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Erste Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Oktober 2014
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 29.10.2014 S. 544)
Siehe FN *
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Abfall-Kostenverordnung
Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sind gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landesverwaltungskostengesetzes zusätzlich als Auslagen zu erheben. Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. | "Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt." |
b) In Absatz 5 wird die Angabe "313.1.2, 313.7" durch die Angabe "313.1.3, 313.8" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Erläuterungen werden vor den Wörtern "AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" die Wörter "AbfAEV Anzeige- und Erlaubnisverordnung" eingefügt.
b) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
"
". |
c) In der Gebührennummer 218 werden nach dem Wort "Nachbereitung" die Wörter ", soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG" eingefügt. ,
d) In der Gebührennummer 222.1 werden die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 60" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 200" ersetzt.
e) In der Gebührennummer 222.4. werden nach der Angabe "54 Absatz 2 KrWG" die Wörter "und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV" eingefügt.
f) Nach dem Wortlaut zu Gebührennummer 305.3 wird die Überschrift und der Wortlaut zu Gebührennummer 306 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
"
" |
g) Die Gebührennummer 313 wird wie folgt geändert:
aa) Die Gebührennummer 313.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
"
" |
bb) In der Gebührennummer 313.2 werden nach der Angabe " § 5 Absatz 1 NachwV" die Wörter "auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV" eingefügt.
cc) In der Gebührennummer 313.3 werden nach der Angabe " § 7 Absatz 3 NachwV" die Wörter "auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV" eingefügt.
dd) In der Gebührennummer 313.4 werden nach den Wörtern " § 7 Absatz 4 Satz 4" die Wörter "NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV" eingefügt.
ee) In der Gebührennummer 313.5 werden nach den Wörtern " § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV" die Wörter ", jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV" eingefügt.
ff) (ab 1. Januar 2015) Nach dem Wortlaut der Gebührennummer 313.5 werden folgende Wörter eingefügt:
"
313.6 | Prüfung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV auch i. V. m. § 11 Absatz 3 Satz 1 NachwV oder § 11 Absatz 6 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 5 NachwV, oder § 10 NachwV i. V. m. § 13 Absatz 2 Satz 3 NachwV | 1 bis 75 |
"
gg) Die bisherigen Gebührennummern 313.6 bis 313.9 werden die Gebührennummern 313.7 bis 313.10.
hh) Nach dem Wortlaut der bisherigen Gebührennummer 313.9 wird folgende Gebührennummer 313.11 eingefügt:
"
313.11 | Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen nach § 24 Absatz 4 Satz 5 NachwV | 50 bis 250 |
"
ii) Die bisherigen Gebührennummern 313.10 bis 313.15 werden die Gebührennummern 313.12 bis 313.17.
h) Nach dem Wortlaut der Gebührennummern 218, 231.7 und 315.2 wird jeweils der Satz "Die Gebühren werden nur erhoben, sofern ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften oder bestandskräftige oder vollziehbare Anordnungen festgestellt wurde." gestrichen.
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung in der Fassung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561) fort.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g Doppelbuchstabe ff tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_____
*) Ändert VO vom 8. Oktober 2013; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 137
ENDE