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Abfallortsgesetz - Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen
-Bremen-
Vom 18. Dezember 2001
(Brem.GBl. S. 543 vom 28.12..2001; 22.06.2004 S. 313; 20.12.2005 S. 639; 16.10.2006 S. 436; 31.03.2009 S. 129; 25.05.2010 S. 367; 24.01.2012 S. 24; 19.11.2013 S. 581; 28.01.2016 S. 11 16; 14.11.2017 S. 490 17; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 2134-a-1
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abfallhierarchie
(1) Die Abfallwirtschaft in der Stadtgemeinde Bremen (Stadtgemeinde) wird gemäß § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von folgender Rangfolge bestimmt:
(2) Wer Einrichtungen der Abfallentsorgung der Stadtgemeinde benutzt, hat sein Abfallaufkommen so gering zu halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.
§ 2 Aufgaben der Anstalt, "Die Bremer Stadtreinigung", Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde 17
(1) Die Stadtgemeinde betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen Rechts, als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt), entsorgt die in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Abweichend von Satz 1 werden im Bereich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven die Entsorgungsleistungen der Stadtgemeinde Bremen nach den Entsorgungsbedingungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erbracht.
(3) Die Anstalt berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.
(4) Dieses Ortsgesetz gilt nicht für die Entsorgung von Schiffsabfällen im Bereich der stadtbremischen Häfen. Zuständige Behörde für die Entsorgung dieser Abfälle ist die Hafenbehörde.
§ 3 Anschluss und Benutzung 17
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Anstalt zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die Abfallentsorgung der Anstalt anzuschließen (Anschlusszwang). Grundstück im Sinne dieses Ortsgesetzes ist ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der Anstalt zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.
(2) Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der Anstalt zu benutzen, soweit sie der Überlassungspflicht nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen und die Entsorgung nicht nach § 5 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlusspflichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Abs. 1 zu befördern. Die Anstalt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Die Nutzung von halbunterflur- und Unterflurabfallbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der Anstalt abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Anstalt und dem Grundstückseigentümer vereinbart.
§ 4 Einsammeln und Befördern 17
(1) Die Anstalt ist zum Einsammeln und Befördern folgender Abfälle verpflichtet:
(2) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.
§ 4a Fahruntüchtige Fahrräder im öffentlichen Straßenraum 17
Die Anstalt kann Fahrräder, die auf öffentlichen Flächen oder öffentlichen Fahrradstellplätzen abgestellt sind und bei denen aufgrund des augenscheinlichen Zustands keine Anhaltspunkte für die Funktionsfähigkeit und eine bestimmungsgemäße Nutzung vorliegen, entfernen. Soweit keine Hinweise auf eine Entwendung vorhanden sind, kann die Anstalt die Fahrräder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Vor dem Entfernen ist ein deutlich sichtbarer, datierter Hinweis mit der Aufforderung an dem Fahrrad anzubringen, das Fahrrad innerhalb von 4 Wochen zu beseitigen.
§ 5 Ausgeschlossene Abfälle 17
(1) Von der Entsorgung durch die Anstalt ausgeschlossen sind:
(2) Der Ausschluss von der Entsorgung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht
20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle |
20 03 02 | Marktabfälle |
20 03 03 | Straßenkehricht |
20 01 08 | biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle |
13 05 01* | feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02* | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 03* | Schlämme aus Einlaufschächten |
(3) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall weitere Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, von der Entsorgung insgesamt ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.
(4) Von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen der Anstalt zu überlassenden Abfällen vermischt werden, soweit nicht durch die folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§ 6 Getrennte Abfallerfassung 17
(1) Die Anstalt erfasst durch Einsammeln und Annahme an den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 alle überlassungspflichtigen Abfälle. Um den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeseitigung nachkommen zu können, werden die folgenden Abfallfraktionen getrennt erfasst:
(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und der Anstalt nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 und der §§ 7 bis 14 zu überlassen, soweit Systeme für eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle annehmen.
