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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
- Niedersachsen -

Vom 4. Juni 2014
(GVBl. Nr. 10 vom 10.06.2014 S. 152)



Aufgrund

des § 17 Nrn. 3 und 4 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254),

des § 167 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), und

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 625), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 1 Anordnungen 04 06 07

Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung.

  § 1 Anordnungen

Jede nach den §§ 2bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für

  1. Anordnungen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Elektronik- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG),
  2. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und
  3. Anordnungen nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 KrW-/ AbfG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 KrWG" ersetzt.

b) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 

altneu
2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,

3. die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,

 "2. die Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG,

3. die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 2 die Region Hannover zuständig ist,".

c) In Nummer 6 werden die Worte "(BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" durch die Worte "(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Zentrale Stelle für Sonderabfälle".

b) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
69. die Befreiung nach § 26 Abs. 1 NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 1 NachwV,"6. die Freistellung nach § 26 Abs. 1 NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 in Verbindung mit den Abschnitten 1 und 2 NachwV sowie von der Pflicht zum Führen elektronischer Register nach Teil 3 NachwV,".

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Staatliche Gewerbeaufsichtsämter".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
1. Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, soweit
  1. diese nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes konkretisiert sind oder
  2. für das Gewerbeaufsichtsamt eine Zuständigkeit zur Überwachung nach den Nummern 4, 10 oder 12 besteht,

2. die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung des Beförderers von Abfällen sowie bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, auch nach Maßgabe der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen,


  1. Anordnungen nach § 62 KrWG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 7 und 15 KrWG, soweit
    1. diese nicht durch Verordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konkretisiert sind oder
    2. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nach Nummer 2, 7 oder 9 für die Überwachung zuständig ist,
  2. die Überwachung nach § 47 KrWG
    1. der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Verordnungen,
    2. der Abfallbewirtschaftung, soweit nicht
      aa) nach Absatz 3 Nr. 1 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim für die Überwachung der Makler von Abfällen zuständig ist, oder
      bb) für Deponien die Zuständigkeit in Absatz 2 Nr. 3 geregelt ist, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 3 die Region Hannover zuständig ist, und
    3. bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, im Fall der Buchstaben b und c auch nach Maßgabe der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen,".

bb) In Nummer 3 Buchst. b wird die Verweisung " § 44 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 51 KrWG" ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. die Entziehung des Zertifikates und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie die Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG,".

dd) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
4. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG,

5. die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,

"4. die Entgegennahme einer Anzeige oder Mitteilung nach § 58 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

5. die Anordnung der Bestellung von Abfallbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,".

ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b erhält folgende Fassung: 

altneu
b) der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2 a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,"b) der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach Absatz 3 Nr. 12 oder 14 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,".

bbb) Buchstabe f erhält folgende Fassung: 

altneu
f) der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung, "f) der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach Absatz 3 Nr. 12 oder 14 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,".

ccc) In Buchstabe g wird die Angabe " §§ 5 und 6" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

ddd) Es wird der folgende neue Buchstabe h eingefügt:

"h) des § 3 Abs. 1 und 3 und des § 15 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111),".

eee) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und erhält folgende Fassung: 

altneu
h) des § 3 Abs. 3, 7 und 8, des § 4 Abs. 3, 5 bis 9 sowie des § 11 Abs. 1 und 3 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung, "i) des § 3 Abs. 3, 5 bis 7 a, Abs. 8 Sätze 2 bis 5, des § 4 Abs. 5 bis 8, Abs. 9 Sätze 2 bis 4, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 9 a und des § 11 Abs. 1, 1 b und 3 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), mit den nachfolgenden Änderungen,".

fff) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j und wie folgt geändert:

Die Angabe "Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" wird durch die Angabe "Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" ersetzt.

ggg) Es wird der folgende Buchstabe k angefügt:

"k) des § 4 Abs. 2 und 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 42 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),".

ff) In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

gg) Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:

"11. die Entgegennahme des Jahresberichts nach Artikel 3 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altalckumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/ 66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 151 S. 9)."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
(2) Für folgende Aufgaben ist
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle und

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück

zuständig:

  1. die Durchführung von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 KrW-/AbfG, sowie mit der Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang stehenden nachträglichen Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und sonstiger Maßnahmen nach
    1. § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG einschließlich die Entgegennahme von Anzeigen,
    2. § 32 Abs. 3 und 4, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und 5 KrW-/AbfG,
    3. § 6 Abs. 2 und Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. § 3 Abs. 3, 4 und 8, § 6  Abs.5, 7 und 9, § 8 Abs. 4, 7 und 9, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, 6 bis 8, § 19 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie Anhang 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,
    5. Anhang 1 zu § 3 Abs. 5 und § 4 der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, der Übersichten nach § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG sowie von sonstigen Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen nach § 14 Abs. 1 DepV,
  3. die Überwachung von Deponien nach § 40 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den Vorschriften der AbfallAblagerungsverordnung, der Deponieverordnung und der Deponieverwertungsverordnung
  4. die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NAbfG,
  5. die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 15 Abs. 5 NAbfG zuständig ist,
  6. Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 4 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Deponien.
 "(2) Für folgende Aufgaben ist
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle und

