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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Oktober 2014
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 29.10.2014 S. 544)



Siehe FN *

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Kostenverordnung

Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sind gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landesverwaltungskostengesetzes zusätzlich als Auslagen zu erheben. Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben."Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt."

b) In Absatz 5 wird die Angabe "313.1.2, 313.7" durch die Angabe "313.1.3, 313.8" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Erläuterungen werden vor den Wörtern "AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" die Wörter "AbfAEV Anzeige- und Erlaubnisverordnung" eingefügt.

b) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "
101.1- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte40,5 (36,5/4)
101.2- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte30,5 (26,5/4)
101.3- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte25 (21/4)
101.4- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte21 (17/4)
101.5- für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug27 (23/4)

".

c) In der Gebührennummer 218 werden nach dem Wort "Nachbereitung" die Wörter ", soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG" eingefügt. ,

d) In der Gebührennummer 222.1 werden die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 60" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 200" ersetzt.

e) In der Gebührennummer 222.4. werden nach der Angabe "54 Absatz 2 KrWG" die Wörter "und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV" eingefügt.

f) Nach dem Wortlaut zu Gebührennummer 305.3 wird die Überschrift und der Wortlaut zu Gebührennummer 306 wie folgt gefasst:

altneu
 "
306Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
306.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 2 AbfAEVnach Zeitaufwand,
höchstens 700
306.2Anordnung der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Fortbildung nach § 4 Absatz 5 AbfAEVnach Zeitaufwand, höchstens 350
306.3Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 10 Absatz 6 Satz 2 AbfAEVnach Zeitaufwand,
höchstens 650
306.4Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV150 bis 1.500
306.5Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEVnach Zeitaufwand,
höchstens 350
306.6Anerkennung der Gleichwertigkeit eines nach BefEr1V besuchten Lehrgangs nach § 16 Absatz 4 AbfEAVnach Zeitaufwand,
höchstens 700
306.7Prüfung eines überarbeiteten Lehrgangsprogramms nach § 16 Absatz 5 AbfAEVnach Zeitaufwand,
höchstens 700

"

g) Die Gebührennummer 313 wird wie folgt geändert:

aa) Die Gebührennummer 313.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "
313.1Zulässigkeit der Entsorgung
313.1.1Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers einschließlich der Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV i. V. m. § 4 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 313.1.4 angerechnet, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Nachweiserklärungen eine Bestätigung nach § 5 Absatz 1 NachwV ergeht.

nach Zeitaufwand,
höchstens 5.500
313.1.2Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 4- NachwV i. V. m. § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwVnach Zeitaufwand,
höchstens 5.500
313.1.3Anordnung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 3 Absatz 4Satz 2 NachwVnach Zeitaufwand,
höchstens 100
313.1.4Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV75 bis 6.500

"

bb) In der Gebührennummer 313.2 werden nach der Angabe " § 5 Absatz 1 NachwV" die Wörter "auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV" eingefügt.

cc) In der Gebührennummer 313.3 werden nach der Angabe " § 7 Absatz 3 NachwV" die Wörter "auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV" eingefügt.

dd) In der Gebührennummer 313.4 werden nach den Wörtern " § 7 Absatz 4 Satz 4" die Wörter "NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV" eingefügt.

ee) In der Gebührennummer 313.5 werden nach den Wörtern " § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV" die Wörter ", jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV" eingefügt.

ff) (ab 1. Januar 2015) Nach dem Wortlaut der Gebührennummer 313.5 werden folgende Wörter eingefügt:

"

313.6Prüfung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV auch i. V. m. § 11 Absatz 3 Satz 1 NachwV oder § 11 Absatz 6 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 5 NachwV, oder § 10 NachwV i. V. m. § 13 Absatz 2 Satz 3 NachwV1 bis 75

"

gg) Die bisherigen Gebührennummern 313.6 bis 313.9 werden die Gebührennummern 313.7 bis 313.10.

hh) Nach dem Wortlaut der bisherigen Gebührennummer 313.9 wird folgende Gebührennummer 313.11 eingefügt:

"

313.11Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen nach § 24 Absatz 4 Satz 5 NachwV50 bis 250

"

ii) Die bisherigen Gebührennummern 313.10 bis 313.15 werden die Gebührennummern 313.12 bis 313.17.

h) Nach dem Wortlaut der Gebührennummern 218, 231.7 und 315.2 wird jeweils der Satz "Die Gebühren werden nur erhoben, sofern ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften oder bestandskräftige oder vollziehbare Anordnungen festgestellt wurde." gestrichen.

Artikel 2
Übergangsbestimmung

Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung in der Fassung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561) fort.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g Doppelbuchstabe ff tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
*) Ändert VO vom 8. Oktober 2013; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 137

ENDE