Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Abfall, Landesregelungen |
SchiffsAbgV - Schiffsabfallabgabenverordnung
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen
- Hamburg -
Vom 6. Mai 2003
(GVBl. Nr. 17 vom 14.05.2003 S. 101; 16.11.2004 S. 411 04; 30.04.2013 S. 191 13; 30.06.2015 S. 131 15; 07.02.2017 S. 39 17; 18.12.2018 S. 471 18)
Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes (HmbSchEG) vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:
§ 1 Bemessungsgrundlage 13 15 18
(1) Die Abgabe gemäß § 7 Absatz 1 HmbSchEG bemisst sich nach der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Die BRZ ist dem internationalen Schiffsmessbrief gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. II 1975 S. 67) zu entnehmen. Liegt kein internationaler Schiffsmessbrief vor, ermittelt die zuständige Behörde die BRZ auf andere geeignete Weise. Bei Tankschiffen wird die reduzierte Tonnage (SBT-separate ballast tank) anerkannt, wenn der Messbrief am Ankunftstag des Schiffes vorliegt, dies gilt auch für die Anerkennung der reduzierten Tonnage bei Open-Top Containerschiffen.
(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau- und Schwarzwasser) und Abfälle aus der Schifffahrt nach den Anlagen I, IV, V (Anlage V be inhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien A bis C) und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Standardentsorgung 04 13 15
(1) Eine Standardentsorgung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG umfasst
(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.
§ 3 Höhe der Abgabe 04 13 15 17 18
Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 3 aus einem Bemessungsfaktor je 100 BRZ für die Ölentsorgung und einem nach Schiffsgrößen abgestuften Festbetrag für die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung zusammen. Die Abgabe schließt den für ihre Erhebung, Verwahrung und Auszahlung erforderlichen Personal- und Sachaufwand ein. Für Autocarrier und RoRo-Schiffe verringert sich der Bemessungsfaktor nach Satz 1 für die Ölentsorgung um die Hälfte. Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine Abgabe für die Ölentsorgung.
§ 4 Abzugeltender Aufwand 04 15 17 18
(1) Der gemäß § 11 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugeltende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte, insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren Behandlung der entladenen Schiffsabfälle und des Abwassers. Auch bei Ausschöpfung der in § 2 Absatz 2 festgelegten Grenzen darf der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung die in der Anlage 2 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.
(2) Der Aufwand für Leistungen oberhalb der Grenzen gemäß § 2 Absatz 2 wird nicht aus der Abgabe abgegolten. Das Recht der an der Entsorgung Beteiligten, Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen oder besondere Leistungsbestandteile wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zu treffen, bleibt unberührt. Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stunden (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden.
(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/ Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht.
Die zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkommen den gemäß § 4 Absatz 1 für eine Standardentsorgung erforderlichen Aufwand. Die Auszahlung erfolgt an die gemäß § 11 Sätze 1 und 3 HmbSchEG bestimmten Hafenauffangeinrichtungen. Die zuständige Behörde soll die Bestimmung und die Auszahlung davon abhängig machen, dass sich die Hafenauffangeinrichtungen ihr gegenüber verpflichten,
Soweit es zur Gewährleistung einer gesetzmäßigen Verwendung des Abgabeaufkommens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde von den Hafenauffangeinrichtungen die Einhaltung weiterer Maßgaben verlangen.
§ 6 Mitteilungspflichten 04 13 15 18
(1) Mit der Ankunft des Schiffes im Hamburger Hafen haben die Abgabepflichtigen für die Berechnung der Abgabe folgende Angaben in elektronischer Form an das Zentrale Meldeportal des Bundes gemäß § 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Daten des Zentralen Meldeportals des Bundes zu erheben. Bei Erhalt der Daten durch die zuständige Behörde gilt die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 für die Abgabepflichtigen als erfüllt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 1 Nummer 4 HmbSchEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.
