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VwKostG M-V - Landesverwaltungskostengesetz
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Oktober 1991
(GVOBl. M-V S. 366, ber. S. 435; 06.07.2001 S. 249; 22.11.2001 S. 438; 09.08.2002 S. 531; 17.12.2003 S. 2; 04.03.2004 S. 74; 11.07.2005 S. 326 05; 19.12.2005 S. 634; 10.07.2006 S. 06a; 14.07.2006 S. 568 06b; 02.12.2009 S.666 09; 02.05.2019 S. 158 19)
Gl.-Nr.: 2013 - 1




1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 06a

(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

  1. in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. der Gerichte,
  3. der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung und
  4. der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Abschnitt
Verordnungen über Verwaltungsgebühren

§ 2 Grundsatz 06a 19

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 bis 6 zu halten. Für nichthoheitliche Tätigkeiten der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten handelnden Sachverständigen und Prüfer einer Behörde gemäß § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann durch Kostenverordnung die Erhebung von Sachverständigengebühren vorgesehen werden. Die Vorschriften dieses und des 3. Abschnittes mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Kostenverordnungen erlassen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) In Angelegenheiten, die eine gleichmäßige Regelung für alle Geschäftsbereiche zulassen, sollen Gebührensätze in einheitlicher Höhe erhoben werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen allgemeiner Art mit ressortübergreifender Bedeutung eine allgemeine Kostenverordnung durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 3 Bemessung der Gebührensätze 09

(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.

§ 4 Arten der Gebührenbestimmung

Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

§ 5 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für

  1. mündliche Auskünfte;
  2. schriftliche oder elektronische Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern;
  3. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden;
  4. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben;
  5. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann;
  6. Kostenentscheidungen.

§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit 05

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
  2. das Land, seine landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes getragen werden und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  3. die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  4. die Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen;
  5. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtägigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft;
  6. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

  1. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie für Angelegenheiten des Geologischen Dienstes,
  2. Kataster- und Vermessungsbehörden,
  3. Landesamt für Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Amtshandlungen im Bereich des Geundheitswesens handelt,
  4. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz für Angelegenheiten der Kampfmittelbeseitigung,
  5. für die Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständige Bewilligungsstelle.

Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden.

§ 9 Gebührenbemessung 09

(1) Sind Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen:

  1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
  2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.

Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im voraus festzusetzen.

§ 10 Auslagen 06a

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind:

  1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren. Wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
  2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. Für die Berechnung der als Dokumentenpauschale zu erhebenden Schreibauslagen gilt § 136 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477);
  3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden;
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen;
  5. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen oder Vergütungen. Erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre;
  6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz), der sonstige Aufwand für die Dienstreise und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
  7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind;
  8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Entgelte für Postdienstleistungen, und für die Verwahrung von Sachen.

Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann bestimmt werden, dass mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. Ebenso kann bestimmt werden, dass andere als in Satz 2 bezeichnete Kosten als Auslagen nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind.

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 11 Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

§ 12 Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

§ 13 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

  1. die kostenerhebende Behörde,
  2. der Kostenschuldner,
  3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
  4. die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und
  5. wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind.

Die Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden; sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. In einer schriftlichen sowie schriftlich oder elektronisch bestätigten Kostenentscheidung soll außerdem die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und deren Berechnung angegeben werden.

(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Ist ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger, so ist auch die Kostenentscheidung seiner Behörde eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.

§ 15 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen 06b

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Zurücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnenen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird.

Aus Gründen der Billigkeit kann die Verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(3) Wird wegen der Ablehnung oder der Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind von dem Widerspruchsführer für den Erlass des Widerspruchbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der Gebühr zu erheben, die für die angefochtene Amtshandlung zu zahlen ist. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen ist, so ist ein Viertel der nach Satz 2 festzusetzenden Verwaltungsgebühr zu erheben. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde ganz oder teilweise aufgehoben, sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Verwaltungsgebühren und Auslagen dem Träger der öffentlichen Verwaltung, der diese Kosten zu tragen hatte, auf Antrag zu erstatten.

(4) Richtet sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid bis zu einem Zehntel des angefochtenen Betrages, mindestens 2,50 Euro, beträgt.

(5) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes werden, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung selbst festgesetzten Gebühr und die Auslagen erhoben.

(6) Wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, ist die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr um mindestens die Hälfte zu ermäßigen; die Kosten können in voller Höhe erstattet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 17 Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 18 Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs;
  2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Verwaltungsgebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 20 Verjährung 06a

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 21 Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.

(3) § 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 22 Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren

§ 23 Grundsatz 19

(1) Die öffentlichen Einrichtungen des Landes, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Benutzungsgebührenverordnungen erlassen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 24 Bemessung der Gebührensätze

(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung nicht übersteigt und in der Regel deckt. Die Gebührensätze sind nach dem Umfang und nach der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bestimmen.

(2) Kosten nach Absatz 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil unberücksichtigt. Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden.

§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Benutzungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 7 Nr. 6 und §§ 10, 14, 18 bis 21 gelten entsprechend.

§ 26 Kostengläubiger

Kostengläubiger ist das Land.

§ 27 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der

  1. die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  2. für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 (aufgehoben)

§ 29 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. Die Verordnung über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. Oktober 1955 (GBl. DDR I S. 787), geändert durch die Verordnung vom 28. November 1967 (GBl. DDR II S. 837);
  2. Artikel III Abs. 3 des Verwaltungsrechtseinführungsgesetzes vom 25. April 1991 (GVOBl. M-V S. 121).

§ 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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