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AbfBenVO - Abfallbehälterbenutzungsverordnung
Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen
- Hamburg -
Vom 16. April 1991
(HmbGVBl. 1991 S. 163...; 21.12.2010 S. 710; 10.10.2017 S. 319 aufgehoben)
Auf Grund des § 14 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz (HAAbfG) vom 6. Februar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 72, 140) und des § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich, Benutzer
(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung und Behandlung von Abfallbehältern sowie den Gebrauch und die Benutzung sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der Abfallentsorgung, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) oder durch beauftragte Dritte zur Verfügung gestellt werden. Sie regelt die Größe der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitzustellenden Abfallbehälter, die von den Eigentümern, Pächtern, Mietern und sonstigen zum Gebrauch von Grundstücken Berechtigten bei der öffentlichen Abfallentsorgung zu benutzen sind.
(2) Benutzer im Sinne dieser Verordnung sind die in § 11 Absatz 2 HmbAbfG genannten Personen, soweit diese verpflichtet sind, zur Entsorgung ihrer Abfälle die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Anlagen zu benutzen.
§ 2 Anfordern der Abfallbehälter
(1) Abfallbehälter sind rechtzeitig vor der erstmaligen Abfallentsorgung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ingebrauchnahme der in § 11 Absatz 1 HmbAbfG genannten Entsorgungseinheiten, bei der zuständigen Behörde anzufordern. Sonstige Behälter dürfen nur nach Zulassung durch die zuständige Behörde verwendet werden.
(2) Die Antragspflicht nach Absatz 1 obliegt bei der Entsorgung von Grundstücken dem Eigentümer. Kommt dieser seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in ausreichender Weise nach, so sind neben ihm die Mieter, Pächter oder die sonstigen zum Gebrauch des Grundstückes Berechtigten zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet.
(3) Für Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten, die nicht ständig festliegen, hat der für die Schiffsführung Verantwortliche unverzüglich nach dem Festmachen Abfallbehälter anzufordern. Für Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten, die ständig festliegen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Schiffe oder kleinere sonstige schwimmende Einheiten oder für Gruppen dieser Einheiten die Benutzung zentraler Sammelplätze oder anderer gemeinschaftlicher Einrichtungen als Ausnahme zulassen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn durch veränderte Umstände, insbesondere bei einer nicht nur vorübergehenden Zunahme der Abfallmenge, das Anfordern oder die Zulassung weiterer oder größerer Abfallbehälter erforderlich wird.
§ 3 Abmelden der Abfallbehälter
(1) Werden Abfallbehälter nicht mehr benötigt, so können sie bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe von Gründen abgemeldet werden. Eine kurzfristige Nichtbenutzung rechtfertigt die Abmeldung nicht. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten.
(2) Abfallbehälter, die bei der Entsorgung von nicht ständig festliegenden Schiffen oder sonstigen schwimmenden Einheiten verwendet werden, sind nach Erfüllung der Benutzungspflichten mündlich oder schriftlich abzumelden.
§ 4 Einsammeln der Abfälle
(1) Die Abfälle werden wöchentlich einmal oder mehrfach im Umleer-, Wechsel- oder Einwegverfahren eingesammelt. Die zuständige Behörde kann eine geringere Abfuhrhäufigkeit für bestimmte Gebiete festlegen. Dabei werden Abfallbehälter aus Metall oder Kunststoff, Müllsäcke mit oder ohne Haltevorrichtung oder sonstige, der technischen Entwicklung oder den besonderen Erfordernissen der Abfallentsorgung entsprechende Sammeleinrichtungen eingesetzt. Müllsäcke dürfen nur als Einwegbehälter benutzt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt die Art oder die Beschaffenheit des zu benutzenden Abfallbehälters oder der sonstigen Sammeleinrichtung bestimmen. Sie hat hierbei die Grundsätze einer hygienischen und wirtschaftlichen Abfallentsorgung und die Besonderheiten eines Abfuhrgebiets zu berücksichtigen.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, dass die Abfälle aus Behältern mit bis zu 240 Litern Fassungsvermögen zweiwöchentlich eingesammelt werden. 120-Liter-Gefäße mit einer zulässigen Füllmenge von 60 Litern sind nicht zulässig. Der Benutzer hat die Behälter entsprechend § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absätze 3 und 5 am Fahrbahnrand bereitzustellen. Sofern dem Benutzer die Bereitstellung, zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit oder einer Körperbehinderung, nicht zugemutet werden kann, sind Ausnahmen von der Bereitstellungsverpflichtung zuzulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Belange bestimmen, dass bei einer Verminderung des wöchentlich vorzuhaltenden Behältervolumens nach § 19 Absatz 2 eine zweiwöchentliche Abfuhr und Bereitstellung der Behälter am Fahrbahnrand bei unverändertem Behältervolumen erfolgt. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 4a Einsammeln in Versuchsgebieten
(1) Die zuständige Behörde kann Gebiete bestimmen, in denen Abweichungen von der Ausgestaltung der Anschluss- und Benutzungsordnung gemäß §§ 11 bis 13 HmbAbfG erprobt werden (Versuchsgebiete). Die Festsetzung eines Versuchsgebietes ist vor Versuchsbeginn im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere Versuchsgebiete festsetzen, in denen abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle aus Behältern mit bis zu 1100 Litern Fassungsvermögen zweiwöchig eingesammelt werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Belange eine viewöchige Abfuhr zugelassen werden. Die Umstellung erfolgt auf Antrag. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Behandlung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter dürfen nur zum Sammeln von Abfällen benutzt werden. Der Benutzer ist zur pfleglichen Behandlung und zum Sauberhalten des Abfallbehälters sowie des nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 hergerichteten Abfallbehälterschranks verpflichtet und hat diese vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.
