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Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1739)
Siehe Fn. 1, 2
Begründung: BR DS 18/4901
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "80" durch die Angabe "85" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "65" durch die Angabe "70" ersetzt.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "70" durch die Angabe "75" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "50" durch die Angabe "55" ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte. | "(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte." |
2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.
b) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;".
3. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden."
4. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
|
bb) In Satz 2 wird die Angabe "1" durch die Angabe "4" und werden die Wörter "der Gruppe 5" durch die Wörter "den Gruppen 2, 4 und 5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der Gruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen. | "(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen." |
6. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "4" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "2" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "2 und 5 bis 9" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt. | "4. bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt." |
8. In § 31 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe "1 " durch die Angabe "4" ersetzt.
9. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "1 " durch die Angabe "4" ersetzt.
10. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Absatz 1 nicht erfasst sind, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 15. August 2018.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "24. Oktober 2015" durch die Angabe "15. August 2018", die Wörter "24. Oktober 2017" durch die Angabe "1. Januar 2019", die Wörter "1. Februar 2016" durch die Angabe "1. Dezember 2018" und die Wörter "24. Januar 2016" durch die Angabe "15. November 2018" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "1. Februar 2016" durch die Angabe "1. Dezember 2018", die Wörter "31. Januar 2016" durch die Angabe "30. November 2018" und die Wörter " § 9 Absatz 4 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzeigen, jedoch spätestens bis zum 1. Februar 2016. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 24. Oktober 2015 der Gemeinsamen Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 für einen Zeitraum nach dem 24. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 für die Gruppe nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die nach ihrer Nummer der Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 entspricht, auf die sich die Anzeige nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 bezogen hat. | "(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1
angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als angezeigt gelten soll." |
e) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abholund Aufstellungspflichten entsprechend."
11. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen 1. Haushaltsgroßgeräte große Kühlgeräte 2. Haushaltskleingeräte Staubsauger 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Zentrale Datenverarbeitung: 4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule Radiogeräte 5. Beleuchtungskörper Leuchten 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge Bohrmaschinen 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen Videospielkonsolen 8. Medizinische Geräte Geräte für Strahlentherapie 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente Rauchmelder 10. Ausgabeautomaten Heißgetränkeautomaten | " Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen 1. Wärmeüberträger Kühlschränke 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten Bildschirme 3. Lampen stabförmige Leuchtstofflampen 4. Großgeräte Waschmaschinen 5. Kleingeräte Staubsauger 6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) Mobiltelefone GPS-Geräte |
Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" eingefügt.
2. In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
3. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
4. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "sowie" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind."
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "sowie Besitzer im Sinne des § 27" durch die Wörter ", Besitzer im Sinne des § 27 sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern im Sinne des § 27 eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen," ersetzt.
bbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern "Größe der Anlagen" die Wörter "oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten," eingefügt und werden in Nummer 1 die Wörter "in den Anlagen anfallenden," durch die Wörter "anfallenden, zurückgenommenen," ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ", Bau" eingefügt und werden die Wörter " Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben" durch die Wörter "Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch bestimmt werden, welche Besitzer von Abfällen und welche Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, für die Satz 1 entsprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen haben."
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 " die Wörter ", Besitzer nach Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1 " und nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2 und 3" eingefügt.
6. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Betreiber" durch die Wörter "den zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten" durch das Wort "bewirtschafteten" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern "von den Abfällen" die Wörter "oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter ", die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden" gestrichen.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem" gestrichen.
ddd) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Abfälle" das Wort "anfallen," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Betreiber" durch die Wörter "dem zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ", Bau" eingefügt.
7. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 1 " durch die Angabe" § 18 Absatz 1 " ersetzt.
b) In Nummer 14 wird nach den Wörtern " § 59 Absatz 1 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
c) In Nummer 15 werden nach der Angabe " § 52" die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und" eingefügt und werden die Wörter " § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4" durch die Wörter " § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5" ersetzt.
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 5 Absatz 3 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe "16. März 2005 (BGBl. I S. 762)" durch die Angabe "20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.
(2) Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1453) wird aufgehoben.
(3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Angabe "20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66" ersetzt.
(4) In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470) werden die Wörter " § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt.
(5) In § 3 Absatz 1 Satz 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163 geändertwordenist,"durch die Wörter " §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.
(6) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter " §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe "Anhang I" durch die Wörter "den Anlagen 1 und 7" ersetzt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der vom 15. August 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 15. August 2018 in Kraft.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ID:151410
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