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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 24. August 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 19 vom 09.09.2016 S. 751 ber. S. 753)



Vgl. Fn.: *

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Kostenverordnung

Die Anlage der Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die durch Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Erläuterungen werden nach den Wörtern "Schad RegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006" die Wörter "SchAbfEntG M -V Schiffsabfallentsorgungsgesetz" eingefügt.

2. Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 werden wie folgt gefasst:

Alt:

"101.1- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte40,5 (36,5/4)
101.2- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte30,5 (26,5/4)
101.3- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte25 (21/4)
101.4- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte21 (17/4)
101.5- für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug27 (23/4)"

Neu:

"101.1- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte42,25 (37,5/4,75)
101.2- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte32,25 (27,5/4,75)
101.3- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte26,25 (21,5/4,75)
101.4- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte23,25 (18,5/4,75)
101.5- für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug29,25 (24,5/4,75)"

3. Im zweiten Teil des Gebührenverzeichnisses wird nach dem Wortlaut der Überschrift "Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz" folgende Gebührennummer 232 eingefügt:

"232Anerkennung eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattGnach Zeitaufwand "

4. Die bisherigen Gebührennummern 232 bis 236 werden die Gebührennummern 233 bis 237.

5. Nach dem Wortlaut zur neuen Gebührennummer 237 wird folgende Gebührennummer 238 eingefügt:

"238Anerkennung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroGnach Zeitaufwand".

6. Die bisherigen Gebührennummern 237 bis 242 werden die Gebührennummern 239 bis 244.

7. Im dritten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 302 wie folgt geändert:

a) Nach dem Wortlaut zur Gebührennummer 302.1 wird folgende Gebührennummer 302.2 eingefügt:

"302.2Anerkennung eines Sachverständigen nach § 6 Nummer 3 AltfahrzeugVnach Zeitaufwand".

b) Die bisherige Gebührennummer 302.2 wird die Gebührennummer 302.3.

8. In der Gebührennummer 308.48 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "150 bis 6 500" durch die Angabe "120 bis 6 500" ersetzt.

9. In der Gebührennummer 313.14 werden nach dem Wort "Beförderer-" die Wörter ", Sammler-, Händler-, Makler-," eingefügt.

10. Die Gebührennummer 314 wird wie folgt geändert:

a) Die Gebührennummer 314.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

314.1Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 VerpackV oder § 6 Absatz 2 Satz 4 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 1.100

Neu:

"314.1Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 VerpackV,nach Zeitaufwand, höchstens 1 100".

b) In der Gebührennummer 314.3 werden nach den Wörtern " § 6 .Absatz 5 Satz 3 VerpackV" die Wörter "auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackV" eingefügt.

c) In der Gebührennummer 314.8 werden nach den Wörtern "Anhang I Nummer 4 Satz 10 VerpackV" die Wörter "auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackV" eingefügt.

d) In der Gebtduennummer 314.9 werden die Wörter "Anhang I Nummer 4 Satz 10 VerpackV" durch die Wörter "Anhang I Nummer 4 Satz 11 VerpackV auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackV" ersetzt.

e) Nach dem Wortlaut zur Gebührennummer 314.9 wird folgende Gebührennummer 314.10 eingefügt:


"314.10Anerkennung eines Sachverständigen nach Anhang I Nummer 2 Absatz 4 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackVnach Zeitaufwand

f) Die bisherige Gebührennummer 314.10 wird die Gebührennummer 314.11.

11. Im vierten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 400 wie folgt geändert:

a) In der Gebührennummer 400.2 werden die Wörter "und Abnahme" gestrichen.

b) Die Gebührennummer 400.3


"400.3Zustimmung zur Inbetriebnahme vor Abnahme nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AbfWG M-V650 bis 4.000


wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Gebührennummern 400.4 bis 400.11 werden die Gebührennummern 400.3 bis 400.10.

12. Folgende Überschrift und Gebührennummer 402 werden angefügt:

"402Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz
402.1Genehmigung eines Abfallbewirtschaftungsplanes nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 SchAbtEntG M-V einschließlich der Vorbereitungnach Zeitaufwand
402.2Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen einer Überwachung nach § 5 Absatz 4 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitungnach Zeitaufwand
402.3Anordnung nach § 15 Absatz 1 SchAbtEntG M-Vnach Zeitaufwand"

Artikel 2
Übergangsregelungen

Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die durch Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 544) geändert worden ist, fort. Ist eine Kostenschuld nach der Gebührennummer 402 gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Außerkrafttreten gemäß Artikel 3 entstanden, gilt die Schiffsabfall-Kostenverordnung vom 23. August 2011 (GVOBl. M-V S. 939) fort.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiffsabfall-Kostenverordnung vom 23. August 2011 (GVOBl. M-V S. 939) außer Kraft.

* Ändert VO vom 8. Oktober 2013; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013-1-13

ID 161506
ENDE