(2) Die Abfälle sind so in die Abfallbehälter einzubringen, dass das Leeren nicht erschwert oder verhindert wird. Das Feststampfen oder das zusätzliche Anfeuchten des Abfalls ist unzulässig. Abfallbehälter dürfen nur so weit mit Abfall gefüllt werden, dass sie sich vollständig schließen lassen.
(3) Flüssigkeiten, auch solche von pastöser Natur, sowie heiße Asche oder heiße Schlacke dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden.
(4) Werden Müllsäcke eingesetzt, so ist beim Einfüllen der Abfälle auf die Beschaffenheit des Abfallbehälters Rücksicht zu nehmen. Scharfkantige oder spitze Gegenstände sind so einzufüllen, dass der Müllsack nicht zerreißt oder das Abholpersonal sich nicht verletzen kann. Die Müllsäcke müssen vom Benutzer zugebunden bereitgestellt werden.
§ 6 Abholen der Abfallbehälter
Die zuständige Behörde oder die beauftragten Dritten holen die Abfallbehälter zu den Abfuhrterminen vom Standplatz ab, soweit sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.
§ 7 Mitwirken des Benutzers
(1) Ist bei der Entsorgung von Wohneinheiten kein Standplatz für ein Hausgefäß vorhanden und kann ein Standplatz auf privatem Grund auch nicht eingerichtet werden, so kann die zuständige Behörde entweder
(2) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann ein unterfluriger Standplatz auch auf privatem Grund betrieben werden. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
(3) Auf Antrag kann zugelassen werden, dass die Benutzer Behälter mit bis zu 240 Litern Fassungsvermögen vom Grundstück transportieren. Die Abfallbehälter im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 sind am Fahrbahnrand des nächstgelegenen Weges, der von einem Sammelfahrzeug befahren werden kann, zum Abholen bereitzustellen. Sie sind, soweit es sich nicht um Einwegbehälter handelt, nach der Leerung bei erster Gelegenheit zurückzunehmen.
(4) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus den Transport zum Fahrbahnrand durch den Benutzer in Versuchsgebieten, die von der zuständigen Behörde ausgewiesen werden, oder im Einzelfall vorschreiben, wenn
(5) Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Abfallbehälter muss am Abfuhrtag bis morgens 6 Uhr erfolgt sein; sie ist auch ab 20 Uhr des Vortages zulässig. Die Benutzer haben für die verkehrssichere Bereitstellung zu sorgen und insbesondere auf die Belange des Fußgänger- oder Fahrverkehrs Rücksicht zu nehmen.
§ 8 Abfuhr der Abfälle
(1) Die Eigentümer oder die für die Schiffsführung Verantwortlichen haben die Standplätze der Abfallbehälter sauber und zu den Abfuhrzeiten so zugänglich zu halten, dass das Abholen nicht verhindert, erschwert oder verzögert wird und die Abfallbehälter gefahrlos abgeholt, zurückgebracht oder gewechselt werden können.
(2) Bei Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten ist die Bereitstellung von Abfallbehältern außenbords nicht zulässig. Die Bereitstellung von Abfallbehältern auf dem Kai ist zulässig.
(3) Falls das Abholen oder Auswechseln des Abfallbehälters aus einem von dem Eigentümer zu vertretenden Grund, insbesondere bei verschlossenem Grundstückseingang, unterbleiben musste, wird es erst an dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag wieder versucht. Ist das Abholen oder Auswecheln aus anderen Gründen unterblieben, so wird es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der zuständigen Behörde oder des beauftragten Dritten alsbald nachgeholt.
