umwelt-online: Nachweisverordnung (2)
![]() | zurück | ![]() |
Teil 3
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
§ 23 Kreis der Registerpflichtigen 12 13
Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach
besteht.
§ 24 Führung der Register 12 13 20a 22
(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderungen des § 49 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge, wobei die entsprechenden Belege oder Angaben vollständig und in der jeweils aktuellen Version im Register enthalten sein müssen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Register über nachweispflichtige Abfälle geführt, indem
und abheften und in die Register einstellen. Ist der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er die Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des Begleitscheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen. Entsorgt der Abfallbeförderer die Abfälle selbst, so hat er die Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen.
(3) Die Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle, die Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle einem Einsammler übergeben sowie die Abfallentsorger, welche Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen, führen die Register, indem sie die für sie bestimmten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften und in die Register einstellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die zuständige Behörde die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angeordnet hat.
(4) Abfallentsorger, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren die Anlieferungen von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Entsorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
Die Angaben in Satz 1 Nr. 2 und die Unterschrift können in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiegescheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erkennen lassen und den in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden. Die Abfallentsorger können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Annahmeerklärung AE und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden.
(5) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern und zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren zusätzlich jede Abgabe von behandelten und gelagerten Abfällen nach Maßgabe von Absatz 6 (§ 49 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Die Registrierungspflichten nach Satz 1 gelten nicht für Abfallentsorger, welche
Satz 2 gilt nicht für Abfallentsorger, welche in ihren Anlagen Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseitigen.
(6) Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle des Abfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallerzeuger können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche Erklärung VE, Aufdruck 1, und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter führen, wobei im elektronischen Begleitschein die die Abfallcharge übernehmende Person im Feld "Frei für Vermerke" anzugeben ist.
(7) Abfallbeförderer, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Beförderung von Abfällen, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallbeförderer können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche Erklärung VE, Aufdruck 2, und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen.
(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung Registerführung 12 13
(1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorgesehen.
(2) Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist. Im Übrigen können die Register elektronisch geführt werden. Werden die Register elektronisch geführt, so sind jeweils die aktuellen Versionen der Belege oder Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern. Soweit die zuständige Behörde gemäß § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die elektronische Vorlage des Registers oder einzelner Angaben aus dem Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Übernahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt wird.
§ 25a Registerführung durch Händler und Makler 13
(1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeitlicher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsabschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses an. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag:
Die Richtigkeit der in das Register eingestellten Angaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben die in das Register eingestellten Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register zu belassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich beziehungsweise im Falle der Speicherung in elektronischer Form automatisiert zu löschen.
(4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten 12
(1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.
§ 27 Nachweisführung in besonderen Fällen 13
(1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermittelnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen anzugeben.
(2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. Sind mehrere Behörden zuständig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen.
§ 28 Vergabe von Kennnummern 12 13
(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.
(2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.
(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.
(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.
(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:
. | A | Schleswig-Holstein |
B | Hamburg | |
C | Niedersachsen | |
D | Bremen | |
E | Nordrhein-Westfalen | |
F | Hessen | |
G | Rheinland-Pfalz | |
H | Baden-Württemberg | |
I | Bayern | |
K | Saarland | |
L | Berlin | |
M | Mecklenburg-Vorpommern | |
N | Sachsen-Anhalt | |
P | Brandenburg | |
R | Thüringen | |
S | Sachsen. |
§ 29 Ordnungswidrigkeiten 12 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise, Freistellungen 13
Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 | Anlage 1 12 |
Diese Anlage enthält Formblätter *, die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 | Anlage 2 |
a) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
13 04 01 | Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
13 04 02 | Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
13 04 03 | Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
16 06 01 | Bleibatterien |
16 07 08 | ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) |
b) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2
09 01 01 | Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis |
09 01 02 | Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis |
09 01 04 | Fixierbäder |
09 01 05 | Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder |
09 01 11 | Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen |
12 01 06 | halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 07 | halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 08 | halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 09 | halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 10 | synthetische Bearbeitungsöle |
12 01 12 | gebrauchte Fette und Wachse |
12 01 19 | biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
13 01 04 | chlorierte Emulsionen |
13 01 05 | nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09 | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10 | nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11 | synthetische Hydrauliköle |
13 01 12 | biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13 | andere Hydrauliköle |
13 02 04 | chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05 | nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06 | synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 07 | biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 08 | andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 03 06 | chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
13 03 07 | nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis |
13 03 08 | synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 09 | biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 10 | andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 05 01 | feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02 | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 03 | Schlämme aus Einlaufschächten |
13 05 06 | Öle aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 07 | öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 08 | Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 01 | Heizöl und Diesel |
13 07 02 | Benzin |
16 01 07 | Ölfilter |
16 01 11 | asbesthaltige Bremsbeläge |
16 01 13 | Bremsflüssigkeiten |
16 01 14 | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 06 02 | Ni-Cd-Batterien |
16 06 03 | Quecksilber enthaltende Batterien |
17 06 01 | Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 05 | asbesthaltige Baustoffe |
18 01 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 10 | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
18 02 02 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
20 01 17 | Fotochemikalien |
20 01 21 | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
20 01 33 | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten |
Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 | Anlage 3 13 |
Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung weiterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben und Mitteilungen zu verwenden sind.
1. Allgemeine Vorgaben
2. Besondere Vorgaben
a) Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen
aa) In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Änderungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach Buchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsorgungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Regelungen getroffen werden.
bb) In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Datencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und bearbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open Office.
b) Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.
c) Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2) wird elektronisch wie folgt abgebildet:
Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).
Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur, ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.
Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in einem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehenden Layer (Referenz-Layer).
Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese Sichtweise dar.
Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten Layer einbezogen.
Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten Änderungen oder Ergänzungen ab.
d) Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.
e) Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten Formularen:
f) Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen:
g) Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung, insbesondere die Angabe des Eingangsdatums.
![]() | weiter . | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