Mengen einer Standardentsorgung | Anlage 1 04 13 15 17 18 |
Stufe |
Schiffsgröße (§ 1) |
Standardentsorgung | |||
Ölmenge |
Ölmenge |
Schiffsabfallmenge |
Schiffsabwasser | ||
Stufe 1 |
bis 1500 BRZ | maximal 4 m3 | maximal 1 m3 | maximal 6 m3 | maximal 200 m3 |
Stufe 2 |
1501 bis 3500 BRZ | maximal 6 m3 | maximal 1 m3 | maximal 6 m3 | maximal 200 m3 |
Stufe 3 |
3501 bis 6000 BRZ | maximal 10 m3 | maximal 1 m3 | maximal 6 m3 | maximal 200 m3 |
Stufe 4 |
6001 bis 10000 BRZ | maximal 16 m3 | maximal 1 m3 | maximal 6 m3 | maximal 200 m3 |
Stufe 5 |
über 10001 BRZ | maximal 30 m3 | maximal 1 m3 | maximal 6 m3 | maximal 200 m3 |
Erstattung des Entsorgungsaufwandes | Anlage 2 04 13 15 17 18 |
Standardentsorgung |
Höchster |
Standardentsorgung |
Höchster |
Standardentsorgung |
Höchster |
Standardentsorgung |
Höchster | ||
(§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | (§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | (§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | (§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | ||
Ölmenge | Ölentsorgung* | Schiffsabfallmenge | Schiffsabfallentsorgung | Ölmenge | Ölentsorgung** | Schiffsabwasser | Schiffsabwasserentsorgung | ||
pumpfähig | pumpfähig | nicht pumpfähig | nicht pumpfähig | ||||||
Stufe | Schiffsgröße (§ 1) |
unabhängig von der Schiffsgröße | |||||||
Abrechnung Kubikmeter genau*** bis | beinhaltet für An-, Abfahrt 460 Euro 39 Euro / m3 | Abrechnung Kubikmeter genau*** | beinhaltet für An-, Abfahrt 130 Euro 50 Euro / m3 | beinhaltet An-, Abfahrt
1630 Euro / | Abrechnung Kubikmeter genau*** | beinhaltet für An-, Abfahrt 460 Euro 3 Euro / m3 genau*** | |||
Stufe 0 | 1 m3 | 499 Euro | bis 0,25 m3 | 407,50 Euro | ab 1 m3 | 463 Euro | |||
Stufe 1 | bis 1500 BRZ | 4 m3 | 616 Euro | minimal 0,1 m3 maximal 6 m3 | 430 Euro | ab 0,26 m3 bis 0,5 m3 | 815 Euro | bis 200 m3 | 1060 Euro |
Stufe 2 | 1501 bis 3500 BRZ | 6 m3 | 694 Euro | minimal 0,3 m3 maximal 6 m3 | 430 Euro | ab 0,51 m3 0,75 m3 | 1222,50 Euro | ||
Stufe 3 | 3501 bis 6000 BRZ | 10 m3 | 850 Euro | minimal 0,5 m3 maximal 6 m3 | 430 Euro | ab0,76 m3 bis1 m3 | 1630 Euro | ||
Stufe 4 | 6001 bis 10000 BRZ | 16 m3 | 1084 Euro | minimal 0,7 m3 maximal 6 m3 | 430 Euro | ||||
Stufe 5 | ab 10001 BRZ | 30 m3 | 1630 Euro | minimal 1,0 m3 maximal 6 m3 | 430 Euro | ||||
*) Für die Ölentsorgung von Autocarriern und Ro-Ro-Schiffen, ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der Hälfte der Bruttoraumzahl des Schiffes entspricht.
**) Nicht pumpfähige Öle (maximal 1 m3) aus der schiffseigenen Ölschlammaufbereitung sind dem Entsorger in Fässern zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet. ***) Ab Erreichen der Mindestmenge wird auf volle Kubikmeter aufgerundet." |
Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltet | Anlage 3 15 17 |
Stufe | Schiffsgröße (§ 1) | Höhe der Abgabe (§ 3) | |
Festbetrag für Abfälle aus der Schifffahrt und Schiffsabwasserentsorgung | Bemessungsfaktor für Ölentsorgung (pumpfähig / nicht pumpfähig) | ||
Stufe 1 | bis 1500 BRZ | 70 Euro | je 100 BRZ * mal 2 Euro |
Stufe 2 | 1501 bis 3500 BRZ | 70 Euro | |
Stufe 3 | 3501 bis 6000 BRZ | 100 Euro | |
Stufe 4 | 6001 bis 10000 BRZ | 200 Euro | |
Stufe 5 | ab 10001 BRZ | 200 Euro | |
insgesamt für Ölentsorgung (pumpfähig / nicht pumpfähig) mindestens 28 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 770 Euro | |||
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden. |
ENDE |