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Gemeinsamer Erlass zur Entsorgung von Bodenmaterial aus Straßenbaumaßnahmen unter abfall- und bodenschutzrechtlichen Kriterien
- Hessen -

Vom 1. Oktober 2003
(StAnz. Nr. 47 vom 24.11.2003 S. 4671)



1. Allgemeines

In Anbetracht der großen Mengen von Bodenmaterialien, die im Zuge von Neubau- und Ausbaumaßnahmen des Straßen- und Verkehrswegebaues anfallen, ist es ein gemeinsames Anliegen der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung und der Hessischen Umweltverwaltung, Möglichkeiten zur bodenschutzkonformen Wiederverwertung von Bodenüberschussmassen aufzuzeigen. Der Geltungsbereich umfasst nicht nur Straßenbaumaßnahmen des überörtlichen Straßennetzes, die in der Baulast der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung stehen, sondern auch die Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen.

Definition:

Bodenmaterial ist gemäß § 2 Abs. 1 BBodSchV Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird.

2. Bestehende Regelungen

2.1 Straßen- und Verkehrsverwaltung

Die Straßenbaubehörden der Länder regeln über technische Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter in ihrer Zuständigkeit den Einsatz von Materialien im Straßenbau, die Vertragsbestandteil für jede Baumaßnahme im Straßen- und Verkehrswegebau sind.

Die Straßenbaubehörden, in Hessen, die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung, sind als Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und den Länderstraßengesetzen allein verantwortlich für alle Fragen der Sicherheit und Ordnung hinsichtlich der Anforderungen an die Baumaßnahmen.

2.2 Abfallwirtschaft

Folgende abfallrechtliche Regelungen sind zu beachten:

2.3 Bodenschutz

Folgende bodenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten:

Nach BBodSchG sollen Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Nach § 3 BBodSchG findet das Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln, Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Das Fachrecht ist also nur vorgreiflich, soweit es materielle Regelungen für den Boden enthält. Im Zusammenhang mit der Verwertung von Bodenmaterial ist insbesondere § 12 BBodSchV von Bedeutung, der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf/in den Boden enthält.

Die rechtlichen Bestimmungen des vorsorgenden Bodenschutzes richten sich grundsätzlich unmittelbar an den Grundstückseigentümer, den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und denjenigen, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, zum Beispiel Bauunternehmer, Objektleiter.

3. Bewertung der Einsatzmöglichkeiten

Geeignetes Bodenmaterial, das im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen anfällt, kann bei entsprechender Eignung und unter Berücksichtigung der im Folgenden näher ausgeführten abfall- und bodenschutzrechtlichen Voraussetzungen zur Auffüllung von Abgrabungen und Tagebauen, durch Ein- und Aufbringen auf oder in den Boden, im Garten- und Landschaftsbau, in technischen Bauwerken und bei der Rekultivierung verwertet werden.

Eine Übersicht über die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten ist in Anhang 1 gegeben.

3.1 Wiederverwertung am Herkunftsort

Wenn Bodenmaterial aus Straßenbaumaßnahmen in derselben Baumaßnahme (Anfallstelle) wieder eingebaut wird, so gilt es abfallrechtlich nicht als angefallen. Die Regelungen des § 12 BBodSchV gelten gemäß Abs. 2 Satz 2 ebenfalls nicht bei der Zwischenlagerung und Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen oder betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wieder verwendet wird.

Wenn allerdings eine anthropogene Bodenverunreinigung offensichtlich ist, gilt die Gefahrenabwehrpflicht nach § 4 BBodSchG und es ist zu prüfen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem zuständigen Regierungspräsidium abzustimmen.

3.2 Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf/in eine durchwurzelbare Bodenschicht

Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und beim Auf- und Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht gelten bodenschutzrechtliche Regelungen, insbesondere § 12 BBodSchV. Dies ist der Fall bei der Begrünung technischer Bauwerke (zum Beispiel Lärmschutzwälle, Halden, Deponien), Rekultivierungsmaßnahmen (zum Beispiel Tagebaue, sonstige Abbaustätten), Maßnahmen des Garten- und Landschaftsbaus (zum Beispiel Herstellung von Rasensportanlagen) und generell bei landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Böden.

