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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung

Vom 28. November 2011
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.11.2011 S. 588)


Auf Grund des

wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1
Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S.34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2010(GV. NRW. S.615), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsdefinition

§ 3 Anwendung anderer Vorschriften

§ 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 6 Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 7 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 8 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

§ 9 Reinhaltung des Hafens

§ 10 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden

§ 11 An- und Abmeldung

§ 12 Meldepflicht für Wasserfahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen

§ 13 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 14 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

§ 15 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

§ 16 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 17 Schlepp- und Schubverkehr

§ 18 Zuweisung der Liegeplätze

§ 19 Festmachen und Ankern

§ 20 Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge

§ 21 Landgänge

§ 22 Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen bei festgemachten Wasserfahrzeugen

§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

§ 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen

Vierter Abschnitt
Umschlag

§ 26 Benutzung von Hafenanlagen

§ 27 Abstellen von Gütern

§ 28 Verordnungen der Bezirksregierungen

Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

§ 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 30 Ladungspapiere

§ 31 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 32 Festmachen von Wasserfahrzeugen

§ 33 Fluchtwege

§ 34 Laden und Löschen

§ 35 Aufenthalt an Bord

§ 36 Aufsicht

§ 37 Wache und Alarm

§ 38 Verhalten bei Gewitter

Sechster Abschnitt
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 39 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 40 Pflichten

Teil 2
Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren

Erster Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle

§ 41 Geltungsbereich

§ 42 Begriffsbestimmungen

§ 43 Pflichten

Zweiter Abschnitt
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

§ 44 Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen

§ 45 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

§ 46 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

Teil 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Inkrafttreten, Berichtspflicht

2 Vor § 1 wird die Überschrift "Allgemeine Vorschriften" durch die Überschrift "Teil 1
Allgemeine Vorschriften" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Häfen" die Wörter "und Umschlaganlagen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Umschlagstellen" durch die Wörter "Häfen und Umschlaganlagen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 1 werden den Wörtern "des Bundes," die Wörter "in denen kein Güterumschlag stattfindet," angefügt.

d) In Absatz 3 Nummer 3 wird der "Punkt" durch ein "Komma" ersetzt.

e) Dem Absatz 3 Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

"4. Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird dem Wort "Betreiber" das Wort "der" vorangestellt und das Wort "ist" gestrichen.

c) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. ein Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät,

8. ein Fahrzeug ein Landfahrzeug."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "schifffahrtspolizeilichen" gestrichen.

b) Die Nummern 9 und 10

9. die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen) (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174),

10. die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777).

werden aufgehoben.

c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II 2003 S. 1799) und das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I 2003 S. 2642)."

6. § 4 Absatz 1 und 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (1) Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen. In diesem Falle ist dies in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.

"(1) Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.

(2) Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle ist dies in geeigneter Form zu veröffentlichen."

7. § 5

§ 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Wer im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

wird aufgehoben.

Die bisherigen §§ 6 bis 29 werden zu §§ 5 bis 28.

8. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "anderer" durch das Wort "Anderer" ersetzt.

9. In § 6 , § 7 Absatz 4, § 14 in der Überschrift und in Absatz 3, § 22 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und § 23 Satz 1 wird das Wort "Fahrzeugen" durch das Wort "Wasserfahrzeugen" ersetzt.

10. In § 6 wird das Wort "große" gestrichen.

11. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "in Hafengewässern" durch die Wörter "im Hafen" ersetzt.

12. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Fahrzeug" die Angabe "Wasserfahrzeug," und in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Brandes" die Wörter "oder Brandstellen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "liegenden" die Angabe "Wasserfahrzeuge," eingefügt.

13. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht ausbreiten können."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

14. In § 10 in der Überschrift und in Satz 1 wird vor dem Wort "Fahrzeuge" die Angabe "Wasserfahrzeuge," eingefügt.

15. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekanntgegeben."(1) Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird in geeigneter Weise bekanntgegeben."

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der Hafenbetriebsverwaltung,"1. Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes und von Betreibern des Hafens oder der Umschlaganlage,"

16. § 12 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 12 Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR/ADN) unterliegen 10 11 11

(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADNR/ADN unterliegen, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde rechtzeitig melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung,
  2. Schiffsname,
  3. Standort,
  4. Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal,
  5. Tragfähigkeit,
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs,
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes,
  8. Tiefgang,
  9. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer (Buchstabe) und UN-Nummer,
  10. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter, blaue Kegel,
  11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Die Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen in geeigneter Weise übermittelt werden.

Die Angaben zu Buchstaben c, h, j und k sind grundsätzlich vom Schiffsführer zu erstatten.

(2)Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen:

  1. Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden,
  2. Voraussichtliche Umschlagzeit und -dauer,
  3. Ort der Bereitstellung oder Lagerung,
  4. Art und Menge der gefährlichen Güter zum Weitertransport, Art des Verkehrsträgers und