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Änderungstext
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
Vom 28. April 2022
(BGBl. I Nr. 15 vom 05.05.2022 S. 700, ber. Nr. 153 2023)
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 10 Absatz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) und § 11 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1 1, 2
Änderung der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie | "1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie". |
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "Vorbehandlung," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),".
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Bioabfälle" die Wörter "hygienisierend oder biologisch stabilisierend" eingefügt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden. | "5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus" durch die Wörter ", mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen" ersetzt.
bb) In Nummer 3a werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch die Wörter "Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt und werden nach den Wörtern "in Verkehr zu bringen sind," die Wörter "mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind," eingefügt.
d) Absatz 5
(5) Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische soweit wie möglich unterschritten werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Aufbereitung:
eigenständig oder im Rahmen der Behandlung nach Nummer 2 oder 2a oder der Gemischherstellung durchgeführte mechanische Vorbehandlung, insbesondere Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren oder Konditionieren, von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter biologisch abbaubarer Materialien und mineralischer Stoffe;".
b) In Nummer 5 wird im letzten Teilsatz nach dem Wort "gemeinsamen" das Wort "Aufbereitung," eingefügt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
" § 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt werden kann, dass der Kontrollwert nicht überschritten wird.
(2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit erforderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 durchzuführen.
(3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht überschreiten, die
Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere für verpackte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammiger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert nicht überschreiten darf.
(4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung von in Absatz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür, dass
Der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben übernommene verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und Materialien getrennt zu halten und vor einer Vermischung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung und Gemischherstellung eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchzuführen. Bei der Entfrachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffentfrachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen.
(4a) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Absatz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle festlegen.
(5) Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung überschritten wird, hat der Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die für die Anlage zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Wird der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, soll die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behebung der Mängel anordnen. Wird aufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in übernommenen Bioabfällen und Materialien der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, kann die zuständige Behörde die Annahme dieser Bioabfälle und Materialien untersagen.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchführen zu lassen. Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend."
5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
" § 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
(1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische so weit wie möglich unterschritten werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.
(2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, Gemischherstellung und Aufbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbesondere eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben."
6. § 4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas, Kunststoff, Metall, mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten. | "Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurchgang von mehr als 1 Millimeter darf folgende Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten:
|
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "als Düngemittel" und die Wörter "landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 ist entsprechend für den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer von unbehandelten Bioabfällen anzuwenden, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller" durch die Wörter "Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten" ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend."
8. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen, oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfällen mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den enthaltenen Bioabfall beziehen. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann für besondere Anwendungszwecke im Einzelfall abweichende Aufbringungsmengen und Zeiträume zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbringungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Gemischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 2 nicht überschritten werden. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind."
9. In § 9 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch die Wörter "Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
10. In § 9a Absatz 3 wird nach dem Wort "Bioabfallbehandler" das Wort ", Aufbereiter" eingefügt.
11. In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "Schwermetallgehalte" das Wort ", Fremdstoffanteile" eingefügt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Werden dem Bioabfallbehandler die Materialien von einem Einsammler angeliefert, hat dieser die eingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben. Im Falle des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbehandler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle nach Satz 1. | "Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammelten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Aufbereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. Satz 1 gilt für den Aufbereiter entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die bei der Aufbereitung ver wendeten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. Die Pflicht zur Dokumentation der Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufbereiter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfallbehandler im Fall der Sätze 4 bis 6." |
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend. | "Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend." |
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, | "b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2," |
bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3" die Wörter "oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)" ersetzt.
e) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3" die Wörter "oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5" eingefügt.
