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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Hessen -

Vom 24. März 2010
(GVBl Nr. 6 vom 06.04.2010 S. 121)



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislauf wirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zur Überschrift zum Dritten Teil die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten "Kreislauf wirtschafts- und Abfallgesetzes" die Angabe "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)," eingefügt

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "Gefährliche" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird vor dem Wort "Abfälle" das Wort "Gefährliche" eingefügt und werden die Worte " , die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können," gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Abgaben" die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)," eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Nr. 18" durch "Nr. 19" und die Angabe "24. Juli 2002 (BGBL I S. 2807)" durch "27. April 2009 (BGBl. I S. 900)" ersetzt.

5. In der Überschrift zum Dritten Teil werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

6 § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach dem Wort "Verwaltungskostengesetz' die Angabe "in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)," eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes' durch " § 8 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1369), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)" ersetzt.

8. In § 13 werden die Worte "besonders Überwachungsbedürftige' durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Bauordnung" die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 1 S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)," eingefügt.

10. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und i. andere Bundesländer."6. die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) anerkannten Naturschutzvereinigungen und".

11. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort " Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBL I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I 2723)," eingefügt und werden die Worte "des Bundes" durch die Angabe "in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom. 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)," ersetzt.

12. In § 18 wird nach dem Wort "Enteignungsgesetzes" die Angabe "vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)," eingefügt.

13. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Ordnung" die Angabe "in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), " eingefügt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Soweit die Abfallbehörde auf die Abnahme nicht verzichtet, darf die Inbetriebnahme vor Erteilung eines Abnahmescheins nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.

wird aufgehoben.

15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Abfallverbringungsgesetz" die
Angabe "vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) eingefügt.

b) In Satz 4 wird nach dem Wort "Datenschutzgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)" eingefügt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch die Worte "Union sowie den Bundesgesetzen' ersetzt und werden die Worte "sowie dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Elektround Elektronikgerätegesetz' gestrichen.

b) Abs. 4

(4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.

wird aufgehoben.


17. In § 25a Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Nachweisverordnung" die Angabe "vom 20. Oktober 2006 (BGBl.. I S. 2298), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl, I S, 1462)," eingefügt.

18. § 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung" durch "19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" ersetzt.

b) Nr. 4

4. die Entgegennahme von schriftlichen Ausfertigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes,

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nr. 5 und 6 werden Nr. 4 und 5.

d) In der neuen Nr. 5 wird nach den Worten "Elektro- und Elektronikgerätegesetzes' die Angabe "vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" eingefügt.

19. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 und 3 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftige" jeweils durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

bb) Nr. 6

6. entgegen § 21 Abs. 2 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt;

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nr. 7 bis 9 werden Nr. 6 bis 8.

b) Abs. 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium, im Falle des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 das Regierungspräsidium Darmstadt. Im Falle von § 25a Abs. 1 Satz 1 ist abweichend von Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sofern es um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes geht."(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. 1. Abs. 1,
  2. § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  3. § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  4. § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
  5. § 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektround Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt,
  2. Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat."

20. In § 30 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 14" die Angabe "Abs. 2" gestrichen,

21. In § 31 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "2010" durch "2013` ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

*) Ändert GVBl. II 89_22