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Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Hessen -
Vom 17. März 1975
(GVBl. S. 48; 27.10.2023 S. 696 23)
Gl.-Nr.: 89-3
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873), geändert durch Gesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird verordnet:
(1) Die in den §§ 2 bis 5 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), beseitigt werden. Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem Beseitigungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt.
(2) Entscheidet sich der Besitzer pflanzlicher Abfälle, diese außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen, dürfen sie nur nach der in dieser Verordnung vorgesehenen Art und Weise beseitigt werden. Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sie kann auch weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
(3) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle
(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
§ 3 Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle
(1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, daß das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen
der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, daß Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
(2) Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
(3) Im Umkreis von
ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.
(4) Wenn innerhalb der Mindestabstände nach Abs. 2 und 3 brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen, anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.
(5) Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.
(6) Die Anzeige muß enthalten:
(7) Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:
§ 4 Forstliche Abfälle
(1) Pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes anfallen, z.B. Schlagabraum, Rinde und dergleichen, dürfen durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen und Vergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, im Wald beseitigt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Zur Zeit erhöhter Waldbrandgefahr ist das Abbrennen unzulässig. Die Abfälle sollen zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen zusammengefaßt werden. Der Verbrennungsvor-
gang ist so zu steuern, daß das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann. Es ist sicherzustellen, daß durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung, kein gefahrenbringender Funkenflug und keine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit entstehen. Die Feuerstellen sind rechtzeitig vor Arbeitsschluß mit einem Wundstreifen zu umgeben und mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
(3) Für die Einhaltung von Mindestabständen gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 entsprechend.
§ 5 Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen und sonstige Abfälle
Pflanzliche Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Im übrigen gelten §§ 2 und 3 entsprechend.
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE