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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1739)



Siehe Fn. 1, 2
Begründung: BR DS 18/4901

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

§ 22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "80" durch die Angabe "85" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "65" durch die Angabe "70" ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "70" durch die Angabe "75" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "50" durch die Angabe "55" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
  1. Haushaltsgroßgeräte,
  2. Haushaltskleingeräte,
  3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule,
  5. Beleuchtungskörper,
  6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
  8. Medizinprodukte,
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
  10. automatische Ausgabegeräte.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.

"(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte."

2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;".

3. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden."

4. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
  2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,
  3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,
  4. Gruppe 4: Lampen,
  5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und
  1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,
  2. Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Gruppe 3: Lampen,
  4. Gruppe 4: Großgeräte,
  5. Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,"

bb) In Satz 2 wird die Angabe "1" durch die Angabe "4" und werden die Wörter "der Gruppe 5" durch die Wörter "den Gruppen 2, 4 und 5" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der Gruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen."(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen."

6. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.

7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "2" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "2 und 5 bis 9" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt."4. bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt."

8. In § 31 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe "1 " durch die Angabe "4" ersetzt.

9. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "1 " durch die Angabe "4" ersetzt.

10. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Absatz 1 nicht erfasst sind, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 15. August 2018.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "24. Oktober 2015" durch die Angabe "15. August 2018", die Wörter "24. Oktober 2017" durch die Angabe "1. Januar 2019", die Wörter "1. Februar 2016" durch die Angabe "1. Dezember 2018" und die Wörter "24. Januar 2016" durch die Angabe "15. November 2018" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "1. Februar 2016" durch die Angabe "1. Dezember 2018", die Wörter "31. Januar 2016" durch die Angabe "30. November 2018" und die Wörter " § 9 Absatz 4 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzeigen, jedoch spätestens bis zum 1. Februar 2016. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 24. Oktober 2015 der Gemeinsamen Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 für einen Zeitraum nach dem 24. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 für die Gruppe nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die nach ihrer Nummer der Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 entspricht, auf die sich die Anzeige nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 bezogen hat."(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1
  1. für die Gruppe 1, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  2. für die Gruppe 2, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  3. für die Gruppe 3, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 4 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  4. für die Gruppe 4, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 1 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  5. für die Gruppe 5, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 und
  6. für die Gruppe 6, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015

angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als angezeigt gelten soll."

e) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abholund Aufstellungspflichten entsprechend."

11. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

1. Haushaltsgroßgeräte

große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und -backöfen
Elektrokochplatten
elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
elektrische Heizgeräte
elektrische Heizkörper
Nachtspeicherheizgeräte
ölgefüllte Radiatoren
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln elektrische Ventilatoren
Klimageräte
sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2. Haushaltskleingeräte

Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung Toaster
Fritteusen
Wasserkocher
elektrische oder elektronische Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische
Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege elektrische oder elektronische Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit
elektrische oder elektronische Waagen

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker

PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
elektrische und elektronische Schreibmaschinen Taschen- und Tischrechner
sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln

Benutzerendgeräte und -systeme:
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule

Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi- Anlagen
Audio-Verstärker
Musikinstrumente
sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
Photovoltaikmodule

5. Beleuchtungskörper

Leuchten
stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen
sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge

Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten

8. Medizinische Geräte

Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für in-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente
von Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten)

10. Ausgabeautomaten

Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
sonstige Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
 " Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

1. Wärmeüberträger

Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten

Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen
Monitore
Laptops
Notebooks

3. Lampen

stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Leuchtstofflampen
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen

4. Großgeräte

Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und -backöfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte

5. Kleingeräte

Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Nähmaschinen
Leuchten
Mikrowellengeräte
Lüftungsgeräte
Bügeleisen
Toaster
elektrische Messer
Wasserkocher Uhren
elektrische Rasierapparate
Waagen
Haar- und Körperpflegegeräte
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi- Anlagen
Musikinstrumente
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
elektrisches und elektronisches Spielzeug
Sportgeräte
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
medizinische Kleingeräte
kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
kleine Produktausgabeautomaten
Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Mobiltelefone GPS-Geräte
Taschenrechner Router
PCs
Drucker
Telefone".

Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" eingefügt.

2. In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

3. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

4. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind."

5. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "sowie Besitzer im Sinne des § 27" durch die Wörter ", Besitzer im Sinne des § 27 sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern im Sinne des § 27 eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen," ersetzt.

bbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern "Größe der Anlagen" die Wörter "oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten," eingefügt und werden in Nummer 1 die Wörter "in den Anlagen anfallenden," durch die Wörter "anfallenden, zurückgenommenen," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ", Bau" eingefügt und werden die Wörter " Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben" durch die Wörter "Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch bestimmt werden, welche Besitzer von Abfällen und welche Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, für die Satz 1 entsprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen haben."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 " die Wörter ", Besitzer nach Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1 " und nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2 und 3" eingefügt.

6. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Betreiber" durch die Wörter "den zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten" durch das Wort "bewirtschafteten" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern "von den Abfällen" die Wörter "oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter ", die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden" gestrichen.

ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem" gestrichen.

ddd) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Abfälle" das Wort "anfallen," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Betreiber" durch die Wörter "dem zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ", Bau" eingefügt.

7. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 1 " durch die Angabe" § 18 Absatz 1 " ersetzt.

b) In Nummer 14 wird nach den Wörtern " § 59 Absatz 1 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

c) In Nummer 15 werden nach der Angabe " § 52" die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und" eingefügt und werden die Wörter " § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4" durch die Wörter " § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5" ersetzt.

Artikel 5
Folgeänderungen

(1) In § 5 Absatz 3 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe "16. März 2005 (BGBl. I S. 762)" durch die Angabe "20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

(2) Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1453) wird aufgehoben.

(3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Angabe "20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66" ersetzt.

(4) In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470) werden die Wörter " § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt.

(5) In § 3 Absatz 1 Satz 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163 geändertwordenist,"durch die Wörter " §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

(6) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter " §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe "Anhang I" durch die Wörter "den Anlagen 1 und 7" ersetzt.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der vom 15. August 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Artikel 1 und 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 15. August 2018 in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).

2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

ID:151410

ENDE