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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
- Niedersachsen -

Vom 16. November 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 22.11.2007 S. 625)



Aufgrund des § 15 Abs. 2, des § 17 Nrn. 1, 3 und 4, des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2006 (Nds. GVBl. S. 175),

und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird verordnet:

Artikel l
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2006 (Nds. GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Anordnungen

Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), in der jeweils geltenden Fassung.

" § 1 Anordnungen

Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4, 6 und 9 ElektroG"5. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen

a) der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4 und 6 ElektroG sowie

b) des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte sammelt und zurücknimmt,"

.

b) Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:

"6. die Aufgaben nach § 20 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), in der jeweils geltenden Fassung,

7. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Notifizierungsverfahren" die Worte "einschließlich der Anordnung von Rückführungen" eingefügt.

bb) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), sowie"a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1),"

.

cc) In Buchstabe c wird das Wort "der" durch das Wort "den" ersetzt.

dd) Der abschließende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
 soweit nicht die Landwirtschaftskammer nach § 1 Nr. 33 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammern vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist"soweit nicht die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist."

b) Die Nummern 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
2. den Beschluß nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde,

3. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9, und 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung,

4. die Aufgaben der für den Erzeuger zuständigen Behörde

  1. nach § 6 Abs. 2 und 3, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und 3 NachwV,
  2. nach § 11 NachwV im privilegierten Verfahren,
  3. nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit besonders überwachungsbedürftige Abfälle betroffen sind,

5. die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV und die Anordnung nach § 14 Abs. 2 NachwV im Benehmen mit der für die Zulassung der Abfallentsorgungsanlage zuständigen Behörde,

"2. die Vorabzustimmung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde,

3. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Abfallentsorger zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 6 Abs. 1 und 5 und § 7 Abs. 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, nach § 15 Nr. 2, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 30 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 3 und der Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit Buchst. b, NachwV,

4. die Aufgaben der für den Abfallerzeuger und Einsammler zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5 und § 7 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, nach § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 2 und der Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit Buchst. b, NachwV,

5. die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. l Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 NachwV und die Anordnung nach § 8 Abs. 2 NachwV, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 NachwV, im Benehmen mit der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde,"

.

c) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. die Befreiung nach § 26 Abs. 1 NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 1 NachwV,".

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

Nach dem Klammerzusatz werden ein Komma und die Worte "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 55 S. 1)" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:
  1. Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, soweit
    1. diese nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des KrW-/AbfG konkretisiert sind oder
    2. für das Gewerbeaufsichtsamt eine Zuständigkeit zur Überwachung nach den Nummern 4, 10 oder 12 besteht,
  2. die Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 KrW-/AfbG,
  3. die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einvernehmen mit der für die Transportgenehmigung zuständigen Behörde,
  4. die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung des Beförderers von Abfällen, sowie bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, auch nach Maßgabe der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen,
  5. die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG,
  6. die Anordnungen oder die Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den §§ 22 und 25 Abs. 3 und 5 NachwV,
  7. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,
  8. die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  9. die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV,
  10. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
    1. der §§ 2 bis 9 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) mit den nachfolgenden Änderungen,
    2. der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung,
    3. der §§ 8 Abs. 2 und 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. der §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung,
    5. der §§ 2 bis 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), in der jeweils geltenden Fassung,
    6. der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung,
    7. der §§ 5, 6 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 und Abs. 4, der §§ 7 und 9 Abs. 7 bis 9, des § 10, der §§ 11 und 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 6 ElektroG sowie
    8. des § 3 Abs. 3, 7 und 8, des § 4 Abs. 3, 5 bis 9 sowie des § 11 Abs. 1 und 3 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), in der jeweils geltenden Fassung,
      einschließlich der dort vorgesehenen Maßnahmen, der Erteilung von Bestätigungen, der Aufforderung zur Darlegung besonderer Umstände, des Verlangens der Vorlage von Unterlagen und der Entgegennahme von Anzeigen oder Mitteilungen,
  11. Anordnungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung und § 6 Abs. 6 Satz 4 der Altholzverordnung,
  12. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 und den §§ 5 und 6 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung sowie Anordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV, soweit nicht nach § 5 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
  13. Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen, die seiner Überwachung unterliegen, und nach § 30 Abs. 3 Satz 4 NAbfG.
"(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:
  1. Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, soweit
    1. diese nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes konkretisiert sind oder
    2. für das Gewerbeaufsichtsamt eine Zuständigkeit zur Überwachung nach den Nummern 4, 10 oder 12 besteht,
  2. die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung des Beförderers von Abfällen sowie bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, auch nach Maßgabe der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen,
  3. a) Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,
    b)Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 44 KrW-/AbfG und
    c)Zulassungen nach § 14 NachwV,

    soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Zentrale Stelle für Sonderabfälle oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  4. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  5. die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  6. die Anordnung nach § 8 Abs. 1 NachwV,
  7. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
    1. der §§ 2 bis 9 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), mit den nachfolgenden Änderungen,
    2. der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2 a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
    3. des § 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. der §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 7 b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
    5. der §§ 2 bis 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
    6. der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
    7. der §§ 5 und 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 4, der §§ 7 und 9 Abs. 7 und 8, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 6 ElektroG sowie des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit nicht nach § 2 Nr. 5 Buchst. b die oberste Abfallbehörde zuständig ist,
    8. des § 3 Abs. 3, 7 und 8, des § 4 Abs. 3, 5 bis 9 sowie des § 11 Abs. 1 und 3 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
    9. der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I. S. 2407), mit den nachfolgenden Änderungen einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung,

    einschließlich der dort vorgesehenen Maßnahmen,

  8. Anordnungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung und § 6 Abs. 6 Satz 4 der Altholzverordnung,
  9. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und den §§ 5 und 6 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in der jeweils geltenden Fassung sowie Anordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV, soweit nicht nach § 5 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
  10. Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen, die seiner Überwachung unterliegen, und nach § 30 Abs. 3 Satz 4 NAbfG."

b) Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c bis e erhält folgende Fassung:

altneu
c. § 6 Abs. 2 der AbfallAblagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), in der jeweils geltenden Fassung,

d. § 3 Abs. 3, 4 und 8, § 6 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 7 und 8, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, 6 bis 8, § 19 Abs. 2, 4, 5 und 6 der Deponieverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung,

e. Anhang 1 zu § 3 Abs. 5 und § 4 der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) in der jeweils geltenden Fassung,

 "c) § 6 Abs. 2 und Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,

d) § 3 Abs. 3, 4 und 8, § 6 Abs.5, 7 und 9, § 8 Abs. 4, 7 und 9, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, 6 bis 8, § 19 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie Anhang 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,

e) Anhang 1 zu § 3 Abs. 5 und § 4 der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,".

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a und wie folgt geändert:

Das Wort "Dritten" wird durch das Wort "Zweiten" ersetzt.

bbb) Es wird der folgende Buchstabe b angefügt:

"b) das Verlangen nach § 19 Abs. 2 NachwV, eine Vereinbarung vorzulegen,".

bb) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 32 Abs. 4" durch die Verweisung " § 30 Abs. 5 Satz 2 und § 31 Abs. 1" ersetzt.

cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Gliederungsbezeichnung "a)" gestrichen, die Verweisung " § 27 Abs. 3" durch die Verweisung " § 28 Abs. 1" ersetzt und am Ende das Wort "und" gestrichen.

bbb) Buchstabe b wird gestrichen.

ccc) Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Es werden die folgenden Nummern 7 bis 9 angefügt:

"7. die Einstufungen nach § 3 Abs. 3 AVV,

8. die Maßnahmen nach § 25 KrW-/AbfG im Benehmen mit der für den jeweiligen Erzeuger und der für den jeweiligen Entsorger zuständigen Behörde,

9. die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, NachwV mit Ausnahme der Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV."

5. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den §§ 22 und 25 Abs. 3 und 5 NachwV, die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG und die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit der Entsorgungsvorgang in die Überwachungszuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie fällt. "3. a) Zulassungen nach § 14 NachwV,
b) Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,
c) Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 44 KrW-/AbfG,
d) abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 für die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG und
e) abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,

soweit das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Überwachung des Entsorgungsvorganges oder die Anlage zuständig ist."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen

Die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 6. November 2000 (Nds. GVBl. S. 291) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der Abkürzung "NAbfG" der Klammerzusatz "(Zentrale Stelle)" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a wird die Verweisung " § 8" durch die Verweisung " § 9" und die Angabe "10. September 1996 (BGBl. I S. 1382; 1997 I S. 2860)" wird durch die Worte "20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)," ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 8" durch die Verweisung " § 9" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1" durch die Verweisung " § 9 Abs. 5" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Anzeige im privilegierten Verfahren" durch das Wort "Nachweiserklärung" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"3Soweit die Nachweise nach Satz 1 nach der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln sind, kann die Zentrale Stelle vorschreiben, dass ein bestimmtes Format und eine bestimmte Form der Übermittlung einzuhalten sind."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung 1999/816/EG der Kommission vom 24. November 1999 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V (ABl. EG Nr. L 316 S. 45; 2000 Nr. L 243 S. 43), gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle als erfüllt."(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle als erfüllt."

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Die Anlage (Kostentarif) der Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 5. März 1992 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 789), erhält folgende Fassung:

"Anlage (zu § 1)

Kostentarif
Nr.GegenstandGebühr in Euro
1Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) 
1.1Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 150 bis 5.000
1.2Prüfung und Bearbeitung einer Nachweiserklärung nach § 7 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 (z.B. Erteilung einer Kennnummer, Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und des Entsorgungsweges, Änderung der Nachweiserklärung bei Mengenänderung, Umfirmierung oder Standortwechsel) 
1.2.1bei einem Einzelnachweis40 bis 100
1.2.2bei einem Sammelentsorgungsnachweis40 bis 250
1.3Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 250 bis 5.000
1.4Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 240 bis 500
1.5Widerruf nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 240 bis 500
1.6Freistellung nach § 26 Abs. 120 bis 200
1.7Vergabe von Kennnummern nach § 28 
1.7.1an nach § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, freigestellte Abfallentsorger zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge 
1.7.1.1je Nummernkontingent50 bis 1.000
1.7.1.2je Einzelnummer5 bis 40
1.7.2an nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger je Freistellungsnummer40
1.7.3im Fall der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 je Registriernummer5 bis 40
2Niedersächsisches Abfallgesetz

Freistellung von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3

50 bis 1.000
3Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Anordnung nach § 21 zur Durchführung der Nachweisverordnung

35 bis 200
4Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 vom 26. März 2007 (ABl. EU Nr. L 85 S. 3)

Entscheidung nach Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b

50 bis 250
5Rechtsbehelfsentscheidungen

Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidung über Widersprüche Dritter

40 bis 500
Anmerkung zu den Nrn. 1.1 und 1.2: Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.

"

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.