Abschnitt 2
Behandlung einzelner Abfallarten
§ 7 Bio- und Gartenabfälle 16 17 17
(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind - 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle) - 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle). Soweit es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, müssen diese hinsichtlich Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Bio- und Gartenabfällen vergleichbar sein.
(2) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, Bioabfallbehälter zur getrennten Sammlung von Bioabfällen anzufordern. Die Pflicht zur Anforderung eines Bioabfallbehälters besteht nicht, soweit die Abfallbesitzer Bioabfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 bringen oder eine Eigenkompostierung nach Absatz 6 erfolgt. In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden.
(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:
Restabfallbehälter | Bioabfallbehälter |
60 l | 60 l |
90 l | 60 l |
120 l | 60 loder 90 l |
240 l | bis max. 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l) |
770 l | bis max. 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l) |
1.100 l | bis max. 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l) |
3.000 l 1 2 | bis maximal 1.260 l (wahlweise 60l oder 90l) oder 3000 l 3 |
2000 l 4 | bis maximal 850 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3 |
3.000 l 4 | bis maximal 1.260 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3 |
4.000 l 4 | bis maximal 1.700 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3 |
5.000 l | bis maximal 1.980 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3 |
1) Halbunterflurbehälter
2) Technisch bedingt nutzbares Volumen 2.200 l oder 4.600 l 3) kleinste Behältergröße bei Halbunterflur- oder Unterflurabfallbehältern 4) Unterflurbehälter |
§ 12 Absatz 4 Satz 6, Absatz 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter einziehen oder die Leerung von von Halbunterflur- oder Unterflurbehälter für Bioabfälle einstellen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.
(5) Die Anstalt kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystennen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Anstalt Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
(6) Die Pflicht zur Überlassung getrennt gesammelter Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten besteht nicht, wenn eine Kompostierung durch die Abfallbesitzer selbst erfolgt und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Komposts auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken sichergestellt ist (Eigenkompostierung).
(7) Bio- und Gartenabfälle sind jeweils getrennt zu sammeln und zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 über den Bioabfallbehälter entsorgt oder nach Maßgabe des Absatzes 6 kompostiert werden.
(8) Soweit nach § 12 Absatz 8 ausnahmsweise die Benutzung eines Abfallsackes (40 l) zugelassen ist, besteht keine Pflicht der Anschlusspflichtigen zur Anforderung des Bioabfallbehälters. Soweit in diesen Fällen für die Abfallbesitzer die Abgabe der Bioabfälle bei einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 nicht zumutbar ist, besteht für diese keine Pflicht zur Getrenntsammlung ihrer Bioabfälle.
(9) Weihnachtsbäume werden von der Anstalt zum Jahresbeginn abgeholt. Die Anstalt gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt.
§ 8 Wertstoffe und Verkaufsverpackungen 16 17 17
(1) Wertstoffe im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind:
20 01 01 | Papier und Pappe |
20 01 02 | Glas |
20 01 10 | Bekleidung |
20 01 11 | Textilien |
20 01 40 | Metalle (soweit es sich nicht um Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 handelt). |
Verkaufsverpackungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind Leichtverpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen.
(2) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Anstalt angebotenen Sammelsysteme wie insbesondere Abfallbehälter nach Anlage 1 oder Sammelcontainer für die in Absatz 1 genannten Abfälle aus privaten Haushaltungen zu benutzen oder diese Wertstoffe zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen. Dies gilt nicht für Verkaufsverpackungen, die einem System nach § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zugeführt werden.
(3) In die auf den von der Anstalt ausgewiesenen Plätzen aufgestellten Sammelcontainer dürfen Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 3 Abs. 1 der Verpackungsverordnung nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt.
(4) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass andere Abfälle als die in Absatz 1 genannten der Stadtgemeinde ebenfalls als Wertstoffe nach Absatz 2 zu überlassen sind oder dass bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Wertstoffe eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 2 nicht mehr geboten ist. Sie kann in der genannten Form ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Wertstoffe zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind.
§ 8a Elektro- und Elektronikgeräte
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 sind Abfälle im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen wie Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind; Elektro- und Elektronikkleingeräte sind Abfälle, die nach ihren Abmessungen nicht als Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nach Maßgabe des § 11 entsorgt oder sind von den Abfallbesitzern zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu befördern. Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte aus anderen Herkunftsbereichen und von Vertreibern sind zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu befördern. Elektro- und Elektronikkleingeräte sind bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 anzuliefern.
§ 9 Schadstoffhaltige Abfälle
(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die umweltgefährdende oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten und deshalb getrennt von anderen Abfällen entsorgt werden müssen. Hierzu gehören insbesondere:
16 05 04* | gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen), Gasbehälter bis 11 kg |
16 05 05 | Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen, Gasbehälter bis 11 kg |
20 01 13 | Lösemittel |
20 01 14 | Säuren |
20 01 15 | Laugen |
20 01 17 | Photochemikalien |
20 01 19 | Pestizide |
20 01 21 | andere quecksilberhaltige Abfälle |
20 01 27 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (außer Dispersionsfarben) |
20 01 33 | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten |
(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen haben diese zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 oder den mobilen Annahmestellen zu bringen, soweit sie nicht nach § 9 Absatz 1 des Batteriegesetzes vorrangig den Verkaufsstellen zurückgegeben werden.
§ 10 Bau- und Abbruchabfälle
(1) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 sind insbesondere folgende Abfälle aus privaten Haushaltungen aus Renovierungs- und Umbaumaßnahmen in haushaltsüblichen Mengen:
17 01 01 | Beton |
17 01 02 | Ziegel |
17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 02 01 | Holz |
17 02 02 | Glas |
17 02 03 | Kunststoff |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 04 11 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe |
17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
sowie Heizkörper und Installationsmaterial oder Bruchstücke dieser Gegenstände.
(2) Die Abfallbesitzer haben die Bauabfälle, soweit ihr Volumen einen Kubikmeter nicht überschreitet, zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen.
(1) Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70 l) eingefüllt werden können und auf die die §§ 7 bis 10, 12 und 14 keine Anwendung finden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere Möbel, Matratzen, Teppiche und Fahrräder. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere Bauteile oder Werkstoffe von Altfahrzeugen.
(2) Die Abholung von Sperrmüll ist telefonisch oder durch ein von der Anstalt vorgegebenes Formular zu beantragen. Der Abholtermin wird von der Anstalt oder den beauftragten Dritten festgesetzt und dem Antragsteller mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben. Die Anstalt oder der beauftragte Dritte kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass eine persönliche Übergabe des Sperrmülls vorzunehmen ist. Sperrmüll kann auch in den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 abgegeben werden.
(3) Der Sperrmüll ist von den Besitzern am Abholtag bis 7 Uhr unverpackt, ohne schädliche Verunreinigungen und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges auf öffentlichem Grund bereitzustellen. Die Anstalt kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrmüll bereitgestellt werden muss. Sperrige Elektrogeräte, Haushaltskältegeräte und andere Gegenstände aus Metall sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. Im Übrigen gilt § 17 für das Bereitstellen sinngemäß. Die Verladung des Sperrmülls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein. Die Menge des zur Abholung bereitgestellten Sperrmülls darf 5 m3 nicht übersteigen.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Mitarbeiter der Anstalt oder die beauftragten Dritten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und schadlosen Entsorgung verpflichtet. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrmüll enthalten sein dürfen.
