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Regelwerk; Abfall, Landesregelungen
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SchiffsAbgV - Schiffsabfallabgabenverordnung
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen

- Hamburg -

Vom 6. Mai 2003
(GVBl. Nr. 17 vom 14.05.2003 S. 101; 16.11.2004 S. 411 04; 30.04.2013 S. 191 13; 30.06.2015 S. 131 15; 07.02.2017 S. 39 17; 18.12.2018 S. 471 18)




Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes (HmbSchEG) vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:

§ 1 Bemessungsgrundlage 13 15 18

(1) Die Abgabe gemäß § 7 Absatz 1 HmbSchEG bemisst sich nach der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Die BRZ ist dem internationalen Schiffsmessbrief gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. II 1975 S. 67) zu entnehmen. Liegt kein internationaler Schiffsmessbrief vor, ermittelt die zuständige Behörde die BRZ auf andere geeignete Weise. Bei Tankschiffen wird die reduzierte Tonnage (SBT-separate ballast tank) anerkannt, wenn der Messbrief am Ankunftstag des Schiffes vorliegt, dies gilt auch für die Anerkennung der reduzierten Tonnage bei Open-Top Containerschiffen.

(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau- und Schwarzwasser) und Abfälle aus der Schifffahrt nach den Anlagen I, IV, V (Anlage V be inhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien A bis C) und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Standardentsorgung 04 13 15

(1) Eine Standardentsorgung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG umfasst

  1. die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge,
  2. die Entsorgung von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge,
  3. die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und
  4. die Entsorgung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge.

(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

§ 3 Höhe der Abgabe 04 13 15 17 18

Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 3 aus einem Bemessungsfaktor je 100 BRZ für die Ölentsorgung und einem nach Schiffsgrößen abgestuften Festbetrag für die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung zusammen. Die Abgabe schließt den für ihre Erhebung, Verwahrung und Auszahlung erforderlichen Personal- und Sachaufwand ein. Für Autocarrier und RoRo-Schiffe verringert sich der Bemessungsfaktor nach Satz 1 für die Ölentsorgung um die Hälfte. Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine Abgabe für die Ölentsorgung.

§ 4 Abzugeltender Aufwand 04 15 17 18

(1) Der gemäß § 11 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugeltende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte, insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren Behandlung der entladenen Schiffsabfälle und des Abwassers. Auch bei Ausschöpfung der in § 2 Absatz 2 festgelegten Grenzen darf der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung die in der Anlage 2 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.

(2) Der Aufwand für Leistungen oberhalb der Grenzen gemäß § 2 Absatz 2 wird nicht aus der Abgabe abgegolten. Das Recht der an der Entsorgung Beteiligten, Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen oder besondere Leistungsbestandteile wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zu treffen, bleibt unberührt. Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stunden (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden.

(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/ Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht.

§ 5 Auszahlung der Abgabe 15

Die zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkommen den gemäß § 4 Absatz 1 für eine Standardentsorgung erforderlichen Aufwand. Die Auszahlung erfolgt an die gemäß § 11 Sätze 1 und 3 HmbSchEG bestimmten Hafenauffangeinrichtungen. Die zuständige Behörde soll die Bestimmung und die Auszahlung davon abhängig machen, dass sich die Hafenauffangeinrichtungen ihr gegenüber verpflichten,

  1. die Kosten für die einzelnen durchgeführten Standardentsorgungen aufgeschlüsselt nach den erbrachten Leistungen für Entladung und Transport sowie für die weitere Entsorgung auszuweisen und
  2. jedem Schiff, das den Hamburger Hafen anläuft, auf Anforderung eine Entsorgung zu ermöglichen.

Soweit es zur Gewährleistung einer gesetzmäßigen Verwendung des Abgabeaufkommens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde von den Hafenauffangeinrichtungen die Einhaltung weiterer Maßgaben verlangen.

§ 6 Mitteilungspflichten 04 13 15 18

(1) Mit der Ankunft des Schiffes im Hamburger Hafen haben die Abgabepflichtigen für die Berechnung der Abgabe folgende Angaben in elektronischer Form an das Zentrale Meldeportal des Bundes gemäß § 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln

  1. Name und Anschrift des Reeders oder Eigners sowie gegebenenfalls der weiteren nach § 7 Absatz 2 HmbSchEG abgabepflichtigen Personen beziehungsweise deren Vertreter,
  2. die Schiffsgröße nach Maßgabe von § 1 Absatz 1,
  3. Name und Anschrift des beauftragten Entsorgers.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Daten des Zentralen Meldeportals des Bundes zu erheben. Bei Erhalt der Daten durch die zuständige Behörde gilt die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 für die Abgabepflichtigen als erfüllt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 1 Nummer 4 HmbSchEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.

