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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Stadtreinigungsgesetzes und des Hamburgischen Abwassergesetzes
- Hamburg -
Vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 55 vom 27.12.2013 S. 540)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Hamburgische Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In dem Eintrag zu § 1 werden die Wörter "Ziele der Abfallwirtschaft" durch die Wörter "Zweck des Gesetzes" ersetzt.
b) Im Zweiten Teil werden hinter dem Eintrag zu § 6 die Einträge " § 6a Abfallvermeidungsprogramm" und " § 6b Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung" eingefügt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
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§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft
Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), auf eine möglichst abfallarme Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und, soweit Abfälle nicht vorrangig zu vermeiden oder zu verwerten sind, auf die Sicherung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen hin. | " § 1 Zweck des Gesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung auf eine Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen hin." |
3. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. Insbesondere haben sie zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Besondere Anforderungen, die sich für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. | "(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele des § 1 erreicht werden.
Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf
soweit dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle "auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt durch die Textstelle "der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft".
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Satz 1 gilt unbeschadet § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG bei Anfragen Beseitigungspflichtiger entsprechend. | "Die zuständige Behörde erteilt gemäß § 46 Absatz 2 KrWG Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Textstelle "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" wird durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) Hinter der Textstelle "21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84)," werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Textstelle " § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG" durch die Textstelle " § 20 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwertung und" durch die Textstelle "Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Textstelle "alle fünf Jahre" durch die Textstelle "spätestens alle sechs Jahre" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "März" wird durch das Wort "Mai" ersetzt.
bb) Die Textstelle "Art, Menge, Herkunft sowie Verwertung und Beseitigung" wird ersetzt durch die Textstelle "Art, Menge und Herkunft".
cc) Hinter dem Wort "Abfälle" wird die Textstelle "und macht Angaben zu deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung" angefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle "von § 29 KrW-/AbfG" durch die Textstelle "der §§ 30 bis 32 KrWG" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
8. Im Zweiten Teil werden hinter § 6 folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Abfallvermeidungsprogramm
Die zuständige Behörde erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 33 Absatz 2 KrWG.
§ 6b Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Sicherstellung einer umweltverträglichen und ursprungsnahen Beseitigung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von § 48 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, durch die die Entsorgungspflichtigen verpflichtet werden, näher bestimmte gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die in der Freien und Hansestadt Hamburg anfallen, den für die Beseitigung zugelassenen Deponien innerhalb des norddeutschen Raumes anzudienen."
9. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 wird jeweils die Textstelle " § 31 Absatz 2 KrW-/AbfG" durch die Textstelle " § 35 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. | "(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die bundesrechtlichen und die in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft eingehalten werden." |
b) Absatz 2
(2) Die zuständige Behörde hat außerdem im Rahmen des Absatzes 1 Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in seinem Satz 1 wird die Textstelle "den Absätzen 1 und 2" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "auf öffentlichem Grund widerrechtlich" durch die Wörter "auf öffentlichen Wegen rechtswidrig" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Kann der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den rechtswidrigen Zustand im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), zu beseitigen."
12. In § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Textstelle " § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG" durch die Textstelle " § 17 Absatz 1 KrWG" ersetzt.
13. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.
14. In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle " § 13 Absatz 3 KrW-/AbfG" durch die Textstelle " § 17 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird ein Komma angefügt.
cc) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. der Entsorgung rechtswidrig auf öffentlichen Wegen gelagerter oder abgelagerter Abfälle soweit der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann und es sich um Abfälle handelt, die nach Art und Menge typischer Weise in privaten Haushaltungen anfallen, und
7. der Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben auf öffentlichen Wegen sowie der Entsorgung der Papierkorbabfälle mit 80 vom Hundert der verursachten Kosten".
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle " § 2 Nummer 18 der Deponieverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert am 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190)" durch die Textstelle " § 2 Nummer 19 der Deponieverordnung in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert am 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017)" ersetzt.
16. § 15 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiter zu verarbeiten. | "Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiter zu verarbeiten." |
17. § 16 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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4. einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist. | "4. einer Rechtsverordnung nach § 6b, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." |
Artikel 2
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes
§ 2 Absatz 1 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl S. 79), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), erhält folgende Fassung:
"(1) Die Stadtreinigung nimmt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 538), in der jeweils geltenden Fassung die hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle wahr, die im Gebiet der Freien und Hansestadt anfallen. Sie entsorgt die Abfälle, soweit sie nicht von der Entsorgung ausgeschlossen sind; ihr obliegen die Sammlung und der Transport von Abfällen sowie die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen einschließlich der mit der Abfallentsorgung im Zusammenhang stehenden Nachsorge, auch, soweit es sich um Anlagen und Vorgänge aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes handelt. Sie ist zur Entsorgung von rechtswidrig auf öffentlichen Wegen gelagerten oder abgelagerten Abfällen verpflichtet, soweit der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann und es sich um Abfälle handelt, die nach Art und Menge typischer Weise in privaten Haushaltungen anfallen. Ihr obliegt zudem die Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben auf öffentlichen Wegen sowie die Entsorgung der Papierkorbabfälle. Sie hat die abfallwirtschaftlichen Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere §§ 1 und 6 KrWG, zu beachten."
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
§ 21 Absatz 2 Nummer 6 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), erhält folgende Fassung:
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6. Überwachungsbehörden nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2705), zuletzt geändert am 3. Mai 2000 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 632, 633). | "6. Überwachungsbehörden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 4
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie die Übergangs- und Schlussbestimmungen wegzulassen.
ENDE