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen
§ 9 Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 2a Satz 2 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. | " § 12 Ausnahmen für Kleinflächen
(1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe, dass die unbehandelten oder behandelten Bioabfälle oder Gemische auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufgebracht werden. (2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Bewirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfallbehandler oder den Gemischhersteller, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. (3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaftliche Flächen." |
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt:
bb) Nummer 6 wird Nummer 4.
cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort "entgegen" die Wörter " § 2a Absatz 4 Satz 5 oder" eingefügt.
dd) Nummer 10 wird Nummer 5.
ee) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 2a Absatz 6 Satz 1 oder" eingefügt und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ff) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 6 bis 10.
gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12.
hh) In der neuen Nummer 11 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter "Absatz 1a Satz 1" eingefügt.
ii) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,".
jj) Die bisherigen Nummern 9 und 11 werden die Nummern 14 und 15.
kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 6 Satz 6" durch die Wörter " § 2a Absatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 5" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 9 Satz 4" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2," eingefügt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "oder § 11 Absatz 1 Satz 5 oder 6" eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "oder Satz 5, jeweils" durch ein Komma ersetzt.
15. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anhang 1 Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) | "Anhang 1 Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe". (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) |
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04) | - Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind z.B. Abdeckfolien. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Die Materialien sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt, wenn sie an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. |
Neu:
"Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04) | - Mulchfolien aus dem landwirtschaftlichen und gärtnerischen Anbau aus biologisch abbaubaren Kunststoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Es dürfen nur Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Kunststoffen verwendet werden, die nach DIN EN 17033 (Ausgabe 2018-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis enthalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Mulchfolien
dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden. Die Mulchfolien dürfen nur an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. Eine Zuführung getrennt erfasster Mulchfolien zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig. Die Materialien sind bei Einarbeitung in den Boden an der Anfallstelle nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt." |
bbb) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)" wird folgende Tabellenzeile eingefügt:
"Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 02 03) |
| (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für die in Spalte 2 genannten Abfälle nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Verwertung von Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung gemäß § 2 Nummer 2 unterzogen wurden." |
ccc) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) |
| (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für überlagerte Nahrungsmittel, Rückstände aus Konservenfabrikation und überlagerte Genussmittel tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen. Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 anfallen. Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Rizinusschrot ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser unbedenkliche Gehalte an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei Ratten) aufweist. Rizinusschrot ist so mit Mitteln (Vergällung) zu behandeln, dass eine Aufnahme durch Tiere unterbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen. Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Zigarettenfehlchargen sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keinen Filter und keine Verpackung enthalten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakstaub, -grus und -rippen, Kieselgur sowie Zigarettenfehlchargen. |
Neu:
"Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) |
| (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle und Rückstände aus der Konservenfabrikation tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind.
Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 anfallen.
Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Rizinusschrot ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn er unbedenkliche Gehalte an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg Trockenmasse Rizinusschrot) aufweist. Rizinusschrot ist so mit Mitteln (Vergällung) zu behandeln, dass eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen. Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakerzeugnis-Fehlchargen, Tabakstaub, -grus und -rippen sowie Kieselgur." |
ddd) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) |
| (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für überlagerte Lebensmittel und Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.) |
Neu:
"Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) |
| (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Lebensmittelabfälle und Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
eee) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) |
| (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur.) |
Neu:
"Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) |
| (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur." |
fff) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Papier und Pappe (20 01 01)"
Papier und Pappe (20 01 01) |
| (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Altpapier darf nur in geringen Mengen (max. 0,5 %) zur Kompostierung zugegeben werden. Die Zugabe von Altpapier ist in kleinen Mengen zusammen mit getrennt erfassten Bioabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) zulässig, wenn dies aus hygienischen oder praktischen Gründen zweckmäßig ist (z.B. bei sehr feuchten Bioabfällen). Die Verwertung von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig. |
wird aufgehoben.
ggg) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) |
| (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. |
Neu:
"Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) |
| (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
hhh) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Speiseöle und -fette (20 01 25)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Speiseöle und -fette (20 01 25) |
| (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Küchen- und Kantinenabfälle oder überlagerte Lebensmittel) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3 unterliegen. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Speiseöle und -fette pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. |
Neu:
"Speiseöle und -fette (20 01 25) |
| (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Speiseöle und -fette pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
iii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Kunststoffe (20 01 39)"
Kunststoffe (20 01 39) |
| (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind; Abfalltüten, die zur Sammlung biologisch abbaubarer Abfälle wie z.B. von Küchen und Kantinenabfällen bestimmt sind. |
wird aufgehoben.