(1) Restabfälle im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 sind gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) und alle sonstigen Abfälle in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, auf die die §§ 7 bis 11 keine Anwendung finden.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Anschlusspflichtige hat von der Anstalt in dem Maße Restabfallbehälter anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, dass sichergestellt ist, dass die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach § 19 auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch die Anstalt unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
(4) Bei bewohnten Grundstücken beträgt das Mindestbehältervolumen für Restabfälle 15 l pro Person und Woche bei der Nutzung von Abfallbehältern bis 240 l. Bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern ab 770 l beträgt das Mindestbehältervolumen 20 l pro Person und Woche. 3as Mindestbehältervolumen bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern kann bei nachgewiesenen, ordnungsgemäßen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen auf 15l pro Person und Woche gesenkt werden. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, eine Änderung der Personenzahl der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich aufgrund der Personenzahl ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Die Anstalt kann im begründeten Einzelfall Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen.
(5) Reicht die nach den Absätzen 3, 4 und 9 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, haben die Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Anstalt ausgegebenen Bremer Müllsäcken (70 l) zur Abholung bereitzustellen oder zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen. Gemischte Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 5 Absatz 2, die im Einzelfall über das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen hinaus anfallen, können über Wechselbehälter des Abfallbesitzers durch die Anstalt entsorgt werden. Abfallbehälter und zulässiges Höchstgewicht sind in Anlage 1 festgelegt.
(6) Reicht die nach den Absätzen 3, 4 und 9 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung regelmäßig nicht zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden Restabfälle aus, so kann die Anstalt dem Anschlusspflichtigen die Übernahme eines nach ihrer Schätzung erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.
(7) Für ein oder meherere benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlusspflichtigen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung angefordert und bereitgehalten werden (Abfallgemeinschaft). Werden für ein oder mehrere benachbarte Grundstücke Halbflur- oder Unterflurabfallbehälter bereitgestellt, sind die Abfallbesitzer zu deren Nutzung verpflichtet. Entsprechendes gilt für Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
(8) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die regelmäßige Benutzung von amtlichen Abfallsäcken (40 l) zugelassen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Benutzung eines Abfallbehälters aus gesundheitlichen oder baulichen Gründen, wie fehlender oder unzugänglicher Stellplatz, eine unzumutbare Härte darstellt. Absatz 7 findet keine Anwendung. Ein 1-Personen-Haushalt hat jährlich 20 Abfallsäcke, ein 2-Personen-Haushalt hat jährlich 30 Abfallsäcke und ein 3- und Mehr-Personen-Haushalt hat jährlich 15 Abfallsäcke pro Person vorzuhalten.
(9) Für die Entsorgung des Restabfalls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen bestimmt sich das Mindestbehältervolumen nach Anlage 3. Ergibt sich aus der Berechnung ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, eine Änderung der Daten, die für die Berechnung des Mindestbehältervolumens nach Anlage 3 erforderlich sind, wie Zahl der Beschäftigten oder Schülerinnen und Schüler, Anzahl der Betten, der Anstalt unverzüglich mitzuteilen, sofern sich daraus eine Erhöhung des Mindestbehältervolumens ergeben kann. Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei baulichen Einschränkungen oder bei Bereitstellungsschwierigkeiten Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen sowie bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zulassen. Wenn Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend anfällt wie bei Veranstaltungen, auf Volksfesten oder Baustellen, kann das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Anstalt festgelegt werden. Das gilt ebenso für Fälle, für die Satz 1 oder 5 keine Regelung enthält.
(10) Werden Restabfallbehälter von privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen gemeinsam genutzt, bestimmt sich das Mindestbehältervolumen nach der Summe der nach Absatz 4 und 9 errechneten Mindestbehältervolumina.
§ 13 Vorbehandlung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 17
(1) Die Anstalt kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um
(2) Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach Absatz 1 werden von der Anstalt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festgelegt. Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann die Anstalt die Annahme der Abfälle ablehnen.
§ 14 Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes 17
(1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes", Stand September 2009, verbindlich.
(2) Der Anstalt können folgende nicht gefährliche Abfälle überlassen werden:
18 01 01 | spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) |
18 01 02 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) |
18 01 04 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (zum Beispiel Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln). |
(3) Der Abfallbesitzer hat sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, dass die Einsammel- oder Transportbehälter verschließbar, in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen.
