Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Abfallortsgesetzes
- Bremen -

Vom 26. Januar 2016
(BremGBl. Nr. 8 vom 28.01.2016 S. 11



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Abfallortsgesetzes

Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brenn.GBl. S. 543 - 2134-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19. November 2013 (BremGBl. S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 7 Bio- und Gartenabfälle

(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind

  • 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle)
  • 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle).

(2) Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten können durch die Abfallbesitzer selbst kompostiert werden, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und dies beabsichtigen (Eigenkompostierung).

(3) In der Stadtgemeinde wird die Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen mittels Bioabfallbehältern durchgeführt. Die Anschlusspflichtigen sollen Bio-Abfallbehälter anfordern, soweit keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht. Es gibt keine Rechtsverpflichtung für die Anforderung eines Bioabfallbehälters. Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:

RestabfallbehälterBioabfallbehälter
60 l60 l
90 l60 l
120 l60l oder 90 l
240 lbis max. 180l (wahlweise 60l oder 90 l)
770 lbis max. 360l (wahlweise 60l oder 90 l)
1.100 lbis max. 450l (wahlweise 60l oder 90 l)

In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden. Die Stadtgemeinde Bremen kann im Einzelfall die ausgelieferte Biotonne einziehen, sofern darin entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(4) Gartenabfälle sind zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht über den Bioabfallbehälter entsorgt oder eigenkompostiert werden.

(5) Weihnachtsbäume werden von der Stadtgemeinde zum Jahresbeginn abgeholt. Die Stadtgemeinde gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt.

" § 7 Bio- und Gartenabfälle

(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind - 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle) - 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle).

(2) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, Bioabfallbehälter zur getrennten Sammlung von Bioabfällen anzufordern. Die Pflicht zur Anforderung eines Bioabfallbehälters besteht nicht, soweit die Abfallbesitzer Bioabfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 bringen oder eine Eigenkompostierung nach Absatz 6 erfolgt. In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden.

(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:

RestabfallbehälterBioabfallbehälter
60 l60 l
90 l60 l
120 l60 l oder 90 l
240 lbis max. 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
770 lbis max. 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
1.100 lbis max. 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

§ 12 Absatz 4 Satz 6, Absatz 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Stadtgemeinde kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter einziehen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(5) Die Stadtgemeinde kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystennen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadtgemeinde Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

(6) Die Pflicht zur Überlassung getrennt gesammelter Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten besteht nicht, wenn eine Kompostierung durch die Abfallbesitzer selbst erfolgt und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Komposts auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken sichergestellt ist (Eigenkompostierung).

(7) Bio- und Gartenabfälle sind jeweils getrennt zu sammeln und zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 über den Bioabfallbehälter entsorgt oder nach Maßgabe des Absatzes 6 kompostiert werden.

(8) Soweit nach § 12 Absatz 8 ausnahmsweise die Benutzung eines Abfallsackes (40 l) zugelassen ist, besteht keine Pflicht der Anschlusspflichtigen zur Anforderung des Bioabfallbehälters. Soweit in diesen Fällen für die Abfallbesitzer die Abgabe der Bioabfälle bei einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 nicht zumutbar ist, besteht für diese keine Pflicht zur Getrenntsammlung ihrer Bioabfälle.

(9) Weihnachtsbäume werden von der Stadtgemeinde zum Jahresbeginn abgeholt. Die Stadtgemeinde gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "20 01 01 Papier und Pappe" die Angabe "20 01 02 Glas" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "Abfallbehälter nach Anlage 1 oder" eingefügt.

3. In § 12 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "40-l-Abfallsäcken" durch die Angabe "Abfallsäcken (40 l)" ersetzt.

4. In § 15 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Wahrung der Entsorgungssicherheit kann die Stadtgemeinde in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen auch andere Abfallbehälter zur Verfügung stellen."

5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert.