jjj) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gemischte Siedlungsabfälle 6 (20 03 01) | Getrennt erfasste Bioabfälle 6 | (Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) |
Neu:
"Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01) |
| (Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesammelte Bioabfälle (z.B. Biotonne) privater Haushalte, des Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen." |
kkk) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Marktabfälle (20 03 02)" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Marktabfälle (20 03 02) |
| (Andere Siedlungsabfälle)
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.. |
Neu:
"Marktabfälle (20 03 02) |
| (Andere Siedlungsabfälle)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 01 01)" werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter "Nahrungsmittelabfälle" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelabfälle" und in Spalte 3 in Satz 3 die Wörter "Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle" durch die Wörter "Die Materialien" ersetzt.
bbb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)" werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter "Nahrungsmittelabfälle" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelabfälle" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle wird in Spalte 2 in der Überschrift das Wort "Zulässige" durch das Wort "Geeignete" ersetzt.
bb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Kalkschlammabfälle (03 03 09)" wird in Spalte 3 das Wort "zulässiger" durch das Wort "geeigneter" ersetzt.
cc) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01)" wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort "zulässiger" durch das Wort "geeigneter", in Satz 2 das Wort "zulässige" durch das Wort "geeignete" und in Satz 3 das Wort "zulässigen" durch das Wort "geeigneten" ersetzt.
dd) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12)" wird in Spalte 3 in Satz 1 und 2 jeweils das Wort "zulässiger" durch das Wort "geeigneter", in Satz 3 das Wort "zulässige" durch das Wort "geeignete" und in Satz 4 das Wort "zulässigen" durch das Wort "geeigneten" ersetzt.
ee) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Abfälle a. n. g. (19 08 99)" wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort "zulässiger" durch das Wort "geeigneter" ersetzt.
ff) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)" wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort "zulässigen" durch das Wort "geeigneten" ersetzt.
gg) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)" wird folgende Tabellenzeile eingefügt:
"Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung (die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist) |
| Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung sind nach Maßgabe der folgenden Sätze geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2 und dürfen nur zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Behandlung zugegeben werden:
|
hh) In der neuen Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung (die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)" wird in Spalte 3 Buchstabe c folgender Satz angefügt:
"Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zugegeben werden."
ii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "(Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)" wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung) | "Materialien gemäß Düngemittelverordnung 7 (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)". |
bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 jeweils das Wort "zulässige" durch das Wort "geeignete" ersetzt.
jj) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 "- Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093" wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
"Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)".
bbb) Die Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaaa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet."
bbbb) In Satz 2 wird das Wort "zulässige" durch das Wort "geeignete" ersetzt.
kk) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 "- Nachwachsende Rohstoffe" wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 das Wort "zulässige" durch das Wort "geeignete" ersetzt.
ll) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 "- Bodenmaterialien" wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
"Bodenmaterialien".
bbb) In Spalte 3 werden in Satz 1 das Wort "zulässige" durch das Wort "geeignete" und die Wörter "Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung" durch die Wörter "Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung8" ersetzt.
d) Nach Nummer 3 werden die Fußnoten wie folgt geändert:
aa) In der Fußnote 1 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)" ersetzt.
bb) In der Fußnote 6 wird das Wort "erfasste" durch das Wort "gesammelte" ersetzt.
cc) Folgende Fußnote 8 wird angefügt:
"8) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist."
16. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "zu" die Angabe " § 2a Absatz 7," eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird nach dem Wort "unbehandelten" das Wort ", vorbehandelten" eingefügt.
bb) Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Überschrift wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
"Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zustand der Bioabfälle, in dem diese in der Aufbereitungs-, Behandlungs- und Gemischherstellungsanlage angeliefert oder nach der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiterverwendet werden."
bbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Januar 2000" durch die Angabe "Februar 2014" ersetzt.
cc) In Nummer 1.2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Februar 2007" durch die Angabe "Januar 2008" ersetzt.
dd) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.3.1 wird in Satz 1 die Angabe "Februar 2007" durch die Angabe "Januar 2008" ersetzt.
bbb) In Nummer 1.3.2 wird in Satz 1 die Angabe "Februar 2000" durch die Angabe "Januar 2012" ersetzt.
ccc) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3.3 Bestimmung des Anteils an Steinen und Fremdstoffen
Die Bestimmung des Anteils an Steinen > 10 Millimeter und Fremdstoffen > 2 Millimeter (Glas, Kunststoffe und Metalle) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben. | "1.3.3 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen, Fremdstoffen und Steinen
1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 Satz 1 und 2) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter und an Steinen > 10 Millimeter (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben. 1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 nach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben." |
ddd) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes
Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse. Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt. Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt. Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben. | "1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes
Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse. Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt. Für die Bestimmung des Salzgehaltes wird die elektrische Leitfähigkeit gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, ermittelt. Nach Messung der elektrischen Leitfähigkeit wird der Salzgehalt im filtrierten Extrakt als Kaliumchlorid gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 berechnet. Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben." |
eee) In Nummer 1.3.5 wird in Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst:
Alt:
Schwermetall | Untersuchungsmethode(n) |
Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
Quecksilber | DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007) DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998) |
Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005) |
Neu:
"Schwermetall | Untersuchungsmethoden) |
Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Quecksilber | DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012) |
Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)". |
c) Nach Nummer 4 werden die Fußnoten 1 bis 3 wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Hier Fußnoten 10 bis 13)
alt | neu |
10) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln.
11) Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998),
12) Siehe insbesondere:
| "1) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, 6. Ergänzungslieferung 09/2021, Selbstverlag, Köln.
2) Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, berichtigte Ausgabe September 1998),
3) Siehe insbesondere:
|
17. In Anhang 4 wird der Lieferschein wie folgt geändert:
a) Das rechte Feld in der ersten Tabellenzeile, das mit den Wörtern "Lieferschein-Nr." und "Lieferschein-Datum" überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
"Lieferschein-Nr.: Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): | Lieferschein-Datum: Höchstzulässige Aufbringungsmenge (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8) t TM/ha/3 Jahre: [ ] 20 [ ] 30 |
Abgegebene Menge in t (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): | t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung): [ ] 80 [ ] 120 [ ]". |
b) Das Feld in der vierten Tabellenzeile, das mit den Wörtern "Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)" überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
"Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6) | |||
Probenahme-Datum: | Analysen-Nr.: | ||
Blei | mg/kg TM | pH-Wert | |
Cadmium | mg/kg TM | Salzgehalt | mg KCl / 100 g FM |
Chrom | mg/kg TM | OS als Glühverlust | Gew. % TM |
Kupfer Nickel | mg/kg TM mg/kg TM | Trockenrückstand | Gew. % |
Quecksilber | mg/kg TM | Fremdstoffe: | |
Zink | mg/kg TM |
| Gew. % TM |
| Gew. % TM | ||
| Gew. % TM". |
c) In dem Feld in der siebten Tabellenzeile mit den einleitenden Wörtern "Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen" wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5). | "b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2," |
18. Folgender Anhang 5 wird angefügt:
(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
"Anhang 5
(zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile "Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung", Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c)
Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen
1. Allgemeine Angaben
Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile "Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung", Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig.
2. Grafische Darstellung
2.1 Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen)
2.2 Abbildung Logo "Keimling" 1
3. Textliche Beschreibungen
3.1 Referenzmaße
3.1.1 Sammelbeute 1
Die Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz unten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen
Höhe: 400 mm,
Gesamte Breite: 420 mm.
3.1.2 Logo "Keimling"
Die Referenzmaße des Logos "Keimling" nach der Abbildung in Nummer 2.2 für den Sammelbeutel (Nummer 2.1 und 3.1.1) betragen
Höhe: 25 mm,
Breite: 25 mm.
