![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
Vom 28. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 1 vom 24.01.2013 S. 4)
Auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
Die Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 6. April 2011 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. | "(2) Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen, werden keine Gebühren erhoben. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Antrag zurückgenommen wird, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 140, 247) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden ergänzend Anwendung. | "(4) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Übernahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zuweisungsgebühr" durch das Wort "Gebührenermittlung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei den unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Kostenschuld mit Übernahme der zugewiesenen Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage. | "(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden; mindestens sind 20 Euro Entsorgungskosten je entsorgter Tonne Abfall anzusetzen. Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der jährlich veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen zu der Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
(2) Die Gebühr für die unter Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden.
Der Prozentsatz ergibt sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Zuweisungen auf die Gesamtsumme der erwarteten Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge im selben Jahr nach folgender Formel:
Der Prozentsatz, der für die jeweilige Gebührenperiode angewendet werden soll, wird von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet. Der berechnete Prozentsatz wird auf 0,5 vom Hundert kaufmännisch gerundet. | "(2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird eine Ermäßigung um 0,25 Prozent festgesetzt." |
d) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Prozentsatz ist" durch die Wörter "Die Prozentsätze sind" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Prozentsatz darf" durch die Wörter "Die Prozentsätze dürfen" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Andienungspflichtigen" durch
die Wörter "Abfallerzeuger oder -besitzer" ersetzt.
g) In Absatz 6 werden die Wörter "Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird" durch die Wörter "Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird" und die Wörter "für eine Zuweisung" durch das Wort "gleichartige" ersetzt.
3. Die Anlage zu § 1 Sonderabfallgebührenordnung wird wie folgt gefasst:
Anlage zu § 1 Sonderabfallgebührenverordnung Gebührenverzeichnis
Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Zuweisung angedienter Abfälle | Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. |
2 | Änderung eines Zuweisungsbescheides | 100 bis 500 |
3 | Zurückweisung angedienter Abfälle | 200 bis 2000 |
4 | Widerruf | |
a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises | 100 bis 500 | |
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises | 200 bis 500 | |
5 | Entgegennahme der notwendigen Unterlagen Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt. | Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. |
6 | Ausfertigung einer Nachweisbestätigung | 100 |
7 | Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen | 100 |
8 | Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 | 50 bis 100 |
9 | Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern | 50 |
10 | Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten | 25 bis 100 |
11 | Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen | 500 bis 5000 |
12 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen b) gegen Kostenentscheidungen | 50 bis 1000 50 bis 200 |
13 | Anfertigung von Fotokopien je Seite | 1 |
14 | Zweitausfertigung | 100 |
Artikel II
Übergangsregelung
Gebühren gemäß Tarifstelle 5 der Anlage zur Sonderabfallgebührenordnung in der durch Artikel I geänderten Fassung werden nicht erhoben für Amtshandlungen der Zentralen Einrichtung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind und für die Gebühren gemäß Tarifstelle 5 der Sonderabfallgebührenordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erhoben wurden.
Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut der Sonderabfallgebührenordnung in der vom Inkraftreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Artikel IV
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.