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück

zuständig:

  1. die Durchführung von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 5 KrWG, sowie mit der Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang stehende nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und sonstige Maßnahmen nach
    1. § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 KrWG einschließlich der Entgegennahme von Anzeigen,
    2. § 36 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 2, 3 und 5 KrWG,
    3. der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach der Deponieverordnung die Länder gemeinsam, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder nach Absatz 3 Nr. 10 oder 11 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,
  2. die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 40 Abs. 1 KrWG und der Übersichten nach § 44 Abs. 2 KrWG,
  3. die Überwachung von Deponien nach § 47 KrWG, auch in Verbindung mit der Deponieverordnung,
  4. die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NAbfG,
  5. die Erteilung von Auskünften nach § 46 Abs. 2 KrWG, soweit nicht nach § 15 Abs. 5 NAbfG die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zuständig ist,
  6. Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 4 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Deponien,

soweit nicht nach § 5 Abs. 1 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 3 die Region Hannover zuständig ist."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1b ersetzt:

altneu
1. die Genehmigungen und sonstigen Maßnahmen nach den §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen und der Überwachung des Vermittlers sowie der Genehmigungen und Maßnahmen nach der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 1 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung,"1. die Überwachung nach § 47 KrWG der Malder von Abfällen
1a. die Entgegennahme und Bestätigung des Eingangs von Anzeigen nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG sowie die Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 und 4 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 KrWG,
1b. die Erlaubnisse nach § 54 KrWG,".

bb) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung: 

altneu
3. die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 KrW-/AbfG,

4. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung,

 "3. die Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG,

4. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung,".

cc) In Nummer 6 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

dd) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 25 KrW-/ AbfG" durch die Verweisung " § 26 KrWG" ersetzt.

ee) In Nummer 9 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ff) Es werden die folgenden Nummern 10 bis 14 angefügt:

"10. die Anerkennung nach § 4 Nr. 2 DepV von Lehrgängen nach Anhang 5 Nr. 9 DepV,

11. die Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 DepV,

12. die Bekanntgabe von Stellen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV und nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GewAbfV,

13. die Bestimmung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV,

14. die Beurteilung, ob eine ausländische Anerkennung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 AltholzV, des § 9 Abs. 8 Satz 1 GewAbfV oder des § 3 Abs. 8 b Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 10, BioAbfV gleichwertig ist."

e) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig

  1. für die Überprüfung der Beförderer auf der Straße nach § 47 Abs. 2 KrWG und die bei der Überprüfung vor Ort zu treffenden Anordnungen nach § 62 KrWG,
  2. für die Kontrolle der Verbringung von Abfällen durch Beförderer auf der Straße nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes und die bei der Kontrolle vor Ort zu treffenden Maßnahmen und Anordnungen nach § 11 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 3 und § 13 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die Zentrale Stelle für Sonderabfälle oder nach § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig ist,
  3. in den Fällen des § 42 Abs. 4 NAbfG anstelle der obersten Abfallbehörde, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 KrWG und § 10 Abs. 2 BioAbfV."

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Abweichend von § 4 Abs. 2 ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig für die dort beschriebenen Aufgaben, soweit diese Deponien betreffen, die der Bergaufsicht unterliegen. "Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist für die in § 4 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben zuständig, soweit die Deponien betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 40 KrW-/ AbfG" durch die Verweisung " § 47 KrWG" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 29 Abs. 3 KrWG" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird die Verweisung " § 44 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 51 KrWG" ersetzt.

bbb) Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung: 

altneu
d) abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 für die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG und

e) abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,

 "d) für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 58 Abs. 2 KrWG,

e) für die Anordnung der Bestellung von Abfallbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG,".

6. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Abweichend von § 2 Nr. 3 ist die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet zuständig für die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG, soweit Deponien betroffen sind, die die Region genehmigt hat oder überwacht."(2) Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit Deponien betroffen sind, die sie genehmigt hat oder überwacht."

7. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 04

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für die staatliche Anerkennung von Stellen nach § 44 Abs. 1 NAbfG und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.

§ 7 Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für

  1. die staatliche Anerkennung von Stellen nach § 44 Abs. 1 NAbfG und
  2. die Beurteilung, ob eine ausländische Anerkennung im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, gleichwertig ist,

sowie die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen

Die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 6. November 2000 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)" durch die Verweisung " § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchst. a werden die Worte "(BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" durch die Worte "(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c wird die Verweisung " §§ 27 und 31 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " §§ 28 und 35 KrWG" ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis und die Nachweiserklärung vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben verlangen. "Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis vorgesehenen Formblätter zu verwenden; durch Vorlage der ausgefüllten Formblätter bei der Zentralen Stelle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben und von nach § 3 andienungspflichtigen Einsammlern auch die Vorlage der von diesen zu führenden Register (§ 49 Abs. 3 KrWG) verlangen."

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für die Zentrale Stell für Sonderabfälle

Die Anlage (Kostentarif) der Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 5. März 1992 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 625), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
1. Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) "1 Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)".

2. In Nummer 3 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" und die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 62" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE