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NVwKostG - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz
- Niedersachsen -
Vom 25. April 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 15.05.2007 S. 172; 17.12.2007 S. 775 07; 17.03.2010 S. 134 10; 09.12.2011 S. 471 11; 31.10.2013 S. 254 13; 17.09.2015 S. 186 15; 15.12.2016 S. 301 16)
§ 1 Verwaltungskosten
(1) Für Amtshandlungen
werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
(2) Wird aufgrund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen 07 10 13 16
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet
(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 13 dieses Gesetzes.
(2) Die Gebühren sollen den Aufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen decken, der durchschnittlich für die Amtshandlung anfällt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen.
(3) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften zu Gebühren, so sind die Gebühren in den Gebührenordnungen nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 2 festzusetzen.
(4) Deckt eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht den Aufwand (Absatz 2 Satz 1) oder ist für eine Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr bundesrechtlich ausgeschlossen, so kann in der Gebührenordnung für diese Amtshandlung eine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen werden. Für die Erhebung einer nach Satz 1 geregelten Gebühr findet dieses Gesetz Anwendung, wenn nicht die Gebührenordnung bestimmt, dass das Verwaltungskostenrecht des Bundes anzuwenden ist.
(5) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist.
§ 4 Berechtigter für die Kostenerhebung 11
(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, auch in Bezug auf bundesrechtlich geregelte Kosten, durch Verordnung bestimmen, dass an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.
§ 5 Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.
§ 6 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 7 Fälligkeit und Beitreibung
(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
§ 7a Säumniszuschlag
(1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf 50 Euro nach unten abzurunden.
(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
§ 8 Verjährung
(1) Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. Das Gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(3) Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
§ 9 Bemessungsgrundsätze
(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
§ 10 Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
§ 11 Billigkeitsmaßnahmen
(1) Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.
(2) Die Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Sie kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt öder beruht ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmen, dass für besondere Arten von Amtshandlungen eine Gebühr ganz oder teilweise nicht zu erheben ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig ist oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
§ 12 Kosten der Rechtsbehelfe in gebührenpflichtigen Angelegenheiten
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Soweit der Rechtsbehelf Erfolg hat, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben.
(2) Wird eine Amtshandlung auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.
§ 13 Auslagen
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. Zwischen Behörden werden Auslagen erstattet, wenn diese im Einzelfall 25 Euro übersteigen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2 und auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.
(2) Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden.
(3) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für
§ 14 Benutzungen und Leistungen 10
(1) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von "einer Landesbehörde oder im übertragenen Wirkungskreis von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen, Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden. Auslagen sind zu erstatten. § 13 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.
§ 15 Kosten der Justizverwaltung
Dieses Gesetz findet auf die Kosten der Justizverwaltung keine Anwendung.
§ 17 - aufgehoben -
§ 18 Kurbeiträge in Staatsbädern 15
(1) Das Land kann in einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, einen Kurbeitrag erheben, wenn die Einrichtungen für den Kurbetrieb überwiegend im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes oder einer juristischen Person stehen, deren Mehrheitsgesellschafter das Land ist. Der Kurbeitrag dient der vollständigen oder teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung der Einrichtungen des Staatsbades. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Der Kurbeitrag ist so zu bemessen, dass sein Aufkommen zusammen mit den für die Benutzung des Staatsbades erhobenen Entgelten den Aufwand im Sinne des Satzes 2 nicht übersteigt.
(2) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird. Kurbeitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält.
(3) Für den Kurbeitrag gelten die Verfahrensvorschriften des § 11, die Strafvorschrift des § 16 und die Bußgeldvorschrift des § 18 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) entsprechend.
(3a) Die Meldebehörden dürfen bei An- und bei Abmeldung mit einer Nebenwohnung in einem Kurort nach Absatz 1 Satz 1 an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle für die Erhebung des Kurbeitrages die dafür erforderlichen Daten und Hinweise der meldenden Person übermitteln. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
In der Verordnung kann bestimmt werden, dass ein Dritter den Kurbeitrag für das Land erhebt; der Dritte unterliegt bei der Erhebung des Kurbeitrages der Fachaufsicht des Finanzministeriums.
(5) Das Finanzministerium kann durch Verordnung außerdem
verpflichten, die in den Buchstaben a bis c genannten Personen, soweit sie kurbeitragspflichtig sind, zu melden,
Wer aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist, haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrages.
(6) Schuldner des Kurbeitrages ist die kurbeitragspflichtige Person. Schuldner des Kurbeitrages ist auch, wer nach Absatz 5 Satz 2 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit § 11 NKAG und den §§ 69 bis 71 und 73 bis 75 der Abgabenordnung haftet. Der Kurbeitrag entsteht mit Beginn des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und wird mit seiner Entstehung fällig.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, auf Landesgesetz beruhenden Kostenordnungen, Gebührenordnungen und Tarife bleiben zunächst in Kraft.
§ 20 Außer Kraft tretende Vorschriften
(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Niedersachsen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
(2) Bestimmungen über Befreiung von Gebühren, die in anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gesetzen enthalten sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Artikel 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz vom 31. März 1953 und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 5. Juni 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 715 und S. 718) bleiben unberührt.
Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
ENDE |