Abschnitt 3
Nutzung der Abfallbehälter
§ 15 Zugelassene Abfallbehälter 16 17
Die einzusammelnden und zu befördernden Abfälle dürfen, soweit nicht nach den §§ 7 bis 14 andere Regelungen gelten, nur in den Abfallbehältern und Abfallsäcken bereitgestellt werden, die den Anschlusspflichtigen von der Anstalt zur Verfügung gestellt worden sind. Abfallbehälter und zulässiges Höchstgewicht der befüllten Behälter sind in Anlage 1 festgelegt. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung zugelassene Behälter aus dem Verkehr ziehen. Zur Wahrung der Entsorgungssicherheit kann die Anstalt in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen auch andere Abfallbehälter zur Verfügung stellen.
§ 16 Behandlung der Abfallbehälter 17 17
(1) Der Anschlusspflichtige hat die ihm von der Anstalt zur Verfügung gestellten Behälter auf den dafür vorgesehenen Beschriftungsfeldern mit dem Straßennamen und der Hausnummer zu versehen. Unternehmen und gewerbliche Betriebe haben darüber hinaus die ihnen zur Verfügung gestellten Behälter mit der Bezeichnung der Firma oder des Betriebes zu beschriften.
(2) Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig und nicht auf öffentlicher Verkehrsfläche verwahrt werden. Werden Halbunterflur- oder Unterflurabfallbehälter genutzt, werden diese Pflichten durch die Anstalt oder durch von ihr beauftragte Dritte übernommen. Die Beschädigung oder der Verlust von Behältern ist der Anstalt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für abhanden gekommene oder infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Behandlung durch den Anschlusspflichtigen oder den Abfallbesitzer unbrauchbar gewordene Behälter ist der Anstalt vom Anschlusspflichtigen Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für Beschädigungen oder die Beseitigung der am Behälter angebrachten technischen Ausstattungen, wie beispielsweise die Vorrichtung zur Feststellung der Leerungshäufigkeit, das Schließsystem oder die Kindersicherung.
(4) Abfälle sind so in die jeweiligen Behälter einzufüllen, dass deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Behälter unzulässig. Dies gilt nicht für Abfallwechselpressbehälter. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Behälter einzufüllen. Die Deckel der Behälter müssen jederzeit schließbar sein. Beim Transport von Abfallwechselbehältern ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verwehungen von Abfällen ausgeschlossen sind.
§ 17 Bereitstellung der Abfallbehälter 17
(1) Der Anschlusspflichtige oder der sonstige Nutzer muss die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240l zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück geschlossen bereitstellen. Radwege dürfen nicht verstellt werden, der öffentliche Straßenverkehr darf nicht mehr als unvermeidlich behindert werden. Abfallbehälter dürfen innerhalb von 15 m vor und hinter Haltestellenbereichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, 15 m vor Verkehrsampeln und Fußgängerüberwegen sowie im Einmündungsbereich von Verkehrsanlagen nicht bereitgestellt werden.
(2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240l werden von der Anstalt oder den von ihr beauftragten Unternehmen von ihren Standplätzen nur abgeholt oder am Standplatz entleert, wenn die Behälterstandplätze und Beförderungs- oder Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des § 18 entsprechen.
(3) Die Behälter dürfen erst am Tag vor der Abfuhr ab 18 Uhr mit geschlossenem Deckel und nur jeweils einmal bereitgestellt werden. Die Entsorgung der Behälter kann nur gewährleistet werden, wenn die Bereitstellung bis 7 Uhr am Abfuhrtag erfolgt. Der Anschlusspflichtige oder der sonstige Nutzer hat die Abfallbehälter nach der Abfuhr unverzüglich wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Bioabfallbehälter, Papier-/Pappe- Abfallbehälter und Papier und Pappe zur Bündelsammlung sowie die von den Systembetreibern angebotenen Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung, dürfen ebenfalls erst am Tag vor der Abfuhr ab 18 Uhr auf öffentlichem Straßengrund vor dem an die Restabfallentsorgung angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Papier und Pappe zur Bündelsammlung sind so zu verpacken oder durch Bindfaden, Klebeband oder ähnliches zu sichern, dass ein Verteilen des Papiers und der Pappe durch Wind nicht möglich ist.