3.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Verwertung von Bodenmaterial ist die Ermittlung der Bodenbeschaffenheit am Ausbauort bzw. am ausgebauten Bodenmaterial. Sofern es sich um eine Verwertung zur Bodenverbesserung handelt, ist auch der aufnehmende Boden vorher zu prüfen und ggf. näher zu untersuchen und es ist festzustellen, ob die Voraussetzung erfüllt ist, dass mindestens eine der in § 12 Abs. 2 BBodSchV genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. Untersuchungsparameter sind die Schadstoffe, für die in der BBodSchV Vorsorgewerte festgelegt sind sowie weitere Stoffe und die Prüfkriterien, die in DIN 19731 enthalten sind.

Bei Straßenbaumaßnahmen im Zusammenhang mit bereits vorhandenen Straßen, sollte aufgrund der zu erwartenden stärkeren Schadstoffbelastung Bodenmaterial aus dem Straßenrandbereich und insbesondere Bankette getrennt von anderem Bodenmaterial ausgebaut, untersucht, gelagert und verwendet werden. Belastetes Material darf nicht mit unbelastetem Bodenmaterial vermischt werden. Näheres dazu ist der DIN 19731 zu entnehmen, die generell zu beachten ist.

Eine Verwendung des Bodenmaterials ist zulässig, wenn die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV sowie Z0 (LAGA M 20) für Parameter, für die Vorsorgewerte nicht festgelegt sind, eingehalten werden.

Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn am vorgesehenen Einbauort geogen oder großflächig siedlungsbedingt gegenüber den Vorsorgewerten erhöhte Schadstoffgehalte vorliegen (§ 12 Abs. 10 BBodSchV). Solange solche Gebiete noch nicht behördlich festgelegt sind, ist für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung der Kontakt mit dem zuständigen Regierungspräsidium herzustellen. Dann kann das Bodenmaterial in der Regel bis maximal Z1.1 der Zuordnungswerte (Eluat, Feststoff) der LAGA-Mitteilung 20 verwendet werden, sofern es aus demselben Gebiet kommt. Eine Verschlechterung der am Einbauort vorliegenden Belastung ist dabei jedoch auszuschließen (Verschlechterungsverbot).

Bei der Herstellung von durchwurzelbaren Bodenschichten für Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen, Schulhöfe sind die Vorsorgewerte in jedem Fall einzuhalten. Ausschlussflächen für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf oder in den Boden sind Böden, die die Bodenfunktionen in besonderem Maß erfüllen, wie zum Beispiel Moorböden, landwirtschaftliche Hochleistungsböden und Böden mit besonderem Biotopentwicklungspotential, bzw. Böden, die die Lebensraumfunktion für bestimmte Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen in besonderem Maß erfüllen. Ein Indikator hierfür kann eine Bodenzahl < 20 sein. Ausgeschlossen sind auch Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten, in Naturschutzgebieten und anderen naturschutzrelevanten Flächen. Abweichungen können nur von der zuständigen Behörde im Einzelfall zugelassen werden.

3.2.2 Landwirtschaft, Gartenbau

Eine Verwendung von Bodenmaterial zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht in der Landwirtschaft (einschließlich Weinbau, Erwerbsgartenbau, wie Gemüse- und Obstanbau, Zierpflanzenbau, Baumschulflächen, Haus- und Kleingärten) ist in der Regel nur zulässig, wenn ≤ 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV sowie der Z0-Werte (LAGA M 20) für Parameter, für die keine Vorsorgewerte festgelegt wurden, eingehalten werden. Die Anforderungen der DIN 19731 sind zu beachten.

Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn am vorgesehenen Einbauort geogen oder großflächig siedlungsbedingt gegenüber den Vorsorgewerten erhöhte Schadstoffgehalte vorliegen (§ 12 Abs. 10 BBodSchV). Solange solche Gebiete noch nicht behördlich festgelegt sind, ist für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung der Kontakt mit dem zuständigen Regierungspräsidium herzustellen. Dann kann das Bodenmaterial in der Regel bis Z0 der Zuordnungswerte (Eluat, Feststoff) der LAGA-Mitteilung 20 verwendet werden, sofern es aus demselben Gebiet kommt. Eine Verschlechterung der am Einbauort vorliegenden Belastung ist dabei jedoch auszuschließen (Verschlechterungsverbot).

Die Auf- und Einbringung von Bodenmaterial ist weiterhin nur zulässig, wenn die Ertragsfähigkeit wiederhergestellt oder nachhaltig gesichert und nicht dauerhaft verringert wird. Bei der technischen Ausführung ist Verdichtung und Vernässung zu vermeiden. Eine Bodenverbesserung im Sinne der Nr. 12.3 des Anhanges 2 HBO ist in der Regel nur gegeben bei einer Bodenpunktzahl < 60 und bei einer Mächtigkeit der aufgebrachten Schicht in der Regel von maximal 20 cm.

3.3 Bodenauffüllungen

Bodenauffüllungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und oberhalb des Grundwassers (ungesättigte Zone) können zum Beispiel in Tagebauen, Abgrabungen, und im Landschaftsbau erfolgen.

Bei der Verwendung von Bodenmaterial in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen ist die "Gemeinsame Richtlinie zur Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" vom 9. September 2002 (StAnz. S. 3384) zu beachten.

Demnach ist bei Bodenauffüllungen außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten die Verwertung von Bodenmaterial bei Einhaltung von Z0 der Zuordnungswerte (Eluat/Feststoff) der LAGA-Mitteilung M 20 zulässig.

Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn am vorgesehenen Einbauort (Grundwasserabstand ≥ 1 m) geogen oder großflächig siedlungsbedingt gegenüber den Vorsorgewerten erhöhte Schadstoffgehalte vorliegen. Solange solche Gebiete noch nicht behördlich festgelegt sind, ist für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung der Kontakt mit dem zuständigen Regierungspräsidium herzustellen. Dann kann das Bodenmaterial in der Regel bis maximal Z1.1 der Zuordnungswerte (Eluat, Feststoff) der LAGA-Mitteilung 20 verwendet werden, sofern es aus demselben Gebiet kommt. Eine Verschlechterung der am Einbauort vorliegenden Belastung ist dabei jedoch auszuschließen (Verschlechterungsverbot).

Bei einem Grundwasserabstand > 2 m und hydrogeologisch günstigen Untergrundbedingungen oder definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Dichtungsschicht > 1 m aus bindigen Material mit kf < 10-8 m/s), kann Bodenmaterial bis maximal Z1.2 der Zuordnungswerte (Eluat, Feststoff) der LAGA-Mitteilung 20 verwendet werden. Bereits an der Unterkante des eingebauten Materials muss das Sickerwasser die Geringfügigkeitsschwellenwerte einhalten Bodenauffüllungen in Wald-, Wasserschutzgebieten, rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebiete und Teilen von Natur und Landschaft sowie Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßgebieten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, von, der zuständigen Behörde wird dies auf der Grundlage einer formalen Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 8 BBodSchV zugelassen.

3.4 Herstellung technischer Bauwerke

Bei der Herstellung technischer Bauwerke stehen vorrangig bautechnische Gesichtspunkte und nicht die Herstellung natürlicher Bödenfunktionen am Standort im Vordergrund. Für die Anlage des Kerns von technischen Bauwerken (Dämmen) sind die Regelungen der LAGA-Mitteilung M 20 ausschlaggebend.

§ 12 BBodSchV gilt für die Herstellung der abschließenden durchwurzelbaren Bodenschicht (siehe Kapitel 3.2). Daraus ergibt sich insbesondere, dass für die durchwurzelbare Bodenschicht verwendetes Bodenmaterial die Vorsorgewerte der BBodSchV einhalten muss. In der Regel ist die Bepflanzung nur mit flach wurzelnden Pflanzen erforderlich zum Schutze der Dammböschungen gegen Erosion.