Die Breite des Logos "Keimling" ohne das Symbol für das eingetragene Markenzeichen (Symbol Registered Trademark - ®) beträgt 22 mm. Das "®"-Symbol ist mit 2 mm Durchmesser in der oberen rechten Ecke des Logos "Keimling" oberhalb des rechten Keimlingblattes so zu platzieren, dass die Referenzmaße gemäß Satz 1 eingehalten werden.
3.2 Vorgaben für Farben und Aufdruck
3.2.1 Grundfarbe des Sammelbeutels
Die Grundfarbe des Sammelbeutels ist Weißgrün, ähnlich RAL 6019, mit einer milchigen Transparenz. Die vorgenannte Grundfarbe ergibt sich durch Wiedereinsatz von Produktionsresten (Verschnitt) aus der Herstellung der bedruckten Sammelbeutel. Eine Einfärbung des Kunststoffmaterials ist nicht zulässig.
3.2.2 Farbe der Aufdrucke
Für die Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 ist ausschließlich die Farbe Grün, ähnlich RAL 6002, zu verwenden.
3.2.3 Aufdruck und Anordnung des Logos, der Felder und Texte
Aufdruck, Anordnung und Platzierung des Logos "Keimling", der Textfelder, des Freifeldes und der Texte sind nach den folgenden Vorgaben auszuführen. Abweichungen sind nur nach den Vorgaben gemäß Nummer 4 zulässig.
Aufdruck Logo "Keimling"
Sammelbeutel jeglicher Größe sind über die gesamte Fläche der Vorder- und Rückseite einschließlich der Tragegriffe, mit Ausnahme der Textfelder und des Freifeldes, mit dem Logo "Keimling" nach Nummer 2.2 zu bedrucken. Bei Sammelbeuteln mit den Referenzmaßen nach Nummer 3.1.1 ist das Logo "Keimling" mit den Referenzmaßen gemäß Nummer 3.1.2 horizontal im Abstand von jeweils 25 mm und vertikal mit einem Zeilenabstand von jeweils 25 mm in zeilenweise versetzter Anordnung zu drucken. Bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels gelten für den Aufdruck des Logos "Keimling" die Vorgaben nach Nummer 4.1.
Aufdruck Textfeld Hinweise Konformität mit BioAbfV und Zulässigkeit der Verwendung
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 70 mm Höhe und 170 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 Punkt (pt) einzufügen. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 45 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren
Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Hinweisen zur Konformität mit der BioAbfV und zur Zulässigkeit der Verwendung zu beschriften:
"Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompostierbar zertifiziert nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV).
Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z.B. Biotonne) verwendet werden, wenn dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig ist."
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 16 pt und 1,2fachem Zeilenabstand zu drucken. Der zweite Satz ist in einer neuen Zeile beginnend und mit einem Zeilenabstand von zusätzlich 12 pt zur letzten Zeile des vorangehenden Satzes zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
Aufdruck Freifeld
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Freifeld mit den Maßen 60 mm Höhe und 150 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen. Das Freifeld ist vertikal im Abstand von 165 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Freifeld kann mit individuellen Logos, Symbolen und Texten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers der Sammelbeutel mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit beschriftet werden.
Aufdruck Textfeld Verbraucherhinweise für den Sammelbeutel
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 30 mm Höhe und 180 mm Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe auf einen dreizeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Verbraucherhinweise ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 50 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit Verbraucherhinweisen des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und Lagerung, sowie im letzten Satz mit dem Hinweis zur Eigenkompostierung zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Verbraucherhinweise des Sammelbeutel-Herstellers und/oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers):
"[Text Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, z.B. zur Verwendung, Lagerung]
Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet."
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 13 pt und 1,3fachem Zeilenabstand zu drucken. Jeder Satz ist in einer neuen Zeile beginnend zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
Aufdruck Textfeld Zertifizierungsangaben
Auf der Rückseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 32 mm Höhe und 200 mm Breite (Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe auf einen vierzeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Herstellers ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 40 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Angaben zur Zertifizierung des Sammelbeutels zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Herstellers):
"[Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Zertifizierungsnummer, Zertifizierungszeichen]
zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [Angabe der zugrundeliegenden DIN EN] und nach den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile "Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung", Spalte 3, Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV".
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial und Schriftgrad 13 pt zu drucken. Die erste Zeile mit den Zertifizierungsangaben ist mit 1,2fachem Zeilenabstand und der nachfolgende Text in einer neuen Zeile beginnend mit einfachem Zeilenabstand zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
4. Zulässige Abweichungen
4.1 Aufdruck des Logos "Keimling" bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels
Sammelbeutel können von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 abweichende Maße und ein abweichendes Höhen- und Seitenverhältnis aufweisen.
Bei Abweichungen der Größe des Sammelbeutels von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 und gleichbleibendem Höhen- und Seitenverhältnis ist die Größe der Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 für jede Abweichungsstufe von 10 Prozent im gleichen Verhältnis zur abweichenden Größe des Sammelbeutels anzupassen. Bei großen Sammelbeuteln darf das Logo "Keimling" die Maximalmaße von 50 mm Höhe und 50 mm Breite einschließlich des Symbols für das eingetragene Markenzeichen entsprechend Nummer 3.1.2 Satz 2 nicht überschreiten.
Bei Abweichung nur des Höhenmaßes oder nur des Breitenmaßes des Sammelbeutels vom Referenzmaß in Nummer 3.1.1 sind die Aufdrucke gemäß Nummer 3.2.3 vorzunehmen und ist das Logo "Keimling" mit angepasster Zeilenanzahl entsprechend der geänderten Höhe oder mit angepasster vertikaler Reihenanzahl entsprechend der geänderten Breite des Sammelbeutels aufzudrucken.
4.2 Drucktechnisch bedingte Abweichungen
Die Platzierung der Textfelder und des Freifelds darf beim Aufdruck auf der Vorderseite und der Rückseite drucktechnisch bedingt von den Maßangaben nach Nummer 3.2.3 vertikal und horizontal an jeder Seite der Felder um maximal 10 mm abweichen. Eine Änderung der Maße der Textfelder und des Freifeldes, der Rahmenstärke oder der Formatierung der Beschriftungstexte ist nicht zulässig."
____
1) Geschütztes Markenzeichen der European Bioplastics e. V., 10117 Berlin; im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als Bildmarke unter der Unionsmarke 018119620/Unionsmarke 018029133 eingetragen.
Artikel 2
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
(Gültig ab 01.05.2024 siehe =>)
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen | "Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen." |
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen."
Artikel 3
Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Fußnote 1 angefügt:
"1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)."
2. In § 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern "Quotient der" die Wörter "zur stofflichen Verwertung" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und | "7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie". |
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling" durch die Wörter "zur Verwertung" ersetzt und nach dem Wort "Masse" die Wörter ", die Verwertungsart" eingefügt.
4. In § 4 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung," die Wörter "tätig werden darf," gestrichen.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen
(1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind
(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden."
6. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling" durch die Wörter "zur Verwertung" ersetzt und nach dem Wort "Masse" die Wörter ", die Verwertungsart" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen." angefügt.
7. In § 9 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen." angefügt.
Artikel 4
Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung
§ 2 Nummer 2 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen,".
2. Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.
Artikel 5
Änderung der Nachweisverordnung
§ 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "Abfallentsorger, die Abfälle behandeln" werden die Wörter "und lagern" gestrichen.
b) Nummer 2
2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangenen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben und
wird gestrichen.
c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen Nummer 2 werden die Wörter "ihre Menge und" und der Satz 2 "Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." gestrichen.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
Artikel 6
Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644), die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter " § 26 Absatz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Mai 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh und Nummer 18 tritt am 1. November 2023 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 5 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
(4) Die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109) geändert worden ist.
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID 220926
ENDE |