.

Mengen einer Standardentsorgung Anlage 1 04 13 15 17 18


Stufe

Schiffsgröße (§ 1)

Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)

Ölmenge
pumpfähig
(Pumpzeit für die angegebenen Mengen: 2 Stunden)

Ölmenge
nicht pumpfähig

Schiffsabfallmenge

Schiffsabwasser

Stufe 1

bis 1500 BRZ

maximal 4 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 2

1501 bis 3500 BRZ

maximal 6 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 3

3501 bis 6000 BRZ

maximal 10 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 4

6001 bis 10000 BRZ

maximal 16 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 5

über 10001 BRZ

maximal 30 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3

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Erstattung des Entsorgungsaufwandes Anlage 2 04 13 15 17 18


Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

(§ 2 Absatz 2)(§ 4 Absatz 1)(§ 2 Absatz 2)(§ 4 Absatz 1)(§ 2 Absatz 2)(§ 4 Absatz 1)(§ 2 Absatz 2)(§ 4 Absatz 1)
ÖlmengeÖlentsorgung*SchiffsabfallmengeSchiffsabfallentsorgungÖlmengeÖlentsorgung**SchiffsabwasserSchiffsabwasserentsorgung
pumpfähigpumpfähignicht pumpfähignicht pumpfähig
StufeSchiffsgröße (§ 1)

unabhängig von der Schiffsgröße

Abrechnung
Kubikmeter
genau***

bis

beinhaltet für
An-, Abfahrt
460 Euro

39 Euro / m3

Abrechnung
Kubikmeter
genau***
beinhaltet für
An-, Abfahrt
130 Euro

50 Euro / m3

beinhaltet An-, Abfahrt

1630 Euro /
1 m3

Abrechnung
Kubikmeter
genau***
beinhaltet für
An-, Abfahrt
460 Euro

3 Euro / m3 genau***

Stufe 01 m3499 Eurobis 0,25 m3407,50 Euroab 1 m3463 Euro
Stufe 1bis 1500 BRZ4 m3616 Eurominimal 0,1 m3
maximal 6 m3
430 Euroab 0,26 m3 bis 0,5 m3815 Eurobis 200 m31060 Euro
Stufe 21501 bis 3500 BRZ6 m3694 Eurominimal 0,3 m3
maximal 6 m3
430 Euroab 0,51 m3 0,75 m31222,50 Euro
Stufe 33501 bis 6000 BRZ10 m3850 Eurominimal 0,5 m3
maximal 6 m3
430 Euroab0,76 m3 bis1 m31630 Euro
Stufe 46001 bis 10000 BRZ16 m31084 Eurominimal 0,7 m3
maximal 6 m3
430 Euro
Stufe 5ab 10001 BRZ30 m31630 Eurominimal 1,0 m3
maximal 6 m3
430 Euro
*) Für die Ölentsorgung von Autocarriern und Ro-Ro-Schiffen, ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der Hälfte der Bruttoraumzahl des Schiffes entspricht.

**) Nicht pumpfähige Öle (maximal 1 m3) aus der schiffseigenen Ölschlammaufbereitung sind dem Entsorger in Fässern zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet.

***) Ab Erreichen der Mindestmenge wird auf volle Kubikmeter aufgerundet."

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Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltet  Anlage 3 15 17


StufeSchiffsgröße (§ 1)Höhe der Abgabe (§ 3)
Festbetrag für Abfälle aus der Schifffahrt und SchiffsabwasserentsorgungBemessungsfaktor für Ölentsorgung (pumpfähig / nicht pumpfähig)
Stufe 1bis 1500 BRZ70 Euroje 100 BRZ * mal 2 Euro
Stufe 21501 bis 3500 BRZ70 Euro
Stufe 33501 bis 6000 BRZ100 Euro
Stufe 46001 bis 10000 BRZ200 Euro
Stufe 5ab 10001 BRZ200 Euro
insgesamt für Ölentsorgung (pumpfähig / nicht pumpfähig) mindestens 28 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 770 Euro
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden.


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