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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung und zur Änderung der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Hessen -
Vom 17. Oktober 2023
(GVBl. Nr. 33 vom 27.10.2023 S. 696)
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung,
verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Fall der Nr. 5 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und dem Minister der Finanzen:
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2022 (GVBl. S. 407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Bestimmung, Abgrenzung und Darstellung der Anbaugebiete" |
b) Die Angabe zu § 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5a Genehmigungsfreie Pflanzungen" |
c) Die Angabe zu § 5b wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 6a wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Bestimmung, Abgrenzung und Darstellung der Anbaugebiete
(Zu § 3 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)" |
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "16. Juli 2022" durch "28. Oktober 2023" und die Angabe "im Maßstab 1:5000" durch das Wort "grafisch" ersetzt.
c) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete wird auch in einem digitalen System dargestellt. Die bestimmten Anbaugebiete sind über den GeoBox-Viewer (https://geobox-i.de/GBV-HE/) einsehbar."
3. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "2021/1007 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 222 S. 8)" durch "2022/2567 vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 139)," ersetzt.
4. § 5a wird aufgehoben.
5. § 5b wird § 5a und in Abs. 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 58 S. 1, 2019 Nr. L 120 S. 34), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 (ABl. EU Nr. L 138 S. 74)" durch "(ABl. EU 2018 Nr. L 58 S. 1, 2019 Nr. L 120 S. 34), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/2566 vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 134)" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe "Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch "Art. 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1, 2022 Nr. L 181
S. 35, Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 vom 15. Februar 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1)," ersetzt.
7. § 6a wird § 7.
8. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Als Abs. 4 bis 6 werden angefügt:
"(4) Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ihre Traubenernte und Weinerzeugung zu melden.
(5) Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Betriebe die Erzeugerzusammenschlüsse für ihre Mitglieder meldepflichtig sind; dies gilt in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur bezüglich der Rebflächen, deren Trauben die Mitglieder vollständig abzuliefern haben.
(6) Für die Mitteilungen und Meldungen nach den Abs. 2 bis 5 sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen Formblätter zu verwenden."
9. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "5" durch "4" ersetzt.
10. In der Überschrift des § 10 wird die Angabe "Nr. 1" durch "Nr. 2" ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach der Angabe "2018/273" die Angabe "sowie durch die Angaben aus der Anzeige über das Inverkehrbringen nach Abs. 3" eingefügt.
b) Abs. 3 wird aufgehoben.
c) Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Das Inverkehrbringen von Landwein sowie von Rebsorten- und Jahrgangswein in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Handelsanalyse vorab anzuzeigen." |
12. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "und alle außerhalb der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete in Hessen belegenen Rebflächen" eingefügt.
13. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "den hessischen Anbaugebieten" durch das Wort "Hessen" ersetzt.
14. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. c wird die Angabe "5b" durch "5a" ersetzt.
bb) Buchst. f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"f) Entgegennahme der Mitteilungen und Meldungen nach § 8a Abs. 2 bis 5" |
b) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. b wird aufgehoben.
bb) Die Buchst. c bis e werden die Buchst. b bis d.
cc) Buchst. f wird Buchst. e und die Angabe "16. März 2010 (BGBl. I S. 282)" wird durch "24. November 2020 (BGBl. I S. 2540)" ersetzt.
dd) Buchst. g wird Buchst. f.
c) Als neue Nr. 8 wird eingefügt:
"8. zuständige Stelle für die Durchführung des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste auf dem Gebiet des Weinbaus und der Kellerwirtschaft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115,"
d) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.
15. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "und 3" durch "bis 5" ersetzt.
16. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft." |
17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3.10 wird aufgehoben.
b) Die Nr. 3.11 bis 3.59 werden die Nr. 3.10 bis 3.58.
c) Als Nr. 3.59 bis 3.76 werden angefügt:
"3.59 | Winkel | Schloss Vollrads | Hasensprung | Bellersweg |
3.60 | Winkel | Winkel | Schloßberg | Greiffenberg |
3.61 | Winkel | Schloss Vollrads | Gutenberg | Lett |
3.62 | Winkel | Schloss Vollrads | Hasensprung | Planker |
3.63 | Winkel | Schloss Vollrads | Schloßberg | Planker |
3.64 | Hochheim | Hochheim | Hofmeister | Im Falkenberg |
3.65 | Hochheim | Hochheim | Hölle | Im Falkenberg |
3.66 | Hochheim | Hochheim | Stein | Im Falkenberg |
3.67 | Oestrich | Schloss
Reichhartshausen | Doosberg | Scharfenstein |
3.68 | Rauenthal | Rauenthal | Gehrn | Obere Wieshell |
3.69 | Rauenthal | Rauenthal | Langenstück | Obere Wieshell |
3.70 | Wicker | Wicker | Nonnberg | Vier Morgen |
3.71 | Bensheim | Bensheim | Hemsberg | Am Hahnberg |
3.72 | Bensheim | Bensheim | Hemsberg | Im langen Jakob |
3.73 | Bensheim | Bensheim | Höllberg | Auf dem Buberg |
3.74 | Assmannshausen | Assmannshausen | Höllenberg | Im Höllenberg |
3.75 | Hattenheim | Steinberg | Einzellagenfrei | Goldener Becher |
3.76 | Hattenheim | Steinberg | Einzellagenfrei | Zehntstück" |
Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes)" durch "nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)," ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes)" durch "nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
2. In § 6 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes" durch " § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232116
ENDE |