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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
- Hamburg -

Vom 18. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 28.12.2018 S. 471)



Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343), geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung

Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S.101), zuletzt geändert am 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 39), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird hinter der Textstelle "nach den Anlagen I, IV, V" der Klammerzusatz: "(Anlage V beinhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien A bis C)" eingefügt.

2. § 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt auch für Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden"Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine Abgabe für die Ölentsorgung."

3. § 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden."Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stunden (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen schriftlich Behörde mitzuteilen" durch die Textstelle "für die Berechnung der Abgabe folgende Angaben in elektronischer Form an das Zentrale Meldeportal des Bundes gemäß § 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln" ersetzt.

4.1.2 Satz 2

Den Abgabepflichtigen bleibt es unbenommen, die in Satz 1 genannten Angaben in elektronischer Form gemäß der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/ oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S. 1) an das eingerichtete nationale einzige Fenster zu übermitteln.

wird gestrichen.

4.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nationalen einzigen Fensters" durch die Wörter "Zentralen Meldeportals des Bundes" ersetzt.

5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung

StufeSchiffsgröße (§ 1)Standardentsorgung (§ 2 Absatz 2)
Ölmenge pumpfähig (Pumpzeit für die angegebenen Mengen: 3 Stunden)Ölmenge nicht pumpfähigSchiffsabfallmengeSchiffsabwasser
Stufe 0bis 2 m3
Stufe 1bis 1500 BRZ2 m3 bis 4 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 21501 bis 3500 BRZ3 m3 bis 6 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 33501 bis 6000 BRZ5 m3 bis 10 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 46001 bis 10000 BRZ8 m3 bis 16 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 5ab 10001 BRZ15 m3bis 30 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3

.

Erstattung der Entsorgungsleistung Anlage 2


StandardentsorgungHöchster abzugeltender AufwandStandardentsorgungHöchster abzugeltender AufwandStandardentsorgungHöchster abzugeltender AufwandStandardentsorgungHöchster abzugeltender Aufwand
(§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1)
ÖlmengeÖlentsorgung**ÖlmengeÖlentsorgung***SchiffsabfallmengeSchiffsabfallentsorgung****SchiffsabwasserSchiffsabwasserentsorgung
pumpfähigpumpfähignicht pumpfähignicht pumpfähig
StufeSchiffsgröße (§ 1)unabhängig von der Schiffsgröße
beinhaltet für An-, Abfahrt 460 Euro

45 Euro / m3

beinhaltet für 200 Euro

1600 Euro / 1 m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 200 Euro

50 Euro / 1 m3

beinhaltet für An-, Abfahrt 460 Euro

245 Euro / 100 m3

Stufe 0bis 2 m3550 Eurobis 1 m3250 Euro
Stufe 1bis 1500 BRZ2 m3 bis 4 m3640 Eurobis 0,25 m3600 Euro1,01 m3 bis 2 m3300 Eurobis 100 m3705 Euro
Stufe 21501 bis 3500 BRZ3 m3 bis 6 m3730 Euro0,26 m3 bis 0,50 m31000 Euro2,01 m3 bis 3 m3350 Euro101 m3 bis 200 m3950 Euro
Stufe 33501 bis 6000 BRZ5 m3 bis 10 m3910 Euro0,51 m3 bis 0,75 m31400 Euro3,01 m3 bis 4 m3400 Euro
Stufe 46001 bis 10000 BRZ8 m3 bis 16 m31180 Euro0,76 m3 bis 1,00 m31800 Euro4,01 m3 bis 5 m3450 Euro
Stufe 5ab 10001 BRZ15 m3 bis 30 m31810 Euro5,01 m3 bis 6 m3500 Euro
* Wenn die entsorgte Ölmenge weniger als 50 vom Hundert (v.H.) der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) beträgt, wird für den abzugeltenden Aufwand die Stufe zu Grunde gelegt, die der tatsächlichen entsorgten Ölmenge entspricht. Bei der Berechnung wird die entsorgte Ölmenge zur nächsten passenden Stufe aufgerundet. Wenn die Lagerkapazität eines Schiffes geringer als 50 v.H. der maximalen Ölmenge (in der nach der Schiffsgröße maßgeblichen Stufe) ist, muss die Entsorgungsmenge mindestens 50 v.H. der tatsächlichen Lagerkapazität des Schiffes betragen. Die Größe der Lagerkapazität ist nachzuweisen.