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 21" ersetzt.

b) In Nummer 4 werde die Wörter "die Biotonne" durch die Wörter "den Bioabfallbehälter" ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummern 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 7 Absatz 6 eine Eigenkompostierung vornimmt, die nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung entspricht"

d) In Nummer 5 wird nach denn Wort "Sammelsysteme" das Wort "nicht" angefügt.

6. In Anlage 2 wird die Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen wie folgt gefasst:


altneu
Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

Recycling-Stationen

1.Fahrwiesendamm

28219 Bremen

  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus privaten Haushaltungen
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a von Vertreibern im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
  • Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
  • Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter
  • Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall
2.Bennigsenstr. 28

28207 Bremen

  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
  • Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5
3.Fritz-Thiele-Straße 20

28279 Bremen

  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
4.Martinsheide 6

28757 Bremen

  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
5.Obervielander Straße 43

28259 Bremen

  • Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter
6.Rockwinkeler Landstr. 105

28355 Bremen

7.Steindamm 2

28719 Bremen

  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5
8.Achterstr. 4

28359 Bremen

  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
9.Claus-v.-Lübken-Str. 11 - 17

28777 Bremen

  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
10.Hans-Bredow-Straße 18

28307 Bremen

11.Hermann-Funk-Str. 4

28309 Bremen

- Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5
12.Kissinger Str. 1a

28215 Bremen

13.Oslebshauser Landstr. 30

28239 Bremen

14.Wardamm 114

28259 Bremen

15.Woltmershauser Allee 33

28199 Bremen

16.Schadstoffmobil
(wechselnde Standorte gemäß Abfallkalender)
Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
17.Schadstoffzwischenlager Reitbrake 6

28239 Bremen

Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten nach § 9 Absatz 2 und Gasbehälter mit einem Füllgewicht bis 11 kg

 "Liste der Annahmestellen und Entsorgungsanlagen
1.Recycling-Station Blockland

Fahrwiesendamm 28219 Bremen

- Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1aus privaten Haushaltungen
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a von Vertreibern im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
  • Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
  • Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter
  • Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall
  • lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen
2.Recycling-Station

Hulsberg

Bennigsenstr. 28

28207 Bremen

  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
  • Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5
  • lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen
3.Recycling-Station
Hohentor

Am Hohentorsplatz 8

28199 Bremen

  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus privaten Haushaltungen mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben.
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a von Vertreibern inn Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
  • Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter
  • Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall
  • lose angelieferter Bioabfall in haus haltsüblichen Mengen
4.Recycling-Station Blumenthal

Am Knick 7 28777 Bremen

5.Recycling-Station Obervieland

Fritz-Thiele-Straße 20 28279 Bremen

Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben

Wertstoffe und Verkaufsver packungen nach § 8 Absatz 1

Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 I) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall

lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen

6.Recycling-Station Kirchhuchting

Obervielander Straße 43 28259 Bremen

7.Recycling-Station Oberneuland

Rockwinkeler Landstr. 105

28355 Bremen

8.

Recycling-Station Burglesum

Steindamm 2 28719 Bremen

9.Recycling-Station Horn Achterstr. 4

28359 Bremen

  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 inn Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5
  • lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen
10.Recycling-Station Weserpark

Hans-Bredow-Straße 18 28307 Bremen

11Recycling-Station Hemelingen

Hermann-Funk-Str. 4 28309 Bremen

12Recycling-Station Findorff

Kissinger Str. 1a 28215 Bremen

13.Recycling-Station Aumund

Martinsheide 6
28757 Bremen

14.Recycling-Station Oslebshausen

Oslebshauser Landstr. 30

28239 Bremen

15Recycling-Station Huchting

Wardamm 114
28259 Bremen

16Schadstoffmobil

(wechselnde Standorte gemäß Abfallkalender)

Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
17. .Schadstoffzwischenlager Reitbrake 6

28239 Bremen

Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten nach § 9 Absatz 2 und Gasbehälter mit einem Füllgewicht bis 11 kg

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann den Wortlaut des Abfallortsgesetzes in der vom 29. Januar 2016 an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 160410

ENDE