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Regelwerk

Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
- Niedersachsen -

Vom 5. März 1992
(Nds. GVBl. 1992 S. 65; 12.01.1994 S. 11; 17.02.1995 S. 37; 28.09.1998 S. 636; 06.11.2000 S. 289; 14.12.2001 S. 789; 16.11.2007 S. 625; 04.06.2014 S. 152 14)
Gl.-Nr.: 284000102



Auf Grund

des § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) vom 21. März 1991 (Nieders. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nieders. GVBl. S. 363), und

des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes vom 7. November 1991 (Nieders. GVBl. S. 295), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

wird verordnet:

§ 1

Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Kostentarif.

§ 2

(1) Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen ist nach dem im Einzelfall entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.

(2) Maßstab der Gebührenberechnung sind Gewicht oder Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Sonderabfalls zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch die zugewiesene Abfallentsorgungsanlage. Die Gebührenschuld entsteht mit der Übernahme durch die Abfallentsorgungsanlage.

§ 3

Kostenschuldner ist

  1. der Andienungspflichtige und
  2. derjenige, der die Kosten durch eine gegenüber der Zentralen Stelle für Sonderabfälle abgegebene Erklärung übernommen hat.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Kostenschuldner für die Erteilung der Behördenbestätigung der Betreiber der Entsorgungsanlage.

§ 4

Die in § 2 und im Kostentarif festgesetzten Gebühren für Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf und Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder Durchführung einer Leistung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet oder die Leistung erbracht worden ist.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 12. Juni 1989 (Nieders. GVBl. S. 204) außer Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

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Kostentarif Anlage 14
(zu § 1)


Kostentarif
Nr.GegenstandGebühr in Euro
1Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) 
1.1Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 150 bis 5.000
1.2Prüfung und Bearbeitung einer Nachweiserklärung nach § 7 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 (z.B. Erteilung einer Kennnummer, Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und des Entsorgungsweges, Änderung der Nachweiserklärung bei Mengenänderung, Umfirmierung oder Standortwechsel) 
1.2.1bei einem Einzelnachweis40 bis 100
1.2.2bei einem Sammelentsorgungsnachweis40 bis 250
1.3Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 250 bis 5.000
1.4Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 240 bis 500
1.5Widerruf nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 240 bis 500
1.6Freistellung nach § 26 Abs. 120 bis 200
1.7Vergabe von Kennnummern nach § 28 
1.7.1an nach § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, freigestellte Abfallentsorger zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge 
1.7.1.1je Nummernkontingent50 bis 1.000
1.7.1.2je Einzelnummer5 bis 40
1.7.2an nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger je Freistellungsnummer40
1.7.3im Fall der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 je Registriernummer5 bis 40
2Niedersächsisches Abfallgesetz
Freistellung von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3
50 bis 1.000
3Kreislaufwirtschaftsgesetzs
Anordnung nach § 62 zur Durchführung der Nachweisverordnung
35 bis 200
4Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 vom 26. März 2007 (ABl. EU Nr. L 85 S. 3)
Entscheidung nach Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b
50 bis 250
5Rechtsbehelfsentscheidungen
Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidung über Widersprüche Dritter
40 bis 500
Anmerkung zu den Nrn. 1.1 und 1.2: Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.


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