Wörter "Alternativ: DIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) - Bestimmung der Sulfat-Ionen (D 5)" gestrichen.

s) In Nummer 3.2.15 werden folgende Wörter angefügt:

"Alternativ:
DIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) - Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA)."

t) In den Nummern 3.2.17, 3.2.19 und 3.2.21 wird die Angabe "Februar 2005" jeweils durch die Angabe "Januar 2017" ersetzt.

u) In Nummer 3.3.1 Satz 1 wird nach dem Wort "pH-Wert" ein Komma und die Wörter "bestimmt im 1 : 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1," eingefügt.

v) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:

"Für die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA (abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html) zur Beurteilung der Stoffverteilung in Haufwerken heranzuziehen. Dabei sind die ermittelten Messwerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit zugrunde zu legen."

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

w) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 2 werden die Wörter "Stand Dezember 2001, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07037-4" durch die Wörter "Stand Mai 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

bb) In Ziffer 3 werden die Wörter "Stand 2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07038-1" durch die Wörter "Stand September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

cc) In Ziffer 4 werden die Wörter "Stand: Dezember 2009, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-08396-1" durch die Wörter "Stand September 2019 abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html" ersetzt.

dd) Ziffer 5

5. Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Herausgeber: Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie.

wird aufgehoben.

14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 werden in Satz 1 das Wort "Tabelle 1" durch die Wörter "der Tabelle" ersetzt.

b) In Nummer 3.1 Nummer 1 wird vor dem Wort "Messstelle" das Wort "geeigneten" eingefügt und die Wörter "(gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunreinigter Boden abgelagert wird)" werden durch einen Punkt und die Wörter "Dies gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunreinigter Boden abgelagert wird. Ausbaudaten und Schichtenverzeichnisse der Grundwassermessstellen sind zu dokumentieren." ersetzt.

c) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Fußnote 1 in Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" sowie die Wörter "Stand 1999 - mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-05094-9" durch die Wörter "Stand April 2019, redaktionell ergänzt November 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html)" ersetzt und die Wörter "- WÜ 98 Teil 1: Deponien" gestrichen.

bb) Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4) Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die Parameter des zu erwartenden Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen (LAGA-Richtlinie WÜ 98, Teil 1: Deponien) Stand 1999 - mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008, ISBN: 978-3-50305094-9, sind zu beachten."4) Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die Parameter des zu erwartenden Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität. Die Untersuchungen für Nummer 3.2 sind von Prüflaboratorien durchzuführen, die für die betreffenden Untersuchungen nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiert und gegebenenfalls nach landesspezifischen Vorgaben notifiziert oder anerkannt sind. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien (LAGA Mitteilung 28, Stand April 2019, redaktionell ergänzt November 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html), sind zu beachten."

d) In Nummer 4 Ziffer 1 wird die Angabe "Dezember 2000" durch die Angabe "Juni 2017" ersetzt.

e) In Nummer 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die Länder legen hierfür bundeseinheitliche Qualitätsstandards fest."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 100) sowie der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" (ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.05.2017 S. 1).

ID: 201145

ENDE