(4) In öffentlichen Verkehrsanlagen mit einer Fahrbahnbreite bis zu 6 m, für die ein eingeschränktes Halteverbot besteht, sind die Abfallbehälter neben dem Rand der Fahrbahnseite bereitzustellen, für die das eingeschränkte Halteverbot besteht.
(5) Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport Beauftragten möglich, sind die jeweiligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. Gleiches gilt, wenn die Entleerung oder Abholung der Abfallbehälter aufgrund einer zu geringen Fahrbahnbreite der öffentlichen Verkehrsanlage zu stockendem Verkehr führen kann. Diese Verkehrsanlagen werden von der Anstalt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall bestimmt.
§ 18 Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung 17
(1) Standplätze und Zuwegungen für Abfallbehälter im Sinne von § 17 Abs. 2 müssen so beschaffen sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen oder Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und Zuwegungen sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend befestigt, beleuchtet und entwässert sein.
(2) Abfallbehälter von 770l und 1100l Fassungsvermögen werden von ihren Standplätzen abgeholt, wenn die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges nicht mehr als 15 m beträgt. Private Zuwegungen zu den Standplätzen müssen eine Breite von mindestens 1,20 m und eine lichte Höhe von mindestens 1,00 m mehr als die Höhe des verwendeten Abfallbehälters aufweisen. Für Durchgangstüren können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Steigungen dürfen 5 v.H. nicht überschreiten. Stufen, Rillen oder andere Bodenhindernisse dürfen nicht vorhanden sein.
(3) Halbunterflur- - und Unterflurabfallbehälter werden von ihren Standplätzen abgeholt. Die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges darf nicht mehr als 9 m betragen. Die lichte Höhe über dem Unterflurabfallbehälter muss mindestens 10 m betragen. Das Entsorgungsfahrzeug muss durchgängig vorwärts fahren können (An- und Abfahrt). Das Entsorgungsfahrzeug muss bei der Entleerung parallel zum Halbunterflur- und Unterflurabfallbehälter stehen.
§ 19 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr 17
(1) Die Entleerung der Abfallbehälter wird in der Regel wöchentlich und 14-täglich angeboten. Die Anstalt kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen oder für bestimmte Behälter Abweichungen hiervon festlegen. Dies ist den Anschlusspflichtigen rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Abholung von Abfallwechselbehältern erfolgt auf Antrag des Abfallbesitzers. Der Antrag ist bei der Anstalt oder den mit der Einsammlung und Beförderung von Abfallwechselbehältern beauftragten Dritten zu stellen. Sofern in Abfallwechselbehältern schnell verderbliche oder übel riechende Abfälle eingefüllt sind, sind die Behälter spätestens eine Woche nach ihrer Aufstellung abzufahren. In diesen Fällen muss der Abfallbesitzer die Abholung so rechtzeitig beantragen, dass sie innerhalb einer Woche erfolgen kann. Soweit erforderlich, kann die Anstalt die sofortige oder kürzerfristige Abfuhr anordnen.
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen 17
Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft von der Stadtgemeinde, der Anstalt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen Aufenthalt im Freien oder bei der Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Es ist unzulässig, in diese Abfallbehälter andere Abfälle einzufüllen oder danebenzustellen.
Abschnitt 4
Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen
§ 22 Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen 17
(1) Die Anstalt kann bei Abfällen, die nicht nach § 4 der Pflicht zum Einsammeln und Befördern durch die Anstalt unterliegen, durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welcher der in Anlage 2 aufgelisteten Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle anzuliefern sind. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung neue Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen festlegen, zugelassene Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen ganz oder für bestimmte Abfallarten aufheben oder für bestehende Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen zusätzlich Abfallarten festlegen.
