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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Niedersachsen -

Vom 31. Oktober 2013
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 07.11.2013 S. 254)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt.

2. In § 2 werden die Worte "Entsorgung von Abfällen" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) er stellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die sie entsorgt haben, sowie über deren Verwertung oder Beseitigung; dies gilt auch für Entsorgungspflichtige nach den §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG, soweit ihnen Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen worden sind. Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7 Abs. 2. In der Abfallbilanz sind auch die Kosten der Entsorgung darzustellen. "(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies in der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7."

5. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die er zu entsorgen hat, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. "Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die in seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus."

6. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

8. § 7 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 7 Trennung und Verwertung von Abfällen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, deren Verwertung nach den §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG geboten ist, insbesondere kompostierbare Abfälle, getrennt einzusammeln und zu verwerten, soweit ihnen gemäß § 13 KrW-/AbfG diese zu überlassen sind oder überlassen werden; Abfälle aus Haushaltungen sind nicht zu überlassen, wenn sie in eigenen Einrichtungen des Erzeugers nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, denen Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen wurden, haben insbesondere die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

  1. Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, sowie
  2. gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (weniger als 2.000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können. Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Abfallarten, die aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind. Die §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.

" § 7 Einrichtungen für gefährliche Abfälle

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

  1. Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie
  2. gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (nicht mehr als insgesamt 2.000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind, entsorgen zu können. Satz 1 Nr. 2 gilt auch, soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind." 

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 13 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 17 KrWG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Verweisung " § 7 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 7 Satz 1" und die Verweisung " § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 25 Abs. 2 Nr. 3 KrWG" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 Satz 1 oder 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 KrWG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 3 KrWG" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 36 d Abs. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 44 Abs. 2 KrWG" ersetzt.

11. In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt.

12. In § 13 wird der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/ AbfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG)" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Verweisung " § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 38 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 46 KrWG" ersetzt.

14. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Die Andienungspflicht entfällt auch unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 5 KrW-/AbfG.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

15. § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "die ihr ordnungsgemäß angedienten" durch das Wort "andienungspflichtige" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 5 KrW-/AbfG" durch die Worte " § 7 KrWG, der Rangfolge und der Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 KrWG" ersetzt.

16. In § 17 Nr. 4 werden die Verweisung " § 45 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 52 KrWG" und die Worte "(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission vom 26. März 2007 (ABl. EU Nr. L 85 S. 3)" durch die Worte "(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5; 2007 Nr. L 204 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1)" ersetzt.

17. Der Überschrift des Vierten Teils werden die Worte "und Abfallvermeidungsprogramm" angefügt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und Abfallvermeidungsprogramm" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms (§ 33 KrWG) ist die oberste Abfallbehörde zuständig."

19. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Verweisung " § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 3 Abs. 14 KrWG" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG" ersetzt.

20. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 KrWG" ersetzt.

21. In § 28 Abs. 1 wird die Verweisung " § 31 Abs. 2 KrW-/ AbfG" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 KrWG" ersetzt.

22. In § 38 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 werden die Worte "das Beseitigen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) oder das Verwerten (§ 4 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG)" durch die Worte "die Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14 KrWG)" ersetzt.

23. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit durch Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist."(4) Ist eine Körperschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragstellerin oder Adressatin eines Verwaltungsaktes in einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist." 

24. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Entsorgung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach den §§ 15 bis 18 KrW-/AbfG sowie die damit zusammenhängen den Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Für die Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG sowie die Notifizierung nach dem Abfallverbringungsgesetz ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Betriebssitz der antragstellenden oder notifizierenden Person befindet oder, falls ein solcher im Land Niedersachsen nicht vorhanden ist, das Einsammeln, Befördern oder Vermitteln von Abfällen beginnt oder der erstmalige Grenzübertritt er folgt. Im Übrigen ist für Entscheidungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Betriebssitz der antragstellenden Person befindet. Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet."(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung oder anderen Maßnahme ist, die Abfallbewirtschaftung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. 2Für Entscheidungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den nach § 72 Abs. 1 KrWG fortgeltenden Pflichtenübertragungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3Im Übrigen ist für Entscheidungen und andere Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich der Betriebssitz der Antrag stellenden Person befindet. Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder Bezirken" gestrichen.

25. In § 44 Abs. 2 wird die Verweisung " § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 3 bis 5 KrWG" ersetzt.

26. In § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

27. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Soweit nach § 72 Abs. 1 KrWG Übertragungen von Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen Dritten fortgelten oder Pflichtenübertragungen verlängert werden, gelten für die Dritten § 4 Abs. 1 und § 7 entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes

In § 6 Abs. 3 Nr. 4 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580) wird die Verweisung " § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 und 3 sowie § 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes

In § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird die Verweisung "den §§ 15, 17 oder 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen

In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 6. November 2000 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 625), wird die Verweisung " § 7 Abs. 2 NAbfG" durch die Verweisung " § 7 Satz 1 Nr. 2 NAbfG" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE