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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Funktionalreformgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 852)



. . .

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

§ 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318, 321), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Fischetikettierung" angefügt.

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zuständig für die Überwachung der Fischetikettierung sind die Landkreise und kreisfreien Städte."

Artikel 4
Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt

§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214)

Die Landesregierung wird beauftragt, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dessen kostenmäßige Auswirkungen für die Kommunen zu überprüfen. Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, wird eine dem Artikel 87 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt genügende Regelung mit Wirkung vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen werden.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht

Die §§ 1 und 2 Abs. 1 Nrn. 11 und 13 bis 15 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 302)

§ 1
Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87).

§ 2 Abs. 1:
11. die Auskunft nach § 38 Abs. 2,
13.die Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen nach §§ 49 und 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 1 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199, 2208),
14. die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 1,
15. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 51 Abs. 1 und die Erteilung von Auflagen nach § 51 Abs. 2,

werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158, 159), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 Satz 3

Abfallwirtschaftspläne sind nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erstellen und benachbarter Gebiete sind untereinander abzustimmen.

wird aufgehoben.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Obere Abfallbehörden sind die Regierungspräsidien. "(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt."

b) Absatz 4 Satz 2

Die Staatlichen Umweltämter sind technische Fachbehörden für die oberen und unteren Abfallbehörden.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S., 368; 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234, 235), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb der von ihm gesetzten Frist nicht befolgt wird.Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird." 

2. § 8 Abs. 4

(4) Sind der Bund, das Land oder die die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörden wahrnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften als Eigentümer betroffen, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.

wird aufgehoben.

3. In § 9 Abs. 5 wird das Wort "obere" gestrichen.

4. In § 16 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "obere" und werden die Wörter "auf Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde" gestrichen.

5. In § 19 Abs. 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

. . .

Artikel 9
Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht

Nach § 12 der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 382), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 290), wird der § 12a eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

§ 170 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158, 164), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Obere Wasserbehörden sind die Regierungspräsidien. "(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesverwaltungsamt."

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Wasserbehörde. Die Staatlichen Ämter für Umweltschutz sind technische Fachbehörden für die oberen und unteren Wasserbehörden. Sie beraten und unterstützen die Wasserbehörden in allen wasserwirtschaftlichen Belangen beim Vollzug des Wasserrechts. Die technischen Fachbehörden nehmen die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr. "(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Wasserbehörde und unterstützt die obere und die unteren Wasserbehörden auf Anforderung in schwierigen technischen Fragen. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr."

Artikel 11
Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

§ 1 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 16. September 1997 (GVBl. LSA S. 847), geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536) und Nummer 448 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 169), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "der Regierungspräsidien" durch die Wörter "des Landesverwaltungsamtes" und wird das Wort "Wasserbehörden" durch das Wort "Wasserbehörde" ersetzt.

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
Die Regierungspräsidien sind - außer für die in § 131 Abs. 3 und 4, § 157 Abs. 3 und 5, § 172 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 184 Satz 2 sowie § 186 Abs. 1 Satz 1 WG LSA genannten Aufgaben - für folgende Aufgaben zuständig: "Das Landesverwaltungsamt ist für folgende Aufgaben zuständig:".

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben b, d, g und i

b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA), wenn die zu nutzende Wassermenge 7000 m3 je Tag oder 875 m3 je Stunde übersteigt,

d) Entnehmen fester Stoffe aus Gewässern erster Ordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA),

g) Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WG LSA), ausgenommen
aa) Einleiten von Abwasser bis zu 50 m3 je Tag,
bb) Einleiten von Wasser nach Nutzung für Wärmepumpen,
cc) Einleiten von Niederschlagswasser,

i) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WG LSA) und von Wasser aus staatlich anerkannten Heilquellen (§ 141 Abs. 1 WG LSA), wenn die zu nutzende Wassermenge jeweils 7000 m3 je Tag oder 875 m3 je Stunde übersteigt,

werden aufgehoben.

bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

altneu
f) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als 7500 m3 je Tag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WG LSA), ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser, "f) Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WG LSA), soweit es sich um Abwasser handelt,
aa) das dem Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt und dort der Größenklasse 5 (BSB5-Fracht (roh) größer als 6.000 kg/d oder BSB5-Fracht (sed.) größer als 4.000 kg/d) zugeordnet ist oder
bb) das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung unterliegt oder
cc) dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Soda stammt,".

c) Nummer 3

Ausgleichsverfahren nach § 39 WG LSA;

wird aufgehoben.

d) In Nummer 7 werden die Wörter "(Regierungspräsidium Magdeburg für das Land)" gestrichen.

e) In Nummer 8 werden die Wörter "sowie weitere Anordnungen durch Verordnung zu Überschwemmungsgebieten (§ 98 WG LSA)" gestrichen.

f) Nummer 9 Buchst. a und b

a) zum Gemeingebrauch (§§ 75 bis 77 WG LSA),

b) zu den Gewässerschonstreifen (§§ 94, 95 WG LSA),

wird aufgehoben.

3. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Regierungspräsidien entscheiden" durch die Wörter "Das Landesverwaltungsamt entscheidet" ersetzt und die Wörter "über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (§§ 48, 49 Abs. 1 und 2 WG LSA), über vorläufige Anordnungen nach § 50 WG LSA sowie" gestrichen.

. . .

Artikel 15
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 11 Nr. 2 Buchst. c tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

ENDE