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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für die öffentliche Abfallentsorgung und Straßenreinigung
- Bremen -

Vom 14. November 2017
(Brem.GBl. Nr. 106 vom 22.11.2017 S. 490)



Artikel 1
Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Bremischen Ortsgesetzes über den Umweltbetrieb Bremen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Abfallortsgesetzes

Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543-2134-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 26. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(nicht dargestellt)

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Aufgaben der Stadtgemeinde und zuständige Behörde § 2 Aufgaben der Anstalt, "Die Bremer Stadtreinigung", Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde"

b) Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wird folgt gefasst:

altneu
(1) Die Stadtgemeinde entsorgt die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird."Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt), entsorgt die in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird."

d) Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Stadtgemeinde durch das Wort "Anstalt" ersetzt

e) Absatz 3 wird Absatz 1 und es werden die Wörter "den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr" durch die Wörter "Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen Rechts," ersetzt

f) Absatz 4

(4) Abweichend von Absatz 3 ist
  1. für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach §§ 3, 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 9, §§ 16, 19 Abs. 2, §§ 23 und 26,
  2. für Aufgaben im Zusammenhang mit der Blocklanddeponie sowie
  3. für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung

der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zuständige Behörde.

wird aufgehoben.

g) Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 2a

§ 2a Organisation

(1) Die kommunale Abfallentsorgung wird als Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung unter dem Namen Sondervermögen kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen (SVAbfall) geführt. Für Bewirtschaftung, Sondervermögensausschuss, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling sowie Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gelten die Regelungen des Teils 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. In der Bilanz sind in Ergänzung zu den handelsrechtlichen Anforderungen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Gebührenunter- und -überdeckungen auszuweisen.

(2) Dem SVAbfall werden die öffentlichen Einrichtungen des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zugewiesen, die der kommunalen Abfallentsorgung dienen. Das SVAbfall trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich. Dem SVAbfall fließen die Einnahmen im zugewiesenen Bereich, insbesondere Abfallgebühren und Verwaltungsgebühren, zu.

(3) Das Dotationskapital des Sondervermögens beträgt 1.000 000 Euro.

(4) Die städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie nimmt die Aufgaben des Sondervermögensausschusses wahr.

wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Stadtgemeinde zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung der Stadtgemeinde anzuschließen (Anschlusszwang)."Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Anstalt zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die Abfallentsorgung der Anstalt anzuschließen (Anschlusszwang).

bb) In Satz 3 wird das Wort "Stadtgemeinde" durch das Wort "Anstalt" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort "Stadtgemeinde" jeweils durch das Wort "Anstalt" ersetzt.

c) Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Nutzung von halbunterflur- und Unterflurabfallbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der Anstalt abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Anstalt und dem Grundstückseigentümer vereinbart."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, müssen diese hinsichtlich Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Bio- und Gartenabfällen vergleichbar sein."

b) Die Tabelle in Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
RestabfallbehälterBioabfallbehälter
60 l60 l
90 l60 l
120 l60 l oder 90 l
240 lbis maximal 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
770 lbis maximal 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
1.100 lbis maximal 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
 
RestabfallbehälterBioabfallbehälter
60 l60 l
90 l60 l
120 l60 l oder 90 l
240 lbis maximal 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
770 lbis maximal 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
1.100 lbis maximal 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
3.000 l 1 2bis maximal 1.260 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 3.000 l 3
2.000 l 4bis maximal 850 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3
3.000 l 4bis maximal 1.260 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3
4.000 l 4bis maximal 1.700 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3
5.000 l 2 4bis maximal 1.980 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2.000 l 3
1) Halbunterflurbehälter

2) Technisch bedingt nutzbares Volumen 2.200 l oder 4.600 l

3) kleinste Behältergröße bei Halbunterflur- oder Unterflurabfallbehältern

4) Unterflurbehälter

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "einziehen" die Wsörter "oder die Leerung von von Halbunterflur- oder Unterflurbehälter für Bioabfälle einstellen" angefügt.

6. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt."

7. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "ein oder meherere" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden für ein oder mehrere benachbarte Grundstücke Halbflur- oder Unterflurabfallbehälter bereitgestellt, sind die Abfallbesitzer zu deren Nutzung verpflichtet."

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sorgfältig" die Wörter "und nicht auf öffentlicher Verkehrsfläche" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Werden Halbunterflur- oder Unterflurabfallbehälter genutzt, werden diese Pflichten durch die Anstalt oder durch von ihr beauftragte Dritte übernommen."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "(Transponder) und" durch die Wörter ",das Schließsystem oder" ersetzt.

9. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Halbunterflur- - und Unterflurabfallbehälter werden von ihren Standplätzen abgeholt. Die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges darf nicht mehr als 9 m betragen. Die lichte Höhe über dem Unterflurabfallbehälter muss mindestens 10 m betragen. Das Entsorgungsfahrzeug muss durchgängig vorwärts fahren können (An- und Abfahrt). Das Entsorgungsfahrzeug muss bei der Entleerung parallel zum Halbunterflur- und Unterflurabfallbehälter stehen."

