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BodSchAG LSA - Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz

- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. April 2002
(GVBl. Nr. 21 vom 08.04.2002 S. 214; 22.12.2004 S. 852 04; 20.12.2005 S. 769 05; 16.12.2009 S. 700 09 ; 16.12.2009 S. 708 09a; 05.12.2019 S. 946 19)



Siehe Fn. *

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnungausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vorsorgegrundsätze

(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Vorrangig sind bereits versiegelte, sanierte, baulich veränderte oder bebaute Flächen wieder zu nutzen. Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), in der jeweils geltenden Fassung in besonderem Maße erfüllen, sind besonders zu schützen.

(2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und die Böden vor Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 3 Mitwirkungspflichten

Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen benötigen. Die Pflichten nach Satz 1 bestehen nicht, soweit sich die Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3578), aussetzen würde.

§ 4 Duldungs- und Gestattungspflichten

(1) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen sowie die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch oder Zutritt zu Wohnungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.

(2) Betroffene nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie, soweit es zu deren Durchführung erforderlich ist, die dem Personenkreis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zu dulden.

§ 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes sowie die aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen 09

(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrnehmen, und die für die Anerkennung zuständigen Behörden zu bestimmen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

  1. Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung,
  2. Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. sonstige Verpflichtungen, die bei Ausübung der Tätigkeit einzuhalten sind,
  4. Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit,
  5. die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit,
  6. die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen,
  7. das Anerkennungsverfahren, die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen einer Anerkennung.

(2) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch Beleihung auf Stellen außerhalb einer öffentlichen Verwaltung übertragen.

(3) Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch gere gelt werden, dass Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern im Land Sachsen-Anhalt nicht gelten, soweit die in anderen Ländern gestellten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen oder Untersuchungsstellen sowie an die behördlichen Kontrollen zur Ermittlung dieser Anforderungen erheblich hinter den im Land Sachsen-Anhalt gestellten Anforderungen zurückbleiben.

Teil 2
Gebietsbezogener Bodenschutz

§ 7 Bodenbelastungsgebiet und Bodenschutzgebiet

(1) Die zuständige Behörde kann ein Gebiet durch Verordnung

  1. zu einem Bodenbelastungsgebiet erklären, soweit darin flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, oder
  2. zu einem Bodenschutzgebiet erklären, wenn besonders schutzwürdige Böden nach § 12 Abs. 8 Satz 1 der Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.

(2) Das Gebiet, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Schutzbestimmungen sind festzulegen. Insbesondere kann verordnet werden, dass

  1. der Boden auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
  2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
  3. nach Maßgabe einer aufgrund des § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,
  4. neben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 4 Abs. 1 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind.

Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde, soweit die landwirtschaftliche, und im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.

(3) Die Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann Flächen zeichnerisch in Karten bestimmen, die auf der Grundlage der Liegenschaftskarte oder der topographischen Landeskartenwerke zu erstellen sind. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die zuständige Behörde und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiete betroffen sind, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren. In der Verordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. Flächen im Sinne von Satz 1 sind textlich anhand der Flurstücke grob zu beschreiben.

(4) Vor dem Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 hat die zuständige Behörde den Entwurf der Verordnung den Behörden und Dienststellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, den im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzverbänden sowie den betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.

(5) Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Verordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur Einsicht während ihrer Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, Stellungnahmen abzugeben.

(7) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten, nicht berücksichtigten Einwände oder Anregungen den Einwendern mit. Haben mehr als 50 Personen Bedenken oder Anregungen vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass den Einwendern Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der Einsicht genommen werden kann, ist bekannt zu geben.

(8) Das Verfahren richtet sich nicht nach den Absätzen 4 bis 7, soweit eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen nach Absatz 2 geändert werden oder das Gebiet räumlich verändert wird.

(9) Führt eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder hierauf beruhende Maßnahmen zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an den betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von Verpflichtungen der Verordnung erteilen.

(10) § 10 Abs. 2 und § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 8 Bodenschutzplanung 09a 19

(1) Die oberste Bodenschutzbehörde erarbeitet einen Bodenschutzplan und schreibt diesen fort. Dieser Plan stellt die Eignung der Böden im Land zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Funktionen dar sowie Grundsätze und Ziele zum Schutz des Bodens auf.