(4) Ist das Abholen oder Auswechseln bei Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten, die nicht ständig festliegen, aus einem von dem für die Schiffsführung Verantwortlichen zu vertretenden Grund unterblieben, so hat dieser es der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und um Einzelabholung oder Einzelauswechslung nachzusuchen.
§ 9 Spitzenanfall
(1) Reichen die von der zuständigen Behörde oder von dem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter für das Sammeln der Abfälle kurzfristig nicht aus (Spitzenanfall), so ist der Benutzer verpflichtet, den von der zuständigen Behörde zugelassenen Müllsack zusätzlich zu verwenden. Der für den Spitzenanfall erworbene Müllsack ist nach den Vorschriften des § 5 Absatz 4 und des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absätze 3 und 5 bereitzustellen.
(2) Bei größerem Spitzenanfall kann der Benutzer an Stelle der Benutzung von Müllsäcken eine Sonderabfuhr beantragen.
§ 10 Private Fördereinrichtungen, Sonderbestimmungen
(1) Müssen die Abfallbehälter aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen unabänderlicher baulicher Gegebenheiten, unter Benutzung eines privaten Aufzuges oder einer sonstigen privaten Fördereinrichtung abgeholt oder ausgewechselt werden, so hat der Eigentümer oder der von ihm beauftragte Vertreter am Abfuhrtag für die Betriebsbereitschaft und die Bedienung der Anlage zu sorgen. Die zuständige Behörde kann die weiteren Einzelheiten der Mitbenutzung im Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln.
(2) Stellt die zuständige Behörde Abfallbehälter mit Verdichtungseinrichtung zur Verfügung, so ist das Herrichten und Betreiben des erforderlichen Energieanschlusses Sache des Benutzers.
(3) Sollen private Verdichtungseinrichtungen verwendet werden, so hat der Benutzer die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei Verwendung dieser Einrichtungen hat der Benutzer den Abfallbehälter rechtzeitig vor dem Abholen so herzurichten, dass er ohne weiteres Zutun der zuständigen Behörde oder des beauftragten Dritten abgeholt werden kann.
(4) Bei der Benutzung von Abfallbehältern muss der Benutzer das Gewicht der eingefüllten Abfälle auf das Ladevermögen des eingesetzten Sammelfahrzeuges abstellen. Die zuständige Behörde teilt dem Benutzer auf dessen Verlangen das höchstzulässige Füllgewicht für die jeweils verwendete Art von Abfallbehältern mit.
§ 11 Abfälle aus Arztpraxen
Abfälle aller Art aus ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Praxen sowie aus Heilpraktikerpraxen sind tageweise und von den übrigen Abfällen getrennt zu sammeln. Sie dürfen erst in die Abfallbehälter eingebracht werden, nachdem die täglichen Abfallmengen in geeigneten, von den Benutzern zu beschaffenden Behältnissen den Anforderungen der Hygiene entsprechend fest verschlossen worden sind. Einwegspritzen oder sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sind so in das Behältnis einzubringen, dass dieses nicht beschädigt wird.
§ 12 Sperrmüll
(1) Sperrmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der sich ohne technischen Aufwand durch Zerlegen, Zerreißen, Zerbrechen oder in ähnlicher Weise nicht so zerkleinern lässt, dass er in den Abfallbehältern gesammelt werden kann. Gartenabfälle sind kein Sperrmüll.
(2) Sperrmüll wird von der zuständigen Behörde oder einem beauftragten Dritten auf Bestellung des Benutzers unter Angabe von Art und Menge von dem Grundstück abgeholt, auf dem sich die Haushaltung des Benutzers befindet. Der Benutzer ist rechtzeitig, spätestens vier Tage vorher, über den Zeitpunkt der Abfuhr zu verständigen. Eine Sperrmüllabfuhr auf Bestellung erfolgt nicht zur Auflösung ganzer Haushalte. Auf Antrag kann die Sperrmüllabfuhr durch die Gestellung eines 30 m3 -Wechselbehälters auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen.
(3) Sperrmüll muss von dem Benutzer so bereitgestellt werden, dass die einzelnen Gegenstände von zwei Personen getragen werden können. Sperrmüll muss hygienisch unbedenklich sein.
(4) Sperrmüll darf nicht mit anderen Abfällen vermischt zum Abholen bereitgestellt werden.
