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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. Juni 2010
(GVOBl. Nr. 11 vom 07.07.2010 S. 325)
vgl. Fn.: *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes
Das Schiffsabfallentsorgungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:
" § 18 (weggefallen)"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ladungsrückstände" die Angabe "(ABl. EG Nr. L 332 S. 81)" gestrichen und der Satzteil "(ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG vom 13. Dezember 2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007 S. 33) geändert worden ist" angefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 9 werden die Wörter "Wasserverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531)" durch die Wörter "Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296)" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Unterhält ein" durch die Wörter "Unterhalten die" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Schiffsführerin oder der" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Hafenbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "zuständigen Hafenbehörde" durch die Wörter "nach § 13 Abs. 1 zuständigen Behörde" ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine von dem Hafenbetreiber nach dem Abfallbewirtschaftungsplan vorgehaltene oder nachgewiesene Auffangeinrichtung zu entladen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aufgrund der Meldung des Schiffsführers eine vollständige oder teilweise Ausnahme von den Verpflichtungen des Absatzes 1 erteilen, wenn der Schiffsführer bei der Anmeldung der Schiffsabfälle gemäß § 6 nachweist, dass:
Die Ausnahme ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. | "(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine von den Hafenbetreibern nach dem Abfallbewirtschaftungsplan vorgehaltene oder nachgewiesene Auffangeinrichtung zu entladen.
Dies gilt nicht für Abwasser, soweit es nach den Bestimmungen der Regel II in Anlage IV von MARPOL 73/78 auf See eingeleitet werden darf.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus den in der Meldung nach § 6 Absatz 1 gemachten Angaben hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist." |
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Schiffsführerin oder der" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Entladung von Ladungsrückständen hat der Schiffsführer die im Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung sind vom Schiffsführer zu tragen. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung. | "(2) Für die Entladung von Ladungsrückständen haben die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die im Hafen vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung sind von den Schiffsführern zu tragen. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung." |
8. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Entgelt ist sofort fällig, soweit der Hafenbetreiber in seiner Entgeltordnung keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. | "Das Entgelt ist sofort fällig, soweit die Hafenbetreiber in ihrer Entgeltordnung keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmen." |
9. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Der Entgeltpflichtige erwirbt" werden durch die Wörter "Die Entgeltpflichtigen erwerben" ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vom Hafenbetreiber" durch die Wörter "von den Hafenbetreibern" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Hafenbetreiber" durch die Wörter "den Hafenbetreibern" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "Standartentsorgung" durch das Wort "Standardentsorgung" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "denen von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 eine Ausnahme von der Entladungspflicht erteilt wurde, hat der" durch die Wörter "die gemäß § 7 Abs. 2 nicht zur Entladung der Schiffsabfälle im Hafen verpflichtet sind, haben die" ersetzt.
11. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Erteilung von Ausnähmen von der Entladungspflicht im Einzelfall und die Dokumentation der Ausnahme gemäß § 7 Abs. 2, | "2. die Weiterleitung der Angaben gemäß § 6 Abs. 3," |
12. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Überwachung
Die zuständige Behörde ist berechtigt, Entladungsvorgänge für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände jederzeit zu überwachen. Soweit Ladungsrückstände entladen werden, kann sich die zuständige Behörde zur Überwachung auch des Betreibers oder des Eigentümers der Umschlaganlage bedienen. Die Schiffsführer haben zu dulden, dass die zur Überwachung der Entladungsvorgänge Berechtigten die Schiffe betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Bediensteten der zuständigen Behörde ist Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren. | " § 14 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen und insbesondere die Entladung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gemäß den §§ 7 und 8 ordnungsgemäß erfolgt. Dies beinhaltet auch eine Überprüfung auf den Schiffen selbst. (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Überprüfung mit der Polizei und der Hafenstaatkontrollbehörde abstimmen. Soweit Ladungsrückstände entladen werden, kann sich die zuständige Behörde zur Überwachung auch des Betreibers oder des Eigentümers der Umschlaganlage bedienen. (3) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Die Betroffenen sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde ist Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren. (4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff, das nicht gemäß § 7 Abs. 2 und § 12 von der Entladungspflicht befreit ist, ohne ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ausgelaufen ist, verständigt sie die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde, soweit dieser Hafen im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/59/EG liegt." |
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die zuständige Hafenbehörde kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff einen Hafen in Mecklenburg-Vorpommern nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 nachgekommen ist. | " § 15 Anordnungen im Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. (2) Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 14 insbesondere anordnen, dass ein Schiff einen Hafen in Mecklenburg-Vorpommern nicht verlässt, bevor die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ihren Verpflichtungen nach § 7 und § 8 nachgekommen sind. Dies gilt insbesondere, wenn es bei einem Schiff, das nach § 7 Abs. 2 nicht zur Entladung der Schiffsabfälle verpflichtet ist, triftige Gründe für die Annahme gibt, dass in dem vorgesehenen Entladehafen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen, oder wenn dieser Hafen nicht bekannt ist, sodass die Gefahr besteht, dass die Abfälle auf See eingebracht werden." |
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. die Meldung von Unzulänglichkeiten von Hafenauffangeinrichtungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/59/EG,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Schiffsführer und die Betreiber der Häfen und Hafenauffangeinrichtungen sind verpflichtet, die zur Erfüllung der unter Absatz 1 genannten Melde-, Unterrichtungs- und Berichtspflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Daten zur Verfügung zu stellen. | "Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und die Betreiber der Häfen und Hafenauffangeinrichtungen sind verpflichtet, die zur Erfüllung der unter Absatz 1 genannten Melde-, Unterrichtungs- und Berichtspflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Daten zur Verfügung zu stellen." |
15. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "Hafenbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "ohne über eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 zu verfügen" durch die Wörter "ohne gemäß § 7 Abs. 2 von der Entladungspflicht befreit zu sein" ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe " § 14 Abs. 1" durch die Angabe " § 14 Abs. 3" ersetzt.
16. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Abs. 1 aufzustellen. (2) Abwasser im Sinne von § 2 Nr. 5 ist spätestens am 28. September 2004 in das zu erhebende Entgelt nach § 9 Abs. 1 einzubeziehen. Der Hafenbetreiber kann schon vor diesem Zeitpunkt die Entsorgung von Abwasser im Sinne des Artikels 6 der 1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. II S. 2953) in das zu erhebende Entgelt nach § 9 Abs. 1 einbeziehen. | " § 18 (weggefallen)" |
17. Die Anlage 2 des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) |
Angaben, die vor Einlaufen in den Hafen von .................................. gemacht werden müssen
(Anlaufhäfen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG )
den gesamten [ ] einen Teil des [ ] keinen [ ]
Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte entsprechend ausfüllen.
Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.
Typ | Zu entsorgender Abfall m3 | Maximale Lagerkapazität m3 | Menge des an Bord verbleibenden Abfalls m3 | Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird | Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt m3 |
Altöl | |||||
Schlamm | |||||
Bilgenwasser | |||||
Sonstige (bitte angeben) | |||||
Müll | |||||
Lebensmittelabfälle | |||||
Kunststoff | |||||
Sonstige | |||||
Abwasser 1 | |||||
Ladungsbedingte Abfälle 2 (Genaue Angabe) | |||||
Ladungsrückstände 2 (Genaue Angabe) | |||||
1) Gemäß Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden.
Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.
2) Auch Schätzwerte sind zulässig. |
Erläuterungen
Ich bestätige, dass
Datum ..................................................................
Uhrzeit .................................................................
Unterschrift .........................................................
*) Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 9
ENDE