Bodenmaterial kann als Baustoff für erdbautechnische Maßnahmen (technische Bauwerke) im Straßenbau, wie zum Beispiel bei der Errichtung von Lärm-, Sichtschutz bzw. Straßendämmen, mit Schadstoffgehalten bis maximal Z2 (LAGA-M 20) unter definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Bodenmaterialien im Dammkern müssen darüber hinaus die bauphysikalischen Anforderungen an Tragfähigkeit und Standfestigkeit erfüllen. Nicht zulässig ist diese Einbauklasse in Gebieten mit Überschwemmungsgefährdung.

Um den vorsorgenden Schutz des Grundwassers zu gewährleisten, muss das Sickerwasser die Geringfügigkeitsschwellenwerte beim Einbau in technische Bauwerke bereits an der Unterkante des eingebauten Materials einhalten.

Bei einer Überschreitung der Zuordnungswerte Z2 (LAGA-M 20) kommt nur noch eine Verwertung für deponiebautechnische Zwecke oder eine schadstoffbeseitigende Behandlung in einer zugelassenen Anlage in Betracht. Ausnahme bei Überschreitung des Zuordnungswertes Z2 für Chlorid im Eluat.

Bei Straßenbau- und Straßenumbaumaßnahmen fallen Böden aus dem näheren Fahrbahnbereich an, die erhöhte Chloridgehalte aufweisen können. Der Parameter Chlorid schwankt bei diesen Böden sehr stark und ist insbesondere in den Wintermonaten erhöht.

Im begründeten Einzelfall, können Überschreitungen des Zuordnungswertes Z2 (LAGA-M 20) für Chlorid (Cl > 30 mg/l) im Eluat zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich die technischen Maßnahmen (intensive Verdichtung, ausreichende Umhüllung/Überdeckung des Dammkernes mit einer Dichtungsschicht ≥ 0,5 m mit kf < 10-8 m/s oder eine dichte Straßenkonstruktion) eine dauerhafte Isolierung des Bodenmaterials gewährleistet und damit Stofftransporte durch Wasser aus dem Dammkern ausgeschlossen sind. Die erforderliche Ausnahme ist bei der zuständigen Behörde, zum Beispiel der Bauaufsicht zu beantragen.

4. Dokumentation, Checkliste

Von der HSVV sind die bautechnischen Sicherungsmaßnahmen durch eine intensive Bauüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Die Dokumentation des Einbaues ist durch den Träger der Baumaßnahme vorzunehmen.

Für die Auf- und Einbringung von Materialien auf oder in den Boden ist die als Anhang 3 beigefügte Checkliste zu verwenden.

Soweit es um die Verwertung von Bodenmaterial unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht geht, hat die Dokumentation folgende Angaben zu enthalten:

5. Zuständigkeiten

Ein gesondertes bodenschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist für die Verwertung des Bodenmaterials nicht vorgesehen; das Erfordernis eigenständiger Genehmigungen (zum Beispiel nach Wasser-, Bau- oder Abfallrecht) bleibt unberührt. Die Verantwortung für die Beachtung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen liegt beim Grundstückseigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und demjenigen, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können.

Der Einbau ist mit der für die Baumaßnahme zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der Unteren Wasserbehörde bzw. LFN-Abteilung der Landratsämter (3.2.2) bzw. dem zuständigen Regierungspräsidium (Bodenschutzbelange) abzustimmen.

Bei einer Entsorgung von Bodenüberschussmassen, zum Beispiel mit dem Ziel der Deponierung bei Überschreitung der Zuordnungswerte Z2 oder einer anderweitig als oben genannten Verwertung entscheidet die Straßen- und Verkehrsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Regierungspräsidien, Abteilung Staatlichen Umweltämter.

.