§ 13 Bereitstellen des Sperrmülls
Der Benutzer hat den Standplatz des abzuholenden Sperrmülls so zu wählen und zugänglich zu halten, dass das Abholen nicht verhindert, unnötig erschwert oder verzögert wird. Die zuständige Behörde kann das Abholen von Sperrmüll von der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen.
§ 14 Anlieferung von Sperrmüll
(1) Sperrmüll kann von dem Benutzer auch bei den von der zuständigen Behörde eingerichteten Sammelstellen während der Öffnungszeiten angeliefert werden. Die Sammelstellen stehen nur für kleinere Mengen zur Verfügung. Als kleinere Menge gilt die Menge, die mit einem Personenkraftwagen einschließlich Dachgepäckträger oder kleinem Anhänger auf einmal transportiert werden kann.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 im Einzelfall die Anlieferung größerer Mengen zulassen und die abnehmende Sammelstelle bestimmen. Der Benutzer hat den Sperrmüll bei der Anlieferung wiegen zu lassen.
§ 15 Ausschluss der Aussonderung
Gelangen Sachen, die nicht Abfall sind, in den Abfallbehälter, den Sperrmüll oder in eine sonstige Einrichtung zur Abfallbeseitigung, so kann der Eigentümer oder der sonstige Berechtigte ein Tätigwerden der zuständigen Behörde oder des beauftragten Dritten, insbesondere eine Aussonderung dieser Gegenstände, nicht verlangen.
§ 16 Unbefugter Zugriff Dritter
Das Öffnen und Durchsuchen von Abfallgefäßen und das Aufschneiden von Müllsäcken durch Dritte ist unzulässig.
§ 17 Behältergröße je Benutzungseinheit
(1) Bei einmaliger wöchentlicher Abfuhr ist auf jedem Grundstück für
(Benutzungseinheit) mindestens ein Abfallbehälter von 110/120 Liter Fassungsvermögen vorzuhalten. Werden die Abfälle in einer anderen Häufigkeit als einmal wöchentlich eingesammelt, sind Abfallbehälter in einem Gesamtvolumen vorzuhalten, das bei Umrechnung auf eine wöchentliche Einsammlung dem in Satz 1 genannten Fassungsvermögen entspricht. Dabei muss jeder Abfallbehälter ein Fassungsvermögen von mindestens 60 Litern haben.
(2) Die Benutzung eines Behälters durch mehrere Benutzungseinheiten auf zwei Grundstücken kann zugelassen werden.
§ 18 Behältergröße bei mehreren Benutzungseinheiten
Bei mehreren Benutzungseinheiten auf einem Grundstück mit gemeinsamen Standplatz sind bei einmaliger wöchentlicher Abfuhr folgende Abfallbehälter vorzuhalten:
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Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf Grund baurechtlicher Anforderungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz zu schaffen ist.
(2) Werden die Abfälle in einer anderen Häufigkeit als einmal wöchentlich eingesammelt, sind Abfallbehälter in einem Gesamtvolumen vorzuhalten, das bei Umrechnung auf eine wöchentliche Einsammlung dem in Absatz 1 genannten Fassungsvermögen entspricht.
(3) Abweichend von Absatz 1 können kleinere Abfallbehälter zugelassen werden, wenn besondere Verhältnisse der Verwendung von größeren Behältern entgegenstehen.
(4) Werden private Verdichtungseinrichtungen verwendet, verringert sich die nach Absatz 1 vorzuhaltende Anzahl der Abfallbehälter entsprechend der tatsächlichen Verdichtungsleistung.
(5) Bei unterflurigen Standplätzen werden Unterflurbehälter in den Größen von 3 m3, 4 m3 und 5 m3 entsprechend der Anzahl der Benutzungseinheiten eingesetzt.
§ 19 Abweichungen
Auf Antrag sind Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 Litern (Gefäß oder Müllsack) oder 80 Litern auch bei einmaliger wöchentlicher Abfuhr zuzulassen, wenn
Bei Benutzung eines gemeinsamen Standplatzes kann ein nach Satz 1 gestellter Antrag abgelehnt werden, sofern sich insgesamt keine § 18 Absatz 1 entsprechenden Behältergrößen ergeben oder die Ausnutzung der bisher vorgehaltenen Behälter der Minderung des Behältervolumens entgegensteht.
(2) In anderen Fällen als nach Absatz 1, insbesondere bei der haushaltsnahen Getrenntsammlung von Wertstoffen, kann auf Antrag das vorzuhaltende Behältervolumen nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bis auf ein Viertel gemindert werden, wenn dies durch geringere Abfallmengen gerechtfertigt ist. Die vorzuhaltenden Behälter dürfen auch nach Verminderung ein Fassungsvermögen von 60 Litern nicht unterschreiten.
