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Bis 30. Juni 2014 fortgeltende Vorschriften
§ 7 Beauftragung, Übertragung von Pflichten
Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen oder Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten übertragen werden, können dies auch die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte oder die Landkreise sein.
§ 8 Betretungsrechte
Die Entsorgungsträger, ihre Beauftragten und Dritte, denen Pflichten nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind, sind berechtigt, zu den in § 14 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Zwecken die Grundstücke zu betreten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Entsprechendes gilt für die Träger der in § 14 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Rücknahme- und Sammelsysteme und deren Beauftragte.
(1) Die Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), Gebühren erheben. Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nr. 19 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900).
(3) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. Satz 1 gilt nur für Deponien, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt werden. 1
§ 10 Rechtsaufsicht
Kommen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihren Aufgaben und Pflichten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.
Dritter Teil 10
Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
§ 11 Zentraler Träger 10
(1) Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus.
(2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1.
(3) Daneben hat der Zentrale Träger die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle nach Abs. 1 eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen.
(4) Zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgabe erlässt der Zentrale Träger Zuweisungsbescheide. Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist. Näheres hierzu kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. In dieser Rechtsverordnung können auch Anforderungen festgelegt werden an
(5) Der Zentrale Träger erhebt für Zuweisungsbescheide Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen); das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), findet Anwendung.
(6) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Abs. 3 unterliegt der Zentrale Träger als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde.
(1) Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. Durch Rechtsverordnung können
(2) Die Andienungspflicht gilt nicht
Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.
§ 13 Abfälle zur Verwertung 10
Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind.)
Vierter Teil
Durchführung der Abfallentsorgung
§ 14 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
(Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen.
In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ist auch die Notwendigkeit der Abfallbeseitigung zu begründen, insbesondere sind Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen zu machen.
Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Satz 1 und 2 genannten Pflichten bestimmt werden.
§ 15 Anwendung von Verfahrensvorschriften 10
(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), entsprechend.
(2) Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden, soweit es sich nicht um Pflichten und Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.
§ 16 Abfallwirtschaftsplanung 10
(1) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es kann sich zu dessen Vorbereitung nachgeordneter Dienststellen oder geeigneter Dritter bedienen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.
(2) Neben den in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:
(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.
(4) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit sowie wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte zu beachten.
(5) Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Zulassung der Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.
(1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBL I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I 2723), oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom. 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich Wert steigernde oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.
(4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 anzurechnen.
(5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(6) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)dient.
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