umwelt-online: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (5)
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2. Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze
2.1 Abgrenzung der Nutzungen
2.2 Prüf- und Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
Ackerbau, Nutzgarten | |||
Stoff | Methode 1 | Prüfwert | Maßnahmenwert |
Arsen | KW | 200 2 | - |
Cadmium | AN | - | 0,04/0,1 3 |
Blei | AN | 0,1 | - |
Quecksilber | KW | 5 | |
Thallium | AN | 0,1 | - |
Benzo(a)pyren | - | 1 | - |
1) Extraktionsverfahren für Arsen und Schwermetalle:
AN = Ammoniumnitrat, KW = Königswasser. 2) Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Prüfwert von 50 mg/kg Trockenmasse. 3) Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark cadmium-anreichernder Gemüsearten gilt als Maßnahmenwert 0,04 mg/kg Trockenmasse; ansonsten gilt als Maßnahmenwert 0,1 mg/kg Trockenmasse |
2.3 Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
Grünland | |
Stoff | Maßnahmenwert |
Arsen | 50 |
Blei | 1200 |
Cadmium | 20 |
Kupfer | 1300 1 |
Nickel | 1900 |
Quecksilber | 2 |
Thallium | 15 |
Polychlorierte Biphenyle (PCB6) | 0,2 |
1) Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt als Maßnahmenwert 200 mg/kg Trockenmasse. |
2.4 Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden-Pflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
Ackerbau | |
Stoff | Prüfwert |
Arsen | 0,4 |
Kupfer | 1 |
Nickel | 1,5 |
Zink | 2 |
2.5 Anwendung der Prüf- und Maßnahmenwerte
Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen gelten die 1,5fachen Werte.
3. Wirkungspfad Boden - Grundwasser
3.1 Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden - Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in µg/l, Analytik nach Anhang 1)
Anorganische Stoffe | Prüfwert [µg/l] |
Antimon | 10 |
Arsen | 10 |
Blei | 25 |
Cadmium | 5 |
Chrom, gesamt | 50 |
Chromat | 8 |
Kobalt | 50 |
Kupfer | 50 |
Molybdän | 50 |
Nickel | 50 |
Quecksilber | 1 |
Selen | 10 |
Zink | 500 |
Zinn | 40 |
Cyanid, gesamt | 50 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 10 |
Fluorid | 750 |
Organische Stoffe | Prüfwert [µg/l] |
Mineralölkohlenwasserstoffe 1 | 200 |
BTEX 2 | 20 |
Benzol | 1 |
LHKW 3 | 10 |
Aldrin | 0,1 |
DDT | 0,1 |
Phenole | 20 |
PCB, gesamt 4 | 0,05 |
PAK, gesamt 5 | 0,20 |
Naphthalin | 2 |
1) n-Alkane (C10-C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe. 2) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol). 3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe). 4) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5; ggf. z.B. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 bzw. -3-3). 5) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z.B. Chinoline). |
3.2 Anwendung der Prüfwerte
4. Vorsorgewerte für Böden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Analytik nach Anhang 1)
4.1 Vorsorgewerte für Metalle (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluß)
Böden | Cadmium | Blei | Chrom | Kupfer | Quecksilber | Nickel | Zink |
Bodenart Ton | 1,5 | 100 | 100 | 60 | 1 | 70 | 200 |
Bodenart Lehm/Schluff | 1 | 70 | 60 | 40 | 0,5 | 50 | 150 |
Bodenart Sand | 0,4 | 40 | 30 | 20 | 0,1 | 15 | 60 |
Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehalten | unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen |
4.2 Vorsorgewerte für organische Stoffe (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)
Böden | Polychlorierte Biphenyle (PCB6) | Benzo(a)pyren | Polycycl.
Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16) |
Humusgehalt > 8 % | 0,1 | 1 | 10 |
Humusgehalt ≤ 8 % | 0,05 | 0,3 | 3 |
4.3 Anwendung der Vorsorgewerte 17
5. Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in Gramm je Hektar)
Element | Fracht [g/ha × a] |
Blei | 400 |
Cadmium | 6 |
Chrom | 300 |
Kupfer | 360 |
Nickel | 100 |
Quecksilber | 1,5 |
Zink | 1200 |
Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan | Anhang 3 |
1. Sanierungsuntersuchungen
Mit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen und von erforderlichen Begleitmaßnahmen darzustellen.
Die Prüfung muß insbesondere
umfassen.
Die Prüfung soll unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung, sowie auf Grund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Soweit solche Informationen insbesondere zur gesicherten Abgrenzung belasteter Bereiche oder zur Beurteilung der Eignung von Sanierungsverfahren im Einzelfall nicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen.
Die Ergebnisse der Prüfung und das danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind darzustellen.
2. Sanierungsplan
Ein Sanierungsplan soll die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.
1. Darstellung der Ausgangslage, insbesondere hinsichtlich
2. Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung, insbesondere hinsichtlich
3. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere
4. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung, insbesondere hinsichtlich
5. Darstellung des Zeitplans und der Kosten.
Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt | Anhang 4 |
1. Anwendung
Dieser Anhang findet gemäß § 8 Anwendung bei der Untersuchung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser besteht.
2. Untersuchung und Bewertung
Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser, so ist zunächst zu prüfen,
Hinweise für eine Identifikation der Erosionsfläche ergeben sich vor allem durch deutlich sichtbare Übertrittsstellen von Bodenmaterial von der Erosionsfläche zu den außerhalb der Erosionsfläche gelegenen und durch Bodenmaterial beeinträchtigten Bereichen. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem Vorliegen deutlich sichtbarer Erosionsformen auf der Erosionsfläche. Bei der Prüfung gemäß Buchstabe a kann es erforderlich sein, die bei einem Erosionsereignis oder in Folge von Erosionsereignissen, die im Abstand von maximal wenigen Wochen nacheinander aufgetreten sind, von einer Verdachtsfläche abgeschwemmte Bodenmenge abzuschätzen. Dies kann mit Hilfe der "Kartieranleitung zur Erfassung aktueller Erosionsformen" (DVWK 1996) erfolgen.
Für die Abschätzung der Wiedereintrittswahrscheinlichkeit von Bodenabträgen gemäß § 8 Abs. 1 sind insbesondere gebietsspezifische statistische Auswertungen langjähriger Niederschlagsaufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes heranzuziehen. Hierzu können auch Erosionsprognosemodelle als Hilfsmittel genutzt werden, soweit sie nachweislich geeignet sind, die aus den Erosionsflächen abgeschwemmten Bodenmengen bei konkret eingetretenen Erosionsereignissen mit hinreichender Genauigkeit abzuschätzen.
Die Bedingungen für die Erwartung weiterer Bodenabträge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 sind in der Regel erfüllt, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens in einem weiteren Fall erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden.
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