 Anhang 1

Tabelle: Materielle Festlegungen für die Verwertung von Bodenmaterialen (Überschussmassen) aus Straßenbaumaßnahmen

Ort der VerwertungRegelfallAusnahmefall
Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Flächen mit sensibler und sonstiger FolgenutzungVorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sowie Z0 (LAGA M 20) für Parameter, für die Vorsorgewerte nicht festgelegt sindbei geogen oder siedlungsbedingt gegenüber den Vorsorgewerte erhöhten Schadstoffgehalten bis maximal Z1.1 (Eluat, Feststoff; LAGA M 20), sofern Bodenmaterial vorzugsweise aus demselben Gebiet kommt

→ Verschlechterungsverbot!

Landwirtschaft, Gartenbau, Landschaftsbau≤ 70 % der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV sowie Z0 (LAGA M 20) für Parameter, für die Vorsorgewerte nicht festgelegt sindbei geogen oder siedlungsbedingt gegenüber den Vorsorgewerte erhöhten Schadstoffgehalten bis maximal Z0 (Eluat, Feststoff; LAGA M 20), sofern Bodenmaterial vorzugsweise aus demselben Gebiet kommt

→ Verschlechterungsverbot!

Bodenauffüllungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und oberhalb des Grundwassers (ungesättigte Zone)
außerhalb von Wasserschutzgebieten und HeilschutzgebietenFeststoff und Eluat:
bis Z0 (LAGA M 20) Grundwasserabstand ≥ 1 m

dauerhafte Einhaltung der Prüfwerte Boden-Grundwasser am Übergang in die gesättigte Zone ist sicherzustellen

bei geogen oder siedlungsbedingt gegenüber den Vorsorgewerte erhöhten Schadstoffgehalten bis
  1. maximal Z1.1
    Grundwasserabstand ≥ 1 m
  2. maximal Z1.2
    Grundwasserabstand ≥ 2 m
    und
    hydrogeologisch günstiges Gebiet
    oder
    technischen Sicherungsmaßnahmen (Dichtungsschicht ≥ 1 m aus bindigem Material*),

sofern Bodenmaterial vorzugsweise aus demselben Gebiet kommt

→ Verschlechterungsverbot!

Herstellung technischer Bauwerke
erdbautechnische Maßnahmen zum Beispiel Errichtung von Lärm-, Sichtschutz- bzw. Straßendämmen

In WSG und HSG nur mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde

Feststoff und Eluat:
bis Z2 (LAGA M 20) unter definierten technischen Bedingungen
Überschreitung von Z2 für Chlorid im Eluat :
In begründeten Einzelfällen kann Ausnahme von der zuständigen Bauaufsicht oder Unteren Wasserbehörde zugelassen werden.

Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte Isolierung des Bodenmaterials gewährleistet und damit Stofftransporte durch Wasser aus dem Dammkern ausgeschlossen sind. Dies ist durch technische Sicherungsmaßnahmen (Dichtungsschicht ≥ 0,5 m aus bindigem Material*) zu gewährleisten.

*) Wasserdurchlässigkeit kf < 10-8 m/s

.

 Anhang 2

1. Bundesbodenschutzverordnung Anhang 2 Nr. 4.1 bodenartspezifische Vorsorgewerte BBodSchV

Vorsorgewerte für Metalle (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluss)

Böden CadmiumBlei Chrom Kupfer Quecksilber Nickel Zink
Bodenart Ton1,510010060170200
Bodenart Lehm/Schluff17060400,550150
Bodenart Sand0,44030200,11560

Vorsorgewerte für organische Stoffe (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)

BödenPolychlorierte Biphenyle
(PCB 6)
Benzo(a)PyrenPolycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK 16)
Humusgehalt > 8%0,1110
Humusgehalt ≤ 8%0,050,33

70 % der Vorsorgewerte für Metalle (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluss)

BödenCadmiumBleiChromKupferQuecksilberNickelZink
Bodenart Ton1,057070420,749140
Bodenart Lehm/Schluff0,74942280,3535105
Bodenart Sand0,282821140,0710,0542

70 % der Vorsorgewerte für organische Stoffe (in mg/kg Trockennasse, Feinboden)

Böden Polychlorierte Biphenyle
(PCB 6)
Benzo(a)Pyren Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK 16)
Humusgehalt > 8 %0,070,77
Humusgehalt ≤ 8 %0,0350,212,1

2. LAGA-Mitteilung 20

Zuordnungswerte Boden (Feststoff, Eluat)

Bei den Zuordnungswerten handelt es sich um die von der LAGA, Stand (09/2002) überarbeiteten Zuordnungswerte.