§ 20 Besondere Vorschriften für die getrennte Erfassung von Altpapier
(1) Für jede an die haushaltsnahe Altpapiererfassung angeschlossene Benutzungseinheit im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 ist im Regelfall ein Volumen von 60 Litern wöchentlich vorzuhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das vorzuhaltende Volumen auf Antrag des Benutzers abweichend festsetzen, wenn die Menge des anfallenden Altpapiers dies rechtfertigt und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das vorzuhaltende Volumen auch ohne Antrag des Benutzers niedriger als nach Absatz 1 festsetzen, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender Standplatz für die Aufstellung der Altpapierbehälter vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann.
(4) Die Bereitstellung der Altpapierbehälter am Fahrbahnrand erfolgt entsprechend § 7 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 durch den Benutzer. Soweit Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.
(5) Die zuständige Behörde stellt jeder angeschlossenen Benutzungseinheit unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe ihrer betrieblichen Belange eine der folgenden Leistungen zur Verfügung:
Abweichende Kombinationen von Behältergröße und Leerungsrhythmus können im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgesetzt werden, wenn in besonderen Fällen die Leistungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der örtlichen Entsorgungsverhältnisse keine bedarfsgerechte Altpapiererfassung erlauben.
(6) Die Regelungen über Unterflurbehälter (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sowie § 18 Absatz 5) gelten entsprechend auch für die getrennte Erfassung von Altpapier. Unterflurbehälter werden bei bis zu zehn Benutzungseinheiten regelhaft vierwöchentlich geleert. Sind mehr als zehn Benutzungseinheiten angeschlossen, erfolgt die Leerung regelhaft zweiwöchentlich oder - wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse es erfordern - wöchentlich.
(7) Wird ein Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Altpapier befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an den Benutzer zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf dessen Kosten durchführen.
§ 21 Besondere Vorschriften für die getrennte Erfassung von Bioabfällen
(1) Für jede an die haushaltsnahe Bioabfallerfassung angeschlossene Benutzungseinheit im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist im Regelfall ein Volumen von 40 Litern wöchentlich vorzuhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das vorzuhaltende Volumen auf Antrag des Benutzers abweichend festsetzen, wenn die Menge des anfallenden Bioabfalls oder die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies rechtfertigen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das vorzuhaltende Volumen auch ohne Antrag des Benutzers niedriger als nach Absatz 1 festsetzen, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender Standplatz für die Aufstellung der Bioabfallbehälter vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann.
(4) Die Bereitstellung der Bioabfallbehälter am Fahrbahnrand erfolgt entsprechend § 7 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 durch den Benutzer. Soweit Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.
(5) Die Bioabfallbehälter werden regelhaft zweiwöchentlich entsorgt. Dies gilt für bis zu neun auf dem Grundstück angeschlossene Benutzungseinheiten. Ab zehn Benutzungseinheiten auf dem angeschlossenen Grundstück werden die Bioabfallbehälter regelhaft wöchentlich oder zweiwöchentlich entsorgt.
(6) Für Benutzer aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die an die Bioabfallsammlung angeschlossen sind, bestimmt sich die Abfuhrhäufigkeit nach der Menge des anfallenden Bioabfalls und den betrieblichen Gegebenheiten der zuständigen Behörde.
(7) Wird ein Bioabfallbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als mit den nach § 2 Absätze 2 und 3 der Bioabfallverordnung vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 706) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zulässigen Bioabfällen befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an den Benutzer zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf dessen Kosten durchführen. Sofern wiederholt die Bioabfallbehälter durch Nutzer der anderen Herkunftsbereiche mit Gegenständen oder Stoffen befüllt werden, die nicht der Anlage 2 der Bioabfallverordnung entsprechen, kann der Bioabfallbehälter von der zuständigen Behörde wieder eingezogen werden.
§ 22 Übergangsregelung
Bei gemeinsamen Standplätzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingerichtet sind, kann eine von § 18 Absatz 1 abweichende Zuordnung der Abfallbehälter zugelassen werden, wenn sonst nicht gerechtfertigte Aufwendungen für einen Umbau notwendig würden oder die Benutzung der Abfallbehälter unzumutbar erschwert würde.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 HmbAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Die Verordnung über die Benutzung von Abfallbeseitigungseinrichtungen vom 15. Oktober 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 312), zuletzt geändert am 26. September 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 196), und die Verordnung über die Größe der Abfallbehälter vom 4. Dezember 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 351), zuletzt geändert am 17. März 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 82), werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.
ENDE