** Für die Ölentsorgung von Autocarriern und Ro-Ro-Schiffen sowie von Schiffen, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden, ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der Hälfte der BRZ des Schiffes entspricht.

*** Nicht pumpfähige Öle aus der schiffseigenen Ölschlammaufbereitung sind dem Entsorger in Fässern zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet.

**** Für die Entsorgung von Abfällen aus der Abgasreinigung werden maximal 450 Euro erstattet. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet.


Neu:

"Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung


Stufe

Schiffsgröße (§ 1)

Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)

Ölmenge
pumpfähig
(Pumpzeit für die angegebenen Mengen: 2 Stunden)
Ölmenge
nicht pumpfähig
SchiffsabfallmengeSchiffsabwasser
Stufe 1

bis 1500 BRZ

maximal 4 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 2

1501 bis 3500 BRZ

maximal 6 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 3

3501 bis 6000 BRZ

maximal 10 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 4

6001 bis 10000 BRZ

maximal 16 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3
Stufe 5

über 10001 BRZ

maximal 30 m3maximal 1 m3maximal 6 m3maximal 200 m3

.

Erstattung des EntsorgungsaufwandesAnlage 2


Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

Standardentsorgung

Höchster
abzugeltender
Aufwand

(§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1) (§ 2 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1)
ÖlmengeÖlentsorgung*SchiffsabfallmengeSchiffsabfallentsorgungÖlmengeÖlentsorgung**SchiffsabwasserSchiffsabwasserentsorgung
pumpfähigpumpfähignicht pumpfähignicht pumpfähig
StufeSchiffsgröße (§ 1)

unabhängig von der Schiffsgröße

Abrechnung
Kubikmeter
genau***

bis

beinhaltet für
An-, Abfahrt
460 Euro

39 Euro / m3

Abrechnung
Kubikmeter
genau***
beinhaltet für
An-, Abfahrt
130 Euro

50 Euro / m3

beinhaltet An-, Abfahrt

1630 Euro /
1 m3

Abrechnung
Kubikmeter
genau***
beinhaltet für
An-, Abfahrt
460 Euro

3 Euro / m3 genau***

Stufe 01 m3499 Eurobis 0,25 m3407,50 Euroab 1 m3463 Euro
Stufe 1bis 1500 BRZ4 m3616 Eurominimal 0,1 m3
maximal 6 m3
430 Euroab 0,26 m3 bis 0,5 m3815 Eurobis 200 m31060 Euro
Stufe 21501 bis 3500 BRZ6 m3694 Eurominimal 0,3 m3
maximal 6 m3
430 Euroab 0,51 m3 0,75 m31222,50 Euro
Stufe 33501 bis 6000 BRZ10 m3850 Eurominimal 0,5 m3
maximal 6 m3
430 Euroab0,76 m3 bis1 m31630 Euro
Stufe 46001 bis 10000 BRZ16 m31084 Eurominimal 0,7 m3
maximal 6 m3
430 Euro
Stufe 5ab 10001 BRZ30 m31630 Eurominimal 1,0 m3
maximal 6 m3
430 Euro
*) Für die Ölentsorgung von Autocarriern und Ro-Ro-Schiffen, ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der Hälfte der Bruttoraumzahl des Schiffes entspricht.

**) Nicht pumpfähige Öle (maximal 1 m3) aus der schiffseigenen Ölschlammaufbereitung sind dem Entsorger in Fässern zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet.

***) Ab Erreichen der Mindestmenge wird auf volle Kubikmeter aufgerundet."

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

ID 190062

ENDE