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Änderungstext
Ortsgesetz zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für die öffentliche Abfallentsorgung und Straßenreinigung
- Bremen -
Vom 14. November 2017
(Brem.GBl. Nr. 106 vom 22.11.2017 S. 490)
Artikel 1
Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Bremischen Ortsgesetzes über den Umweltbetrieb Bremen
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Abfallortsgesetzes
Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543-2134-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 26. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(nicht dargestellt)
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Aufgaben der Stadtgemeinde und zuständige Behörde | § 2 Aufgaben der Anstalt, "Die Bremer Stadtreinigung", Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde" |
b) Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wird folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Stadtgemeinde entsorgt die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. | "Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt), entsorgt die in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird." |
d) Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Stadtgemeinde durch das Wort "Anstalt" ersetzt
e) Absatz 3 wird Absatz 1 und es werden die Wörter "den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr" durch die Wörter "Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen Rechts," ersetzt
f) Absatz 4
(4) Abweichend von Absatz 3 ist
- für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach §§ 3, 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 9, §§ 16, 19 Abs. 2, §§ 23 und 26,
- für Aufgaben im Zusammenhang mit der Blocklanddeponie sowie
- für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung
der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zuständige Behörde.
wird aufgehoben.
g) Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 2a Organisation(1) Die kommunale Abfallentsorgung wird als Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung unter dem Namen Sondervermögen kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen (SVAbfall) geführt. Für Bewirtschaftung, Sondervermögensausschuss, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling sowie Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gelten die Regelungen des Teils 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. In der Bilanz sind in Ergänzung zu den handelsrechtlichen Anforderungen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Gebührenunter- und -überdeckungen auszuweisen.
(2) Dem SVAbfall werden die öffentlichen Einrichtungen des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zugewiesen, die der kommunalen Abfallentsorgung dienen. Das SVAbfall trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich. Dem SVAbfall fließen die Einnahmen im zugewiesenen Bereich, insbesondere Abfallgebühren und Verwaltungsgebühren, zu.
(3) Das Dotationskapital des Sondervermögens beträgt 1.000 000 Euro.
(4) Die städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie nimmt die Aufgaben des Sondervermögensausschusses wahr.
wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Stadtgemeinde zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung der Stadtgemeinde anzuschließen (Anschlusszwang). | "Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Anstalt zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die Abfallentsorgung der Anstalt anzuschließen (Anschlusszwang). |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Stadtgemeinde" durch das Wort "Anstalt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort "Stadtgemeinde" jeweils durch das Wort "Anstalt" ersetzt.
c) Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Die Nutzung von halbunterflur- und Unterflurabfallbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der Anstalt abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Anstalt und dem Grundstückseigentümer vereinbart."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, müssen diese hinsichtlich Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Bio- und Gartenabfällen vergleichbar sein."
b) Die Tabelle in Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "einziehen" die Wsörter "oder die Leerung von von Halbunterflur- oder Unterflurbehälter für Bioabfälle einstellen" angefügt.
6. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt."
7. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "ein oder meherere" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Werden für ein oder mehrere benachbarte Grundstücke Halbflur- oder Unterflurabfallbehälter bereitgestellt, sind die Abfallbesitzer zu deren Nutzung verpflichtet."
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sorgfältig" die Wörter "und nicht auf öffentlicher Verkehrsfläche" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Werden Halbunterflur- oder Unterflurabfallbehälter genutzt, werden diese Pflichten durch die Anstalt oder durch von ihr beauftragte Dritte übernommen."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "(Transponder) und" durch die Wörter ",das Schließsystem oder" ersetzt.
9. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Halbunterflur- - und Unterflurabfallbehälter werden von ihren Standplätzen abgeholt. Die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges darf nicht mehr als 9 m betragen. Die lichte Höhe über dem Unterflurabfallbehälter muss mindestens 10 m betragen. Das Entsorgungsfahrzeug muss durchgängig vorwärts fahren können (An- und Abfahrt). Das Entsorgungsfahrzeug muss bei der Entleerung parallel zum Halbunterflur- und Unterflurabfallbehälter stehen."
10. In § 21 Satz 1 werden nach dem Wort "Stadtgemeinde" die Wörter ", der Anstalt" eingefügt.
11. In § 25 werden die Wörter "die Stadtgemeinde" durch die Wörter "die Anstalt" ersetzt.
12. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "Anschlusspflichtigen im Sinne von § 3 Absatz 1" ersetzt.
13. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a entgegen § 16 Absatz 2 Abfallbehälter auf öffentlicher Verkehrsfläche verwahrt;"
b) Die bisherige Nummer 14a wird Nummer 14b.
14. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz und Absatz 2, § 4a Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1, Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2, und Absatz 9 Satz 1 und 2 , § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und 6, Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 9 Satz 3 bis 5, § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 15 Satz 1, 3 und 4 , § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 bis 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 und 5 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und Satz 5, § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23, § 24 Absatz 3 und 4, § 26 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 4, § 27, § 28 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 14 wird jeweils das Wort "Stadtgemeinde" durch das Wort "Anstalt" ersetzt.
15. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 1 (zu § 22 Absatz 1) Liste der zugelassenen Abfallbehälter
Abrollbehälter nach DIN 30720-1 und Pressbehälter nach DIN 30730 MB-722-1 als Abrollbehälter unter Beachtung DIN 30722-1, jeweils in den Längen 5.500 bis 7.000 mm und den Benutzungsbedingungen der Entsorgungsanlagen | Anlage 1 (zu § 15 und § 12 Absatz 5) Liste der zugelassenen Abfallbehälter
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16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die tabellarische Aufzählung wird unter Punkt 2. wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
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Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeine Bremen
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann den Wortlaut des Abfallortsgesetzes in der vom 01. Januar 2018 an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 bis 3 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 tritt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen nördlich der Lesum, die Hafengebiete, die vom Sondervermögen Häfen bewirtschaftet werden, und die Überseestadt, die vom Sondervermögen Überseestadt bewirtschaftet wird am 1. Juli 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 172058
ENDE |