 Feststoff (mg/kg)Eluat (µg/l)
  Z0 Z1.1Z1.2Z2
(unverändert)
Z0Z1.1Z1.2Z2
(unverändert)
Arsen20305015010104060
Blei7014030010002040100200
Cadmium1 *61,031022510
Chrom (ges.)60120200600153075150
Kupfer40802006005050150300
Nickel501002006004050150200
Quecksilber0,51,03100,20,212
Thallium0,51310< 1135
Zink1503005001500100100300600
Cyanide *311030100<101050100
Chlorid    10 mg/l10 mg/120 mg/l30 mg/l
Sulfat    50 mg/l50 mg/l100 mg/l150 mg/l
Leitfähigkeit    < 500
µS/cm
< 500
µS/cm
< 100
µS/cm
< 1500
µS/cm
pH-Wert *15,5 - 85,5 - 85 - 9 6,5-96,5-96-125,5-12
PAK33 *21520    
Benzo(a)pyren0,30,6< 1     
PCB0,050,10,51    
BTEX< 1135    
LHKW< 1135    
KW1003005001000    
EOX131015    
Phenole *4    -index < 10-index < 10-index < 50-index < 100
*1) Niedrigere pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen.

*2) Bei PAK-Gehalten > 3 mg PAK/kg besteht die Gefahr einer Überschreitung des Geringfügigkeitsschwellenwertes von 0,20 µ g/l. Bei PAK-Gehalten zwischen 3 und 6 mg/kg muss daher zusätzlich mit Hilfe eines Säulenversuches nachgewiesen werden, dass die Geringfügigkeitsschwellenwerte im Sickerwasser eingehalten werden. Für PCB und Benzo(a)pyren ist aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens ein solcher Nachweis nicht erforderlich. Bei LHKW-Gehalten > 0,5 mg/kg ist analog zum Parameter PAK die Einhaltung des Geringfügigkeitsschwellenwertes mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen.

*3) Verwertung für Z2-Material mit Cyanidges > 100 µg/l ist zulässig, wenn Z2 Cyanid (leicht freisetzbar) < 50 µg/l.

*4) Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.

*5) Soweit Bodenmaterial den Bodenarten zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV (siehe Punkt 6.3 → 100 %-Werte).

*6) Wert gilt für Bodenmaterial der Bodenart Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg.

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 Checkliste zur Dokumentation beim
Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf oder in Böden (Durchwurzelbare Bodenschicht)

(gemäß § 12 BBodSchV)
Anhang 3
(zu Ziffer 4 des Erlasses)
Bezeichnung der Maßnahme (einschließlich Lokalisierung)
Zur Auf-/Einbringungsmenge vorgesehene Menge von Bodenmaterial: _______ m3
Vorgesehener Durchführungszeitraum:

Beginn: ____________

Abschluss: ____________

Die Maßnahme wird durch einen Fachgutachter/Sachverständiger begleitet:[ ] ja[ ] nein
Falls ja: Name und Anschrift des Gutachters:
Anwendungsbereich des anfallenden Bodenmaterials

Auf- und Einbringen von Materialien auf und in eine durchwurzelbare Bodenschicht

[ ]

[ ]

[ ]

Garten- und Landschaftsbau (z.B. Anlage von Gärten, Grünflächen, Parkanlagen)

Auf- und Einbringen auf landwirtschaftlichen Flächen (z.B. Auffüllung von Senken, Bodenverbesserung)

Verwertung von Bankettschälgut aus Straßenunterhaltungsmaßnahmen

Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht
[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

Begrünung von technischen Bauwerken (z.B. Lärmschutzwälle)

Begrünung von Aufschüttungen und Halden

Abgrabungsrekultivierung

Rekultivierung von Steine- und Erdenabbaustätten, Braunkohletagebau (Bergrecht)

