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Regelwerk, Abfall

LaHaEntsVO - Landes-Hafenentsorgungsverordnung
Verordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Häfen in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. November 2005
(GV. NRW. Nr. 43 S. 932; 28.11.2011 S. 588 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 95



Nachfolgeregelung s. Zweiter Abschnitt der Allgemeinen Hafenverordnung

Aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände -Landes-Hafenentsorgungsgesetz -für das Land NRW vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

§ 1 Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen

Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes befinden sich in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Städten. Die räumliche und geografische Abgrenzung ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten "Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen" (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen

Die Entsorgung findet nach Absprache der Schiffsführung mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiberin oder des Betreibers der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in den jeweils geltenden Fassungen, zur Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.07.1975 über Abfälle (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 0039 -0041) und anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einzuhalten, insbesondere der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 0023 -0025) und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 0020 -0027), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 91/689/EWG (ABl. Nr. L 023 vom 31.01.1998 S.0039).

§ 3 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

(1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.

(2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiberin oder den Betreiber des Hafens sowie die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.

(3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres.

(4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter.

§ 4 In-Kraft-Treten und Berichtspflichten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31.12.2010 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

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Geltungsbereich des Landes-HafenentsorgungsgesetzesAnlage
zu § 1

Das Landeshafenentsorgungsgesetz ist in den Häfen und bestimmbaren Bereichen von Häfen der aufgeführten Städte anzuwenden. Die Bereiche werden durch die nachstehenden "Hafenverordnungen" in ihrer jeweils neuesten Fassung definiert:

Stadt Dormagen

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens in der Stadt Dormagen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 11 vom 13.03.2003 S. 169 -170

Stadt Duisburg

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in der Stadt Duisburg und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 9 vom 03.03.2005 S. 78-82

Stadt Düsseldorf

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen der Stadtwerke Düsseldorf AG und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 13.06.1991 S. 135

Stadt Neuss

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens Neuss und das Verhalten in diesem Hafen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17.09.1981 S. 321

Stadt Emmerich

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Emmerich und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 12.04.1984 S.121

Stadt Kleve

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Kleve und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 05.01.1984 S. 4

Stadt Köln

Ordnungsbehördliche Verordnung das Verhalten in den Häfen im Regierungsbezirk Köln; Anlage zu § 1 Absatz 2, III (Stadt Köln); Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 45 vom 05.11.2001 S. 296 - 299

Stadt Krefeld

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens der Stadt Krefeld und das Verhalten in diesem Hafen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 19 vom 08.05.2003 S. 226 -228

Stadt Mülheim an der Ruhr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Mülheim an der Ruhr und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 14 vom 03.04.2003 S. 192 -194

Stadt Rheinberg

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen der Stadt Rheinberg und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 01.09.1994 S. 196

Stadt Voerde

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Voerde und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 09.06.1983 S. 213