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VwKostG M-V - Landesverwaltungskostengesetz
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. Oktober 1991
(GVOBl. M-V S. 366, ber. S. 435; 06.07.2001 S. 249; 22.11.2001 S. 438; 09.08.2002 S. 531; 17.12.2003 S. 2; 04.03.2004 S. 74; 11.07.2005 S. 326 05; 19.12.2005 S. 634; 10.07.2006 S. 06a; 14.07.2006 S. 568 06b; 02.12.2009 S.666 09; 02.05.2019 S. 158 19)
Gl.-Nr.: 2013 - 1
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
2. Abschnitt
Verordnungen über Verwaltungsgebühren
(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 bis 6 zu halten. Für nichthoheitliche Tätigkeiten der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten handelnden Sachverständigen und Prüfer einer Behörde gemäß § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann durch Kostenverordnung die Erhebung von Sachverständigengebühren vorgesehen werden. Die Vorschriften dieses und des 3. Abschnittes mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Kostenverordnungen erlassen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(3) In Angelegenheiten, die eine gleichmäßige Regelung für alle Geschäftsbereiche zulassen, sollen Gebührensätze in einheitlicher Höhe erhoben werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen allgemeiner Art mit ressortübergreifender Bedeutung eine allgemeine Kostenverordnung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 3 Bemessung der Gebührensätze 09
(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.
§ 4 Arten der Gebührenbestimmung
Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
§ 5 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
§ 6 Ermäßigung und Befreiung
Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit 05
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden.
(1) Sind Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen:
Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im voraus festzusetzen.
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind:
Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann bestimmt werden, dass mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. Ebenso kann bestimmt werden, dass andere als in Satz 2 bezeichnete Kosten als Auslagen nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 11 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
§ 12 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
§ 13 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
Die Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden; sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. In einer schriftlichen sowie schriftlich oder elektronisch bestätigten Kostenentscheidung soll außerdem die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und deren Berechnung angegeben werden.
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(3) Ist ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger, so ist auch die Kostenentscheidung seiner Behörde eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.
§ 15 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen 06b
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Zurücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnenen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
Aus Gründen der Billigkeit kann die Verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(3) Wird wegen der Ablehnung oder der Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind von dem Widerspruchsführer für den Erlass des Widerspruchbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der Gebühr zu erheben, die für die angefochtene Amtshandlung zu zahlen ist. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen ist, so ist ein Viertel der nach Satz 2 festzusetzenden Verwaltungsgebühr zu erheben. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde ganz oder teilweise aufgehoben, sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Verwaltungsgebühren und Auslagen dem Träger der öffentlichen Verwaltung, der diese Kosten zu tragen hatte, auf Antrag zu erstatten.
(4) Richtet sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid bis zu einem Zehntel des angefochtenen Betrages, mindestens 2,50 Euro, beträgt.
(5) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes werden, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung selbst festgesetzten Gebühr und die Auslagen erhoben.
(6) Wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, ist die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr um mindestens die Hälfte zu ermäßigen; die Kosten können in voller Höhe erstattet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 17 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 18 Säumniszuschlag
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Verwaltungsgebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 21 Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(3) § 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 22 Rechtsbehelfsverfahren
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren
(1) Die öffentlichen Einrichtungen des Landes, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Benutzungsgebührenverordnungen erlassen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(3) §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 24 Bemessung der Gebührensätze
(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung nicht übersteigt und in der Regel deckt. Die Gebührensätze sind nach dem Umfang und nach der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bestimmen.
(2) Kosten nach Absatz 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil unberücksichtigt. Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden.
§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Benutzungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 7 Nr. 6 und §§ 10, 14, 18 bis 21 gelten entsprechend.
§ 26 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist das Land.
§ 27 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
§ 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.