Herstellung im Garten- u. Landschaftsbau:
[ ] Golfplatzbau[ ] Rasensportanlage[ ] Bauvorhaben/Wohngebiete
[ ] Zwischen-/Umlagerung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV
Angaben zum Auf-/Einbringungsort
 
Ort: _____________ Gemarkung: _____________ Flur: _____________

Flurstück: _____________ Straße und Hausnr.: _____________

(Karte/Lageplan ist beigefügt, bzw. Lagebeschreibung: _____________)

Flächengröße: _____________ m2

Derzeitige Nutzung: (z.B. Ackerland, Grünland, Ödland) _____________

[ ] Auf dieser Fläche wurde bereits früher Material auf-/eingebracht.

Betroffenheit von Schutzgebieten, besondere Böden und Nutzungen (§ 12 Abs. 8 BBodSchV)
[ ]

[ ]

Wasserschutzgebiet

Drängebiet

[ ]Überschwemmungsgebiet
[ ]

[ ]

Naturschutzgebiet

gesch. Landschaftsbestandteil

[ ]Landschaftsschutzgebiet
[ ] [ ]Nationalpark

Biosphärenreservat

[ ]gesetzlich gesch. Biotop
[ ] [ ]Naturdenkmal

Wald

[ ]Flora-Fauna-Habitat-Gebiet
[ ]Bodendenkmal[ ]Besondere Bodenfunktionen (z.B. Lebensraumfunktion, fruchtbarer landwirtschaftlicher Boden)
Begründung für Ausnahmeregelung ist als Anlage beigefügt: [ ] ja [ ] nein
Die Maßnahme dient der Sicherung/Wiederherstellung von Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG, und zwar:
[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

Herstellung einer pflanzentragenden Bodenschicht (Nr. 1 A und 3 c)

Erhöhung Wasserspeicherkapazität (Nr. 1 b)

Erhöhung Sorptionskapazität, Verlängerung der Filterstrecke zum Grundwässer (Nr. 1 c)

Strukturverbesserung (Nr. 3 c)

Vorgesehene Folgenutzung:
[ ]Landwirtschaftliche Nutzung:
 [ ]

[ ]

[ ]

Ackerkulturen einschließlich Feldgemüse

Dauergrünland

sonstige landwirtschaftl. Dauerkulturen

[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

Erwerbsgartenbau (Gemüse-/Obstanbau)

Zierpflanzenbau

Baumschulflächen

Forstliche Rekultivierung

Gärtnerische Nutzung (z.B. Kleingartenanlage)

Landschaftsbau/Rekultivierung mit Begrünung durch

 [ ]

[ ]

[ ]

[ ]

Strapazierrasen (z.B. Sport-/Spielrasen, Liegeflächen), Zierrasen (intensiv)

Gebrauchsrasen (z.B. öffentliche Grünfläche, Wohnsiedlungen, Hausgärten)

Anspruchsvolle Gehölze oder Stauden (z.B. Rosen)

Landschaftsrasen (Extensiv); Staudenbeete; Gehölzflächen, Landschaftsgehölze, Begrünung von Landschaftsbauwerken; Schaffung nährstoffarmer Standorte

[ ]Sonstige (sofern planungsrechtlich bereits festgelegt): ______________
Bodenbeschaffenheit am Auf -/Einbringungsort:

Bodenzahl/Grünlandgrundzahl der Bodenschätzung ____________ vorhandene Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht: _________ cm

Steingehalt: ca. _________ %

[ ]Bodenverdichtungen oder natürliche/technische Sperrschichten (Ortsteinbildung/technische Dichtungsschichten)
[ ]Vernässungen mit reduzierenden Bedingungen im Unterboden
[ ]pH-Wert-Sprünge
Bodenartenhauptgruppen (n. Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Aufl.):
[ ]Sand[ ]Lehm/Schluff[ ]Ton
Gebiet erhöhter Schadstoffgehalte - soweit bekannt - (bei Ausnahmeantrag nach § 12 Abs. 10 bzw. § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV):
[ ]Naturbedingt erhöhte Schadstoffgehalte
[ ]Großflächig siedlungsbedingt erhöhte Schadstoffgehalte
Das Gebiet ist behördlich festgelegt[ ]ja[ ]nein
Zur geplanten Maßnahme liegt ein Fachgutachten vor[ ]ja[ ]nein
Angaben zum Herkunftsort des Bodenmaterials

