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Regelwerk, Abfall: EU, Bund

SoAbfGebO - Sonderabfallgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

- Berlin -

Vom 24. März 2000
(GVBl. S. 281; 29.09.2000 S. 482; 04.03.2005 S. 125; 06.04.2011 S. 152 11; 28.12.2012 S. 4 13; 29.11.2013 S. 3042; 27.11.2014 S. 1675; 04.09.2015 S. 807; 09.02.2016 S. 51 16; 21.04.2016 S. 218 16a; 06.10.2020 S. 775 20)
Gl.-Nr.: 2127-12-3



Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung 11 13

(1) Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen, werden keine Gebühren erhoben. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Antrag zurückgenommen wird, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(4) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Übernahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.

§ 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung 11 13 16

(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden; mindestens sind 20 Euro Entsorgungskosten je entsorgter Tonne Abfall anzusetzen. Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der jährlich veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen zu der Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr.

(2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,1 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird eine Ermäßigung um 0,25 Prozent festgesetzt.

(3) Die Prozentsätze sind von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

(ABl. Nr. 54 vom 09.12.2016 S. 3391, ab 1. Januar 2017 gelten:
Abfälle zur Beseitigung 1,5 % der Entsorgungskosten;
Abfälle zur Verwertung 1,25 % der Entsorgungskosten)

(4) Die Prozentsätze dürfen darf einen Höchstwert von 12 vom Hundert nicht übersteigen.

(5) Entsorgungskosten im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben.Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(6) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

§ 3 Gebührenerhöhung 11

Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt.

§ 4 Gebührenpflicht von Behörden

Die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie Gebührenschuldner sind, zur Zahlung von Gebühren und Auslagen verpflichtet.

§ 5 Auslagen

Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten.

§ 6 Rahmengebühren

Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
  2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.

§ 7 Vollstreckung 11 16a

Gebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckt.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage 11 13 20
(zu § 1 Absatz 1)


Tarifstelle

Amtshandlung

Gebühr (EUR)

1Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der SonderabfallentsorgungsverordnungNach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet.
2Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5100 bis 500
3Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung200 bis 2.000
4Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 oder100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5200 bis 500
5Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegtNach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet.
6Ausfertigung einer Nachweisbestätigung100
7Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen100
8Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und

a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht oder

b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden

200
9Feststellung, dass die Entsorgung im Sinne der vorgelegten Dokumente der Tarifstellen 5 oder 8 nicht zulässig ist200 bis 2.000
10Änderung oder Ergänzung eines Dokumentes gemäß Tarifstelle 6, 7 oder 850 bis 100
11Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern50
12Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern oder der zugehörenden Stammdaten25 bis 100
13Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen500 bis 5.000
14Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen oder50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen50 bis 200
15Anfertigung einer Fotokopie1


UWS Umweltmanagement GmbHENDE