10. In § 21 Satz 1 werden nach dem Wort "Stadtgemeinde" die Wörter ", der Anstalt" eingefügt.

11. In § 25 werden die Wörter "die Stadtgemeinde" durch die Wörter "die Anstalt" ersetzt.

12. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "Anschlusspflichtigen im Sinne von § 3 Absatz 1" ersetzt.

13. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a entgegen § 16 Absatz 2 Abfallbehälter auf öffentlicher Verkehrsfläche verwahrt;"

b) Die bisherige Nummer 14a wird Nummer 14b.

14. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz und Absatz 2, § 4a Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1, Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2, und Absatz 9 Satz 1 und 2 , § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und 6, Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 9 Satz 3 bis 5, § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 15 Satz 1, 3 und 4 , § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 bis 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 und 5 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und Satz 5, § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23, § 24 Absatz 3 und 4, § 26 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 4, § 27, § 28 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 14 wird jeweils das Wort "Stadtgemeinde" durch das Wort "Anstalt" ersetzt.

15. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 22 Absatz 1)

Liste der zugelassenen Abfallbehälter

BehälterartGrößeHöchstgewicht brutto
Zu § 15 Absatz 1
Restabfallbehälter60 l25 kg
Restabfallbehälter90 l35 kg
Restabfallbehälter120 l50 kg
Restabfallbehälter240 l90 kg
Restabfallbehälter770 l320 kg
Restabfallbehälter1100 l450 kg
Amtlicher Abfallsack40 l10 kg
Bioabfallbehälter60 l25 kg
Bioabfallbehälter90 l35 kg
Papier-/Pappe-Abfallbehälter120 l50 kg
Papier-/Pappe-Abfallbehälter240 l90 kg
Papier-/Pappe-Abfallbehälter1100 l450 kg
Zu § 12 Absatz 5
Bremer Müllsack70 l15 kg

Abrollbehälter nach DIN 30720-1 und Pressbehälter nach DIN 30730 MB-722-1 als Abrollbehälter unter Beachtung DIN 30722-1, jeweils in den Längen 5.500 bis 7.000 mm und den Benutzungsbedingungen der Entsorgungsanlagen

Anlage 1
(zu § 15 und § 12 Absatz 5)

Liste der zugelassenen Abfallbehälter

BehälterartGrößeHöchstgewicht
brutto
Zu § 15
Restabfallbehälter60 l25 kg
Restabfallbehälter90 l35 kg
Restabfallbehälter120 l50 kg
Restabfallbehälter240 l90 kg
Restabfallbehälter770 l320 kg
Restabfallbehälter1.100 l450 kg
Halbunterflur Restabfallbehälter3.000 l880 kg
Unterflur Restabfallbehälter2.000 l1.034 kg
Unterflur Restabfallbehälter3.000 l1.355 kg
Unterflur Restabfallbehälter4.000 l1.652 kg
Unterflur Restabfallbehälter5.000 l1.840 kg
Amtlicher Abfallsack40 l10 kg
Bioabfallbehälter60 l25 kg
Bioabfallbehälter90 l35 kg
Halbunterflur Bioabfallbehälter3.000 l880 kg
Unterflur Bioabfallbehälter3.000 l880 kg
Papier-/Pappe-Abfallbehälter120 l50 kg
Papier-/Pappe-Abfallbehälter240 l90 kg
Papier-/Pappe-Abfallbehälter1.100 l450 kg
Unterflur Papier-/Pappe- Abfallbehälter5.000 l1.840 kg
Halbunterflur Papier /Pappe Abfallbehälter3.000 l880 kg
Zu § 12 Absatz 5
Bremer Müllsack70 l15 kg
Abrollbehälter nach DIN 30720-1 und Pressbehälter nach DIN 30730 / MB-722-1 als Abrollbehälter unter Beachtung DIN 30722-1, jeweils in den Längen 5.500 bis 7.000 mm und den Benutzungsbedingungen der Entsorgungsanlagen.

16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Die tabellarische Aufzählung wird unter Punkt 2. wie folgt gefasst:

altneu
2Recycling-Station Hulsberg
Bennigsenstr. 28
28207 Bremen
  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
  • Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5
  • lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen
2.Recycling-Station Hulsberg
Bennigsenstr. 28
28207 Bremen
  • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
  • Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1
  • Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg
  • Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volume bis zu einem Kubikmeter
  • Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern
  • Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall
  • lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeine Bremen

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann den Wortlaut des Abfallortsgesetzes in der vom 01. Januar 2018 an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 bis 3 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nicht etwas anderes geregelt ist.

(2) Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 tritt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen nördlich der Lesum, die Hafengebiete, die vom Sondervermögen Häfen bewirtschaftet werden, und die Überseestadt, die vom Sondervermögen Überseestadt bewirtschaftet wird am 1. Juli 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 172058

ENDE