(2) Die Benutzung der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den jeweils gültigen Benutzungsbedingungen. In den Benutzungsbedingungen können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage dieses erfordert. Das Betriebspersonal ist berechtigt, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes von den Benutzern der Abfallentsorgungsanlagen den Nachweis über die Herkunft der Abfälle sowie die Vorlage eines Ausweises zu verlangen.
Abschnitt 5
Nebenbestimmungen
Der Anstalt ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
§ 24 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang 17
(1) Als zum Einsammeln oder Befördern angefallen gelten Abfälle, die in den Abfallbehältern nach §§ 15 und 21 oder in ein Sammelsystem nach § 8 Abs. 2 eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder nach § 11 zur Abfuhr bereitgestellt sind.
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Anstalt über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind.
(4) Die Anstalt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen.
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Anstalt Gebühren nach der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Anstalt Bremen.
§ 26 Datenerhebung und -verarbeitung 17 / 17
(1) Die Anstalt führt Register
(2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Ortsgesetzes ergebenden Überlassungspflichten und der Einhaltung der Entsorgungsbedingungen sowie der Berechnung der Benutzungsgebühren.
(3) Für diesen Zweck werden erfasst und gespeichert:
(4) Soweit Grundstückseigentümer die Abfallgebühren als Mietnebenkosten nach der Anzahl der Haushalte oder Personen verbrauchs- oder verursacherbezogen abrechnen, dürfen folgende Daten der Anstalt übermittelt und zur Erstellung eines erweiterten differenzierten Gebührenbescheides erfasst und gespeichert werden:
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach dem Wegfall der Verpflichtungen nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 und 2 oder wenn sie für den beabsichtigten Zweck nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn ein förmliches einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.
(6) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt werden.
§ 27 Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen 17
Die Anstalt kann neue Entsorgungsformen oder Entsorgungstechniken für bestimmte Entsorgungssysteme oder Gebiete mit zeitlich begrenzter Wirkung einführen und erproben.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten 16 17 / 17
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
§ 29 (aufgehoben)
Liste der zugelassenen Abfallbehälter | Anlage 1 17 (zu § 15 Absatz 1 und § 12 Absatz 5) |
Behälterart |
Größe |
Höchstgewicht |
Zu § 15 | ||
Restabfallbehälter | 60 l | 25 kg |
Restabfallbehälter | 90 l | 35 kg |
Restabfallbehälter | 120 l | 50 kg |
Restabfallbehälter | 240 l | 90 kg |
Restabfallbehälter | 770 l | 320 kg |
Restabfallbehälter | 1.100 l | 450 kg |
Halbunterflur Restabfallbehälter | 3.000 l | 880 kg |
Unterflur Restabfallbehälter | 2.000 l | 1.034 kg |
Unterflur Restabfallbehälter | 3.000 l | 1.355 kg |
Unterflur Restabfallbehälter | 4.000 l | 1.652 kg |
Unterflur Restabfallbehälter | 5.000 l | 1.840 kg |
Amtlicher Abfallsack | 40 l | 10 kg |
Bioabfallbehälter | 60 l | 25 kg |
Bioabfallbehälter | 90 l | 35 kg |
Halbunterflur Bioabfallbehälter | 3.000 l | 880 kg |
Unterflur Bioabfallbehälter | 3.000 l | 880 kg |
Papier-/Pappe-Abfallbehälter | 120 l | 50 kg |
Papier-/Pappe-Abfallbehälter | 240 l | 90 kg |
Papier-/Pappe-Abfallbehälter | 1.100 l | 450 kg |