(2) Die oberste Bodenschutzbehörde stellt frühzeitig fest, ob bei dem Bodenschutzplan oder dessen Fortschreibung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht; die §§ 33, 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, legt die oberste Bodenschutzbehörde den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden und führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch; die §§ 39 bis 42, 60, 61 und 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung zu berücksichtigen; § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung nach Absatz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen; § 44 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(3) Die Annahme des Bodenschutzplanes und dessen Fortschreibung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Informationen entsprechend § 44 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt werden.

Teil 3
Boden- und Altlasteninformationen sowie Datenschutz

§ 9 Sammlung von Daten

Die zuständige Behörde führt eine Sammlung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten über schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen, in die die für die Erfüllung ihrer bodenschutz- und altlastengesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen aufzunehmen sind und die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann.

§ 10 Bodenbeobachtungssystem

Die für Umweltschutz, Geologie, Landwirtschaft und Forstwesen zuständigen Landesfachbehörden beobachten Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden. Dazu werden insbesondere Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut. Neben Angaben über die Beschaffenheit des Bodens sind Lage, Größe, Nutzung und sonstige einwirkende Faktoren sowie Eigentumsverhältnisse dieser Flächen zu dokumentieren. Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens kann . Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank eingelagert werden.

§ 11 Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem

(1) Die für Umweltschutz zuständige Landesfachbehörde richtet ein Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem ein und führt es. Dieses System dient als Unterstützung bei der Erfüllung bodenschutz- und altlastengesetzlicher Aufgaben sowie weiterer Aufgaben des Bodenschutzes. Zu diesem Zweck sind insbesondere zu registrieren

  1. die Behörden und öffentlichen Stellen, die Daten, deren Kenntnis für die Erfüllung bodenschutz- und altlastengesetzlicher Aufgaben von Bedeutung sein können, erheben oder verarbeiten,
  2. Art und Umfang dieser Daten,
  3. Voraussetzungen und Bedingungen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen dieser Daten sowie
  4. Angaben über die Ermittlungs-, Prüfungs-, Untersuchungs- und Auswertungsverfahren, die bei der Gewinnung und Auswertung dieser Daten zugrunde gelegt werden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen übermitteln der für Umweltschutz zuständigen Landesfachbehörde auf Anforderung unentgeltlich die Daten, die sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben benötigt: § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

§ 12 Einschränkung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten

Soweit aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten, nach Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Teil 4
Ausgleich, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche, Kosten

§ 13 Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden

(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Sie trifft die Entscheidung im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde, wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der unteren Forstbehörde, wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen. 3

(3) Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch eine Geldleistung zu gewähren. Anspruch besteht nicht soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(4) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 14 Entschädigungs- und Erstattungsansprüche

(1) Entstehen durch Maßnahmen nach den §§ 4 oder 10 Schäden, sind die Betroffenen hierfür zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Abs. 2 oder 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder aufgrund von § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die betroffene Person von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

(3) Entschädigungspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Person steht, welche die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft). Sind die entschädigungspflichtigen Maßnahmen durch eine Fachaufsichtsbehörde in Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach § 17 Abs. 4 durchgeführt worden, ist die Körperschaft entschädigungspflichtig, für deren Behörde gehandelt worden ist. Ist in den Fällen des Satzes 2 eine Entschädigung nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, kann die entschädigungspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen.

(4) Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen Erstattung verlangen.

(5) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 15 Kosten

Die Kosten der aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.

Teil 5
Behörden, Fachaufsicht, Zuständigkeit

§ 16 Behörden

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für Bodenschutz und Altlasten zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist die Behörde der allgemeinen staatlichen Mittelinstanz.

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(4) Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nimmt als Behörde im Sinne dieses Gesetzes besondere, ihr nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zugewiesene Aufgaben wahr.

§ 17 Fachaufsicht 05

(1) Die obere und die oberste Bodenschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Bodenschutzbehörden aus. Soweit die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuständig ist, übt die oberste Bodenschutzbehörde die Fachaufsicht aus.

