Hamburgisches Abwassergesetz (2/2)
Zur ab dem 01.02.2025 gültigen Fassung
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§ 11b Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen 07
(1) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke und der in § 6 Absatz 6 genannten schwimmenden Einheiten zu beantragen. Die Person, die den Antrag stellt, hat der zuständigen Behörde mit Antragstellung die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die betrieblichen Einsatzstoffe, die Abwasserentstehung, die Beschaffenheit und die Menge des Abwassers sowie Lage und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ist eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbundenen wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), verbunden, gelten für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung die Vorschriften für Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen nach den §§ 10 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2823), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies gilt auch, wenn nachträglich Anforderungen an die Einleitung gestellt oder die Einleitung geändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
(3) Entsprechen Abwassereinleitungen nicht mehr den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, so kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Anforderungen angepasst werden, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck insbesondere die Einleitungsgenehmigung aufheben, ändern oder ergänzen. Die Kosten für den Erlass nachträglicher Anordnungen trägt die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber. Die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber ist zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Umfang und Höhe der Kosten bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Ist es zur Erfüllung einer Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage wesentlich zu ändern, und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, eine Genehmigung nach den § 11a zu beantragen. Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 3 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die Abweichungen von der Genehmigung darzustellen und der zuständigen Behörde die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(5) Für die am 1. Januar 1993 bestehenden Einleitungen gilt die Einleitungsgenehmigung nach Absatz 1 als erteilt, soweit zu deren Ausübung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 11a nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist. Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustands kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.
(2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.
Dritter Abschnitt
Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen
§ 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen 07 18
(1) Für das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung und der auf sie gestützten Rechtsverordnungen, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Anforderungen geregelt sind.
(1a) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend § 81 Absatz 4a HBauO nachgewiesen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.
(2) Vorhaben nach Absatz 1, die nicht Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18c WHG zum Gegenstand haben, unterliegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung.
(3) Vorhaben nach Absatz 1 dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13b ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Grundstücksentwässerungsanlagen - mit Ausnahme der Grundleitungen und Abwasserbehandlungsanlagen - innerhalb von Gebäuden und die Einrichtungen zur Niederschlagswasserableitung in und an Gebäuden. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zulassen.
(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage - mit Ausnahme der Drucksielentwässerung - ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.
§ 13a Bau von Abwasserbehandlungsanlagen 02
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 18c WHG oder einer solchen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Vorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ergänzend anzuwenden.
(2) Die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von Absatz 1 bedarf der Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Erstreckt sich das Genehmigungsverfahren einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 880), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 2634), genehmigungsbedürftigen Anlage auch auf eine ihr zugehörende Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 und findet in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt, bedarf es keiner Planfeststellung.
§ 13b Anerkennung von Fachbetrieben
(1) Anerkannter Fachbetrieb ist, wer das Zertifikat einer nach Absatz 3 zugelassenen Zertifizierungsorganisation führt.
(2) Das Zertifikat ist einem Fachbetrieb zu erteilen, wenn er über Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes gewährleistet wird. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse, die Fortbildung, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und Anforderungen an Ausrüstung und Gerät festgelegt werden. In der Verordnung können auch eine auf bestimmte Ausführungsbereiche beschränkte Anerkennung vorgeschrieben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und das Prüfverfahren geregelt werden.
(3) Zertifizierungsorganisationen bedürfen der widerruflichen Zulassung durch die zuständige Behörde. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Tätigkeit der Zertifizierungsorganisationen zu regeln, insbesondere für die Zulassung und deren Widerruf sowie für das Zertifikatszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs.
§ 14 Hebeanlagen und Rückstauschutz 07
(1) Kann Abwasser auf dem angeschlossenen Grundstück nicht mit einem genügenden natürlichen Gefälle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer Einrichtungen zum Heben des Abwassers (Hebeanlagen) zu schaffen und zu unterhalten.
(2) Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe, Klosettbecken und Abläufe für Niederschlagswasser, die unter der Rückstauebene liegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden.
(3) Als Rückstauebene gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer.
§ 15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen 07 09
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 2 durchzuführen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.
(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten. Entsprechen Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Soweit im Einzelfall durch die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt worden ist, sind Abscheideranlagen für Fette mindestens einmal monatlich zu leeren und zu reinigen. Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind mindestens halb-jährlich zu warten; die zurückgehaltenen Leichtflüssigkeiten und Schlammmengen sind entsprechend den eingeführten technischen Betriebsbestimmungen nach Erfordernis zu entnehmen.
(3) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Mit Ausnahme bei Abscheideranlagen kann die Wartung auch von fachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden. Die Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind nach den auf Grund von Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durch nach Absatz 6 zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.
(5) Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von. der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.
(6) Die in Absatz 4 genannten Fachkundigen und die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und zeitlich befristet werden. Sie kann widerrufen werden. Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt. In anderen Bundesländern erteilte Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für vergleichbare Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bei Zulassungen nach den Sätzen 8 und 9 ist die Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen.
(7) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 3, der Prüfung nach Absatz 4 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 5 ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person, den Fachbetrieben und den Fachkundigen ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Form und den Inhalt, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.
(8) Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden. Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden.
§ 16 Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen 07
(1) Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem (§ 4 Absatz 1) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3, haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das Veränderte Entwässerungssystem anzupassen. Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben (§ 4 Absatz 4) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 17 Behördliche Überwachung 07
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ergeben. Sie kann außerdem im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung sind berechtigt, die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses zu betreten.
(3) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen der Überwachung insbesondere
(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1, gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nach § 11a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben über die auf einem Grundstück tatsächlich verbrauchten Frischwassermengen bei der Hamburger Wasserwerke GmbH zu erheben. Die Hamburger Wasserwerke GmbH darf diese Daten an die zuständige Behörde übermitteln.
§ 17a Eigenüberwachung der Einleitung
(1) Wer Abwasser aus dem industriellen oder gewerblichen Bereich in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, hat die Abwasserentstehung und -einleitung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung). Die einleitende Person kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte wie Fachbetriebe, Sachverständige oder zugelassene Laboratorien auf ihre Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist die einleitende Person zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zulassung der Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang sowie den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Untersuchungsstellen, betriebliche Anforderungen, Anforderungen an die Leitung und an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstellen festgelegt werden.
(3) Die einleitende Person hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.
(4) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 3 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.
(5) Sämtliche Aufzeichnungen sind von der einleitenden Person jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 17b Eigenüberwachung der baulichen Anlage 07
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und bei bestehenden Anlagen nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zu zusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für. Dichtheitsprüfungen nach § 13b Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan.
(3) Die Verpflichtung zur Eigenüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit
(4) Abwasseranlagen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 21 der Anlagenverordnung dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen.
Fäkalien, die auf bebauten Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken, Baustellen oder anderen Anlagen in Behältern einschließlich der Abwasserbehälter aus Chemietoiletten gesammelt werden, müssen auf Veranlassung und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen abgefahren werden. § 15 Absätze 5 und 7 gilt sinngemäß.
Vierter Abschnitt
Abwasserinformation und Datenverarbeitung
§ 19 Abwasserinformationssystem 07
(1) Bei der zuständigen Behörde wird zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ein Abwasserinformationssystem geführt. Das Abwasserinformationssystem enthält insbesondere
(2) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet, die für das Abwasserinformationssystem nach Absatz 1 erforderlich sind. Die nach Satz 1 Verpflichteten sind von der bevorstehenden Untersuchung zu informieren. § 17 bleibt unberührt. Entstehen bei der Abwasseruntersuchung nach Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist die betroffene Person zu entschädigen.
(3) Für die Vorschriften über das Abwasserinformationssystem und die Datenverarbeitung findet, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 20 Datenverarbeitung, Zweckbindung
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere die zur Führung des Abwasserinformationssystems nach § 19 erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiterzuverarbeiten.
§ 21 Übermittlung und Nutzung von Daten 13
(1) Die für die Führung des Abwasserinformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 19 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Abwasserinformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:
Fünfter Abschnitt
Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
§ 22 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
Wer die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An Stelle und auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers handelt die Stadtentwässerung, wenn diese oder dieser dazu nicht in der Lage ist, insbesondere wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss oder diese instand gesetzt werden müssen.
§ 23 Anordnungsbefugnis
Die Stadtentwässerung kann die zur Durchführung der Beseitigungspflicht nach § 22 erforderlichen Anordnungen gegen die Pflichtigen treffen.
Sind nach § 22 Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Stadtentwässerung festgesetzt. Zur Abgeltung der der Stadtentwässerung bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 25 Grundrechtseinschränkung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten 07 09
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
29. Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der baulichen Anlage und zur Einreichung der Nachweise nach § 17b nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
§ 27 Amtspflichten
Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten sowie der Stadtentwässerung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflichten im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes erfüllt.
§ 28 (In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften)
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