Unterflur Papier-/Pappe- Abfallbehälter | 5.000 l | 1.840 kg |
Halbunterflur Papier /Pappe Abfallbehälter | 3.000 l | 880 kg |
Zu § 12 Absatz 5 | ||
Bremer Müllsack | 70 l | 15 kg |
Abrollbehälter nach DIN 30720-1 und Pressbehälter nach DIN 30730 / MB-722-1 als Abrollbehälter unter Beachtung DIN 30722-1, jeweils in den Längen 5.500 bis 7.000 mm und den Benutzungsbedingungen der Entsorgungsanlagen. |
Liste der Annahmestellen und Entsorgungsanlagen | Anlage 2 16 17 (zu § 22 Absatz 1) |
1. | Recycling-Station Blockland Fahrwiesendamm 28219 Bremen |
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2. | Recycling-Station Hulsberg Bennigsenstr. 28 28207 Bremen |
|
3. | Recycling-Station Hohentor Am Hohentorsplatz 8 28199 Bremen |
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4. | Recycling-Station Blumenthal Am Knick 7 28777 Bremen | |
5. | Recycling-Station Obervieland Fritz-Thiele-Straße 20 28279 Bremen | Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
Wertstoffe und Verkaufsver packungen nach § 8 Absatz 1 Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 I) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen |
6. | Recycling-Station Kirchhuchting Obervielander Straße 43 28259 Bremen | |
7. | Recycling-Station Oberneuland Rockwinkeler Landstr. 105 28355 Bremen | |
8. | Recycling-Station Burglesum Steindamm 2 28719 Bremen | |
9. | Recycling-Station Horn Achterstr. 4 28359 Bremen |
|
10. | Recycling-Station Weserpark Hans-Bredow-Straße 18 28307 Bremen | |
11 | Recycling-Station Hemelingen Hermann-Funk-Str. 4 28309 Bremen | |
12 | Recycling-Station Findorff Kissinger Str. 1a 28215 Bremen | |
13. | Recycling-Station Aumund Martinsheide 6 28757 Bremen | |
14. | Recycling-Station Oslebshausen Oslebshauser Landstr. 30 28239 Bremen | |
15 | Recycling-Station Huchting Wardamm 114 28259 Bremen | |
16 | Schadstoffmobil (wechselnde Standorte gemäß Abfallkalender) | Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg |
17. | Schadstoffzwischenlager Reitbrake 6 28239 Bremen | Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten nach § 9 Absatz 2 und Gasbehälter mit einem Füllgewicht bis 11 kg |
Mindestbehältervolumen für Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen | Anlage 3 (zu § 12 Absatz 9) |
Mindestbehältervolumen für Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
Branche | Einheit | Spezifisches Mindestbehältervolumen | |
a) | Beherbergungsbetriebe: Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Kurheime etc. | Liter je Bett und Woche | 3,0 |
b) | Gaststätten: Restaurants, Systemgastronomie, Großkantinen, Imbisse, Kneipen, Kioske | Liter je Beschäftigtem/r und Woche | 13,0 |
c) | Industrie, Handwerk und sonstiges Gewerbe: Produktionsbetriebe, Tischlereien, Installateure, Friseurbetriebe, Floristikbetriebe, Kfz-Werkstätten, Tankstellen, etc. | Liter je Beschäftigtem/r und Woche | 5,0 |
d) | Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kinderheime | Liter je Bett und Woche | 13,0 |
e) | Lebensmitteleinzel- und -großhandel: Lebensmitteldiscounter, Fleischereien, Bäckereien, Gemüsehandel etc. | Liter je Beschäftigtem/r und Woche | 6,0 |
f) | sonstiger Einzel- und Großhandel: Textilwaren, Möbel, Schmuck, Buchhandel, Kfz- Handel, Warenhäuser | Liter je Beschäftigtem/r und Woche | 5,0 |
g) | Öffentliche und private Verwaltungen: Kommunale Verwaltungen Banken, Versicherungen Rechtsanwaltspraxen, Arztpraxen etc. | Liter je Beschäftigtem/r und Woche | 3,0 |
h) | Schulen: Hochschulen, Grund- und weiterführende Schulen, Kindergärten, Kindertagesheime | Liter je Schüler/in und Woche | 1,0 |
ENDE |