(2) Wer für die Anerkennung im Sinne von § 6 zuständig ist, unterliegt der Fachaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt wird. Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Soweit eine Bergbehörde das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz oder eine der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen vollzieht, unterliegt sie der Fachaufsicht des für die Bergverwaltung zuständigen Ministeriums.

(4) Die Fachaufsichtsbehörden können, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Behörde tätig werden. Sie haben die zuständige Behörde dann unverzüglich zu unterrichten.

§ 18 Zuständigkeit

(1) Soweit nicht Landesfachbehörden Aufgaben zugewiesen sind und nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den unteren Bodenschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist zuständig, wenn

  1. eine einem Großprojekt zugehörige Fläche gemäß § 2 des Verwaltungsabkommens über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S.2842), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905), betroffen ist,
  2. eine Fläche betroffen ist, auf die sich eine Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), bezieht, und nach Entscheidung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung die Voraussetzungen für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegen.

Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist auch zuständig bei Gewässerverunreinigungen, schädlichen Bodenveränderungen und sonstigen Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie bei Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit diese Verunreinigungen, Veränderungen, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht sind, die innerhalb der Flächen liegen, für welche die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nach Satz 1 zuständig ist. Sie trifft die zur Erfüllung der bodenschutz- und altlastengesetzlichen Pflichten erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Behörde, die anderenfalls nach Absatz 1 zuständig wäre.

(3) Zuständig bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde. Gleiches gilt bei stillgelegten untertägigen bergbaulichen Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen.

(4) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der für Landwirtschaft zuständigen Landesfachbehörde. Die untere Landwirtschaftsbehörde stellt fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr nach § 17 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind.

(5) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist die untere Landwirtschaftsbehörde, soweit die landwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist, und die untere Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.

(6) Fachlich zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist, soweit das Aufbringen und Einbringen von Materialien

  1. aus forstfachlicher Sicht erforderlich ist, die untere Forstbehörde,
  2. aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, die untere Naturschutzbehörde,
  3. zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist, die untere Wasserbehörde.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes und nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anderen Bodenschutzbehörden oder anderen Landesbehörden sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu übertragen.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 19 Freistellung

Ist eine Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes erfolgt, bedürfen Maßnahmen der zuständigen Bodenschutzbehörde sowie der zuständigen Bergbehörde, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens der Landesanstalt für Altlastenfreistellung. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In diesem Fall ist die Landesanstalt für Altlastenfreistellung unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Freistellung oder damit zusammenhängende Maßnahmen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden.

§ 20 Kampfmittel

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht hinsichtlich der Belastung oder möglichen Belastung von Flächen mit Kampfmitteln.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  2. entgegen § 4 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnungen nicht gewährt oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet oder duldet,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1. des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  5. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 22 Kostendeckung

(1) Die den unteren Bodenschutzbehörden aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten soweit sie nicht durch Einnahme gedeckt sind.

Die Landesregierung wird beauftragt, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dessen kostenmäßige Auswirkungen für die Kommunen zu überprüfen.

Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, wird eine dem Artikel 87 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt genügende Regelung mit Wirkung vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen werden.

(2) Für die von den unteren Bodenschutzbehörden angeordneten Maßnahmen, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Fall einer Ersatzvornahme die Kosten, soweit die untere Bodenschutzbehörde den fälligen Kostenersatz nicht vom dem Kostenpflichtigen erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Kosten für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Bodenschutzbehörden durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auf der Grundlage vorheriger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.

§ 23 Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die §§ 27 bis 29 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 545), werden aufgehoben.

§ 24 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung

§ 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 336) wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

    "(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 nimmt die Anstalt auch die durch bodenschutz- und altlastenrechtliche Vorschriften übertragenen Aufgaben wahr."
  2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

§ 25 Änderung des Landeswaldgesetzes

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552), werden die Worte "nicht erheblich geschädigt" durch die Worte "weder erheblich noch dauerhaft beeinträchtigt" ersetzt.

§ 26 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

_________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

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