(für jeden Herkunftsort und ggf. Charge separat angeben)

Ort: _____________ Gemarkung: _____________ Flur: _____________

Flurstück: _____________ Schlagbezeichnung bzw. Lagebeschreibung:___ _____________

(Karte/Lageplan ist beigefügt: ____________ )
Vornutzung:
[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

Acker

Kleingarten

Wohngebiet

Straße

[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

Grünland

Ödland/Brachfläche

Industrie/Gewerbe

Fahrbahnrandbereich

[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

Wald

Kinderspielplatz

Wasserfläche

Sonstiges

Nutzungszeitraum - soweit bekannt - : ______________________
Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Untersuchungen gemäß DIN 19731
[ ]keine Anhaltspunkte
(Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der folgenden Herkünfte)

Das Material stammt von:

[ ]Böden in Gewerbe- und Industriegebieten sowie militärisch genutzten Gebieten
[ ]Oberböden (bei aufgeschütteten Böden auch tiefere Schichten) im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete, z.B. Innenstadtbereiche größerer Städte
[ ]Altlastenverdächtige Flächen, Altlasten und deren Umfeld sowie Boden- und Grundwasserschadensfälle und deren Umfeld
[ ]Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand
[ ]Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen (z.B. behandelte Strommasten, Brücken)
[ ]Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten, z.B. Zementwerke, Krematorien, Metallschmelzen
[ ]Böden von Überschwemmungsflächen (auch Hochwasserrückhaltebecken), wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments vermuten lässt
[ ]Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich
[ ]Oberböden (bis 30 cm bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm, Komposten o. a. Abfälle aus Gewerbe und Industrie
[ ]Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde
[ ]Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten oder für Sonderkulturen, wie Weinbau, Hopfenanbau usw. genutzt wurden
[ ]Gebiete, deren Böden erhöhte geogene Hintergrund-Gesamtgehalte erwarten lassen
[ ]Oberböden von Waldstandorten
Art des Bodenmaterials:
[ ]Oberbodenmaterial[ ]Material tieferliegender Schichten
[ ]nicht zuordenbar
Bodenartenhauptgruppe:
[ ]Sand[ ]Lehm/Schluff[ ]Ton[ ]wechselnd
Steingehalt: ca. ________ % Grobbodenanteil: ________ pH-Wert: ______
Humusgehalt:
[ ]< 1 %[ ]1-2%[ ]2-4%[ ]4-8%[ ]8-16%[ ]> 16 %
Nicht zuordnungsfähig
Vernässungsmerkmale[ ] ja[ ] nein
weitere physikalische Kriterien (z.B. Lagerungsdichte bei Bodenaushub aus verdichteten Böden von Baustraßen, Rutschsicherheit bzw. Verzahnung mit dem Untergrund, etc.):

Vorgesehene Mächtigkeit des Einbaus:

[ ]bis 0,2 m[ ]bis 0,3 m[ ]bis 0,5 m[ ]bis 1,0 m[ ]über 1,0 m
Mehrschichtiger Aufbau:[ ] ja[ ] nein
Vorliegende Untersuchungsergebnisse von Bodenuntersuchungen (Angaben zur Probenahme, Beprobungsdichte, Analyseverfahren, Bezeichnung des Labors sind erforderlich):
[ ] ja, Ergebnis ist in Kopie beigefügt für
[ ]Herkunftsort[ ]Aufbringungsort[ ]Material
[ ]nein, Untersuchung wird/wurde veranlasst für
[ ]Herkunftsort[ ]Aufbringungsort[ ]Material
[ ]nein, Untersuchung ist nicht erforderlich, da _________________
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