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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -
Vom 30. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 131)
Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle "nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 HmbSchEG" wird gestrichen.
1.2 Hinter dem Wort "Schiffsabwasser" wird die Textstelle "(Grau- und Schwarzwasser)" eingefügt.
1.3 Das Wort "Schiffsmüll" wird durch die Wörter "Abfälle aus der Schifffahrt" ersetzt.
1.4 Die Textstelle "IV und V" wird durch die Textstelle "IV, V und VI" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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1. ein Zeitkontingent für die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, einschließlich der Mitnahme von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge, | "1. die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge," |
2.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter "weitere landseitige" gestrichen.
2.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die weitere landseitige Entsorgung von Schiffsmüll bis zu einer maximalen Schiffsmüllmenge und | "3. die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und". |
2.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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4. die Sammlung, den Transport sowie die landseitige Entsorgung von Schiffsabwasser unabhängig von der Menge und der Schiffsgröße. | "4. die Entsorgung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge." |
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die maximale Ölmenge und die maximale Schiffsmüllmenge gemäß Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. Das Zeitkontingent gemäß Absatz 1 Nummer 1 beträgt höchstens zwei Stunden. Beschränken sich Sammlung, Transport und weitere Entsorgung auf Schiffsmüll, findet ausschließlich Absatz 1 Nummer 3 Anwendung. | "(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt." |
3. In § 3 Satz 1 wird die Bezeichnung " Anlage 2" durch die Bezeichnung " Anlage 3" ersetzt und die Textstelle "Schiffsmüll- und Abwasserentsorgung" durch die Textstelle "Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Schiffsabfälle" die Wörter "und des Abwassers" eingefügt.
4.2 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "Aufwand für die Öl- und Schiffsmüllentsorgung" durch die Textstelle "Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung" ersetzt und die Bezeichnung " Anlage 1" wird durch die Bezeichnung " Anlage 2" ersetzt.
4.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/ Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht."
5. In § 5 Satz 3 Nummer 1 werden die Klammerzusätze "(Gestellungskosten je Zeiteinheit)" und "(Behandlungspreis je Kubikmeter)" gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
6.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
6.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 bezeichneten Angaben mit der Meldung gemäß Abschnitt D Nummer 15 der Anlage des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690), in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) zu machen. | "Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 genannten Angaben in elektronischer Form gemäß der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/ oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S. 1) an das eingerichtete nationale einzige Fenster zu übermitteln." |
6.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Daten des nationalen einzigen Fensters zu erheben. Bei Erhalt der Daten durch die zuständige Behörde gilt die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 für die Abgabepflichtigen als erfüllt."
7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen 1 bis 3 ersetzt:
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* Wenn die entsorgte Ölmenge weniger als 50 vom Hundert (v. H.) der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) beträgt, wird für den abzugeltenden Aufwand die Stufe zu Grunde gelegt, die der tatsächlichen entsorgten Ölmenge entspricht. Bei der Berechnung wird die entsorgte Ölmenge zur nächsten passenden Stufe aufgerundet. Wenn die Lagerkapazität eines Schiffes geringer ist als 50 v. H. der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe), muss die Entsorgungsmenge mindesten 50 v. H. der tatsächlichen Lagerkapazität des Schiffes betragen. Die Größe der Lagerkapazität ist nachzuweisen. ** Für die Ölentsorgung von Autocarriern und RoRo-Schiffen ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der halben BRZ entspricht.
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ENDE |