Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -

Vom 30. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 131)



Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:

Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Die Textstelle "nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 HmbSchEG" wird gestrichen.

1.2 Hinter dem Wort "Schiffsabwasser" wird die Textstelle "(Grau- und Schwarzwasser)" eingefügt.

1.3 Das Wort "Schiffsmüll" wird durch die Wörter "Abfälle aus der Schifffahrt" ersetzt.

1.4 Die Textstelle "IV und V" wird durch die Textstelle "IV, V und VI" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. ein Zeitkontingent für die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, einschließlich der Mitnahme von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge,"1. die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge,"

2.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter "weitere landseitige" gestrichen.

2.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die weitere landseitige Entsorgung von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge und"3. die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und".

2.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Sammlung, den Transport sowie die landseitige Entsorgung von Schiffsabwasser unabhängig von der Menge und der Schiffsgröße."4. die Entsorgung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge."

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die maximale Ölmenge und die maximale Schiffsmüllmenge gemäß Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. Das Zeitkontingent gemäß Absatz 1 Nummer 1 beträgt höchstens zwei Stunden. Beschränken sich Sammlung, Transport und weitere Entsorgung auf Schiffsmüll, findet ausschließlich Absatz 1 Nummer 3 Anwendung."(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt."

3. In § 3 Satz 1 wird die Bezeichnung " Anlage 2" durch die Bezeichnung " Anlage 3" ersetzt und die Textstelle "Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung" durch die Textstelle "Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Schiffsabfälle" die Wörter "und des Abwassers" eingefügt.

4.2 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "Aufwand für die Öl- und Schiffsmüllentsorgung" durch die Textstelle "Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung" ersetzt und die Bezeichnung " Anlage 1" wird durch die Bezeichnung " Anlage 2" ersetzt.

4.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/ Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht."

5. In § 5 Satz 3 Nummer 1 werden die Klammerzusätze "(Gestellungskosten je Zeiteinheit)" und "(Behandlungspreis je Kubikmeter)" gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

6.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.

6.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 bezeichneten Angaben mit der Meldung gemäß Abschnitt D Nummer 15 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690), in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) zu machen."Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 genannten Angaben in elektronischer Form gemäß der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/ oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S. 1) an das eingerichtete nationale einzige Fenster zu übermitteln."

6.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Daten des nationalen einzigen Fensters zu erheben. Bei Erhalt der Daten durch die zuständige Behörde gilt die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 für die Abgabepflichtigen als erfüllt."

7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen 1 bis 3 ersetzt:

altneu
.
 Anlage 1


Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)
Höchster abzugeltender
Aufwand (§ 4 Absatz 1)
Stufen
Schiffsgröße (§ 1)Ölmenge*Maximale SchiffsmüllmengeÖlentsorgung**SchiffsmüllentsorgungAbwasserentsorgung
Stufe 0weniger als 2 m3450 Euro
Stufe 1bis 1.500 BRZ2 m3 bis 4 m31 m3490 Euro150 Euro410 Euro
Stufe 21.501 bis 3.500 BRZ3 m3 bis 6 m31 m3530 Euro150 Euro410 Euro
Stufe 33.501 bis 6.000 BRZ5 m3 bis 10 m31 m3610 Euro150 Euro410 Euro
Stufe 46.001 bis 10.000 BRZ8 m3 bis 16 m31 m3710 Euro150 Euro410 Euro
Stufe 510.001 bis 30.000 BRZ11 m3 bis 22 m31 m3850 Euro150 Euro410 Euro
Stufe 630.001 und mehr BRZ15 m3 bis 30 m31 m31.010 Euro150 Euro410 Euro

* Wenn die entsorgte Ölmenge weniger als 50 vom Hundert (v. H.) der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) beträgt, wird für den abzugeltenden Aufwand die Stufe zu Grunde gelegt, die der tatsächlichen entsorgten Ölmenge entspricht. Bei der Berechnung wird die entsorgte Ölmenge zur nächsten passenden Stufe aufgerundet.

Wenn die Lagerkapazität eines Schiffes geringer ist als 50 v. H. der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe), muss die Entsorgungsmenge mindesten 50 v. H. der tatsächlichen Lagerkapazität des Schiffes betragen. Die Größe der Lagerkapazität ist nachzuweisen.

** Für die Ölentsorgung von Autocarriern und RoRo-Schiffen ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der halben BRZ entspricht.

.

  Anlage 2


StufenSchiffsgröße (§ 1)Höhe der Abgabe (§ 3)
Festbetrag für Schiffsmüll- und AbwasserentsorgungBemessungsfaktor für Ölentsorgung
Stufe 1bis 1.500 BRZ10 Euro 
Stufe 21.501 bis 3.500 BRZ25 Euroje 100 BRZ*:
Stufe 33.501 bis 6.000 BRZ70 Euro 
Stufe 46.001 bis 10.000 BRZ105 Euro1,40 Euro
Stufe 510.001 bis 30.000 BRZ105 Euro 
Stufe 630.001 und mehr BRZ105 Euroinsgesamt für Ölentsorgung mindestens 14 Euro und höchstens 448 Euro
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden.

Mengen einer StandardentsorgungAnlage 1


StufeSchiffsgröße (§ 1)Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)
Ölmenge pumpfähigÖlmenge
nicht
pumpfähig
SchiffsabfallmengeSchiffsabwasser
Stufe 0bis 2 m3
Stufe 1bis 1500 BRZ2 m3 bis 4 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 21501 bis 3500 BRZ3 m3 bis 6 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 33501 bis 6000 BRZ5 m3 bis 10 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 46001 bis 10000 BRZ8 m3 bis 16 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 510001 bis 50000 BRZ15 m3 bis 30 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 6über 50000 BRZ25 m3 bis 50 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3


Erstattung der EntsorgungsleistungAnlage 2


Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
(§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1)
Ölmenge*Ölentsorgung**ÖlmengeÖlentsorgung***Schiffsabfall-
menge
Schiffsabfall-
entsorgung****
SchiffsabwasserSchiffsabwasserentsorgung
pumpfähigpumpfähignicht pumpfähignicht pumpfähig
StufeSchiffsgröße

(§ 1)

unabhängig von der Schiffsgröße
beinhaltet für An-, Abfahrt 410 Euro

30 Euro / m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 150 Euro

1200 Euro / 1 m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 150 Euro

50 Euro / 1 m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 410 Euro

245 Euro / 100 m3

Stufe 0bis 2 m3470 Euro
Stufe 1bis 1500 BRZ2 m3 bis 4 m3530 Eurobis 0,25 m3450 Eurobis 1 m3200 Eurobis 100 m3655 Euro
Stufe 21501 bis 3500 BRZ3 m3 bis 6 m3590 Euro0,26 m3 bis 0,50 m3750 Euro1.01 m3 bis 2 m3250 Euro101 m3 bis 200 m3900 Euro
Stufe 33501 bis 6000 BRZ5 m3 bis 10 m3710 Euro0,51 m3 bis 0,75 m31050 Euro2,01 m3 bis 3 m3300 Euro
Stufe 46001 bis 10000 BRZ8 m3 bis 16 m3890 Euro0,76 m3 bis 1,00 m31350 Euro3,01 m3 bis 4 m3350 Euro
Stufe 510001 bis 50000 BRZ15 m3 bis 30 m31310 Euro4,01 m3 bis 5 m3400 Euro
Stufe 6über 50000 BRZ25 m3 bis 50 m31910 Euro5,01 m3 bis 6 m3450 Euro
* Wenn die entsorgte Ölmenge weniger als 50 vom Hundert (v.H.) der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) beträgt, wird für den abzugeltenden Aufwand die Stufe zu Grunde gelegt, die der tatsächlichen entsorgten Ölmenge entspricht. Bei der Berechnung wird die entsorgte Ölmenge zur nächsten passenden Stufe aufgerundet. Wenn die Lagerkapazität eines Schiffes geringer als 50 v.H. der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) ist, muss die Entsorgungsmenge mindesten 50 v.H. der tatsächlichen Lagerkapazität des Schiffes betragen. Die Größe der Lagerkapazität ist nachzuweisen.

** Für die Ölentsorgung von Autocarriern und Ro-Ro-Schiffen ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der Hälfte der BRZ des Schiffes entspricht

*** Nicht pumpfähige Öle aus der schiffseigenen Ölschlammaufbereitung sind dem Entsorger in Fässern zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet

**** Für die Entsorgung von Abfällen aus der Abgasreinigung werden maximal 450 Euro erstattet. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet


Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltetAnlage 3
StufeSchiffsgröße
(§ 1)
Höhe der Abgabe (§ 3)
Festbetrag für Abfälle aus der
Schifffahrt und
Schiffsabwasserentsorgung
Bemessungsfaktor für Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
Stufe 1bis 1500 BRZ10 Euro je 100 BRZ *
mal
1,40 Euro
insgesamt für Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
mindestens 14 Euro und
höchstens 380 Euro
Stufe 21501 bis 3500 BRZ25 Euro
Stufe 33501 bis 6000 BRZ70 Euro
Stufe 46001 bis 10000 BRZ105 Euro
Stufe 510001 bis 50000 BRZ105 Euro
Stufe 6über 50000 BRZ105 Euro
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden."
ENDE