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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgische Wertstoff-Verordnung - Verordnung zur Verbesserung der Wertstofferfassung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung
- Hamburg -

Vom 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 710)



Artikel 1
Verordnung über die getrennte Erfassung von Altpapier
(Altpapierverordnung - AltpapierVO)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Verordnung über die getrennte Erfassung von Bioabfällen
(Bioabfallverordnung - BioAbfVO)

(wie eingefügt)

Artikel 3
Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren
Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne
(Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO)

(wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung

Auf Grund von § 13 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird verordnet:

Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 45 3, 469), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In anderen Fällen als nach Absatz 1, insbesondere bei der haushaltsnahen Getrenntsammlung von Wertstoffen, kann auf Antrag das vorzuhaltende Behältervolumen nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bis auf ein Viertel gemindert werden, wenn dies durch geringere Abfallmengen gerechtfertigt ist. Die vorzuhaltenden Behälter dürfen auch nach Verminderung ein Fassungsvermögen von 60 Litern nicht unterschreiten."

§ 19 a wird § 20 und erhält folgende Fassung:

" § 20 Besondere Vorschriften für die getrennte Erfassung von Altpapier

(1) Für jede an die haushaltsnahe Altpapiererfassung angeschlossene Benutzungseinheit im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 ist im Regelfall ein Volumen von 60 Litern wöchentlich vorzuhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das vorzuhaltende Volumen auf Antrag des Benutzers abweichend festsetzen, wenn die Menge des anfallenden Altpapiers dies rechtfertigt und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das vorzuhaltende Volumen auch ohne Antrag des Benutzers niedriger als nach Absatz 1 festsetzen, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender Standplatz für die Aufstellung der Altpapierbehälter vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann.

(4) Die Bereitstellung der Altpapierbehälter am Fahrbahnrand erfolgt entsprechend § 7 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 durch den Benutzer. Soweit Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.

(5) Die zuständige Behörde stellt jeder angeschlossenen Benutzungseinheit unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe ihrer betrieblichen Belange eine der folgenden Leistungen zur Verfügung:

  1. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern bei vierwöchentlicher Leerung,
  2. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 1. 100 Litern (nur bei einem Transportweg von maximal 25 Metern bis zum Fahrbahnrand) bei zweiwöchentlicher oder vierwöchentlicher Leerung (ab fünf Benutzungseinheiten),
  3. Behälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.100 Litern bei wöchentlicher oder zweiwöchentlicher Leerung, wenn an einem Standplatz ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit mindestens zehn Benutzungseinheiten angeschlossen ist,
  4. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern bei zweiwöchentlicher Leerung (nur an Kellerstandorten oder vergleichbaren Erschwernissen, bei denen die Behälter zur Bereitstellung am Fahrbahnrand über mehr als eine Stufe transportiert werden müssen),
  5. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern bei vierwöchentlicher Leerung (nur wenn das vorzuhaltende Volumen durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder 3 herabgesetzt worden ist).

Abweichende Kombinationen von Behältergröße und Leerungsrhythmus können im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgesetzt werden, wenn in besonderen Fällen die Leistungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der örtlichen Entsorgungsverhältnisse keine bedarfsgerechte Altpapiererfassung erlauben.

(6) Die Regelungen über Unterflurbehälter (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sowie § 18 Absatz 5) gelten entsprechend auch für die getrennte Erfassung von Altpapier. Unterflurbehälter werden bei bis zu zehn Benutzungseinheiten regelhaft vierwöchentlich geleert. Sind mehr als zehn Benutzungseinheiten angeschlossen, erfolgt die Leerung regelhaft zweiwöchentlich oder - wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse es erfordern - wöchentlich.

(7) Wird ein Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Altpapier befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an den Benutzer zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf dessen Kosten durchführen."

3. Hinter dem neuen § 20 wird folgender neuer § 21 eingefügt:

" § 21 Besondere Vorschriften für die getrennte Erfassung von Bioabfällen

(1) Für jede an die haushaltsnahe Bioabfallerfassung angeschlossene Benutzungseinheit im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist im Regelfall ein Volumen von 40 Litern wöchentlich vorzuhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das vorzuhaltende Volumen auf Antrag des Benutzers abweichend festsetzen, wenn die Menge des anfallenden Bioabfalls oder die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies rechtfertigen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das vorzuhaltende Volumen auch ohne Antrag des Benutzers niedriger als nach Absatz 1 festsetzen, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender Standplatz für die Aufstellung der Bio- abfallbehälter vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann.

(4) Die Bereitstellung der Bioabfallbehälter am Fahrbahnrand erfolgt entsprechend § 7 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 durch den Benutzer. Soweit Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.

(5) Die Bioabfallbehälter werden regelhaft zweiwöchentlich entsorgt. Dies gilt für bis zu neun auf dem Grundstück angeschlossene Benutzungseinheiten. Ab zehn Benutzungseinheiten auf dem angeschlossenen Grundstück werden die Bioabfallbehälter regelhaft wöchentlich oder zweiwöchentlich entsorgt.

(6) Für Benutzer aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die an die Bioabfallsammlung angeschlossen sind, bestimmt sich die Abfuhrhäufigkeit nach der Menge des anfallenden Bioabfalls und den betrieblichen Gegebenheiten der zuständigen Behörde.

(7) Wird ein Bioabfallbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als mit den nach § 2 Absätze 2 und 3 der Bioabfallverordnung vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 706) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zulässigen Bioabfällen befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an den Benutzer zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf dessen Kosten durchführen. Sofern wiederholt die Bioabfallbehälter durch Nutzer der anderen Herkunftsbereiche mit Gegenständen oder Stoffen befüllt werden, die nicht der Anlage 2 der Bioabfallverordnung entsprechen, kann der Bioabfallbehälter von der zuständigen Behörde wieder eingezogen werden."

4. Die bisherigen §§ 20 bis 23 werden §§ 22 und 25.

5. Im neuen § 23 wird der Punkt am Ende der Nummer 14 durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 15 und 16 angefügt:

"15. § 20 Absatz 7 Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen aus Altpapier befüllt,

16. § 21 Absatz 7 Bioabfallbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als mit den in der Anlage 1 der Bioabfallverordnung aufgeführten Bioabfällen befüllt."

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll

nicht dargestellt

Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle

Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 281), wird verordnet:

In § 4 Absatz 2 der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 588, 601), wird der Gebührensatz "1,50" durch den Gebührensatz "0,50" ersetzt.

Artikel 7
Schlussbestimmungen

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Die Bioabfallverordnung vom 4. Oktober 1994 (HmbGVBl. S. 227) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

(3) Abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieser Verordnung, entsteht die Gebührenpflicht in den Fällen der §§ 3, 4 und 6a der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll sofern die Gestellung eines kleineren anstelle eines bisher genutzten größeren Gefäßes innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 beantragt wird, mit Beginn des auf die Gestellung des neuen Gefäßes folgenden Monats.

(4) Abweichend von § 10 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll erlischt die Gebührenpflicht in den Fällen der §§ 3 und 4 sowie des § 6a Absatz 1 Nummern 2 bis 4 der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll bei Abbestellung des Behälters innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 mit Ablauf des auf den Einzug des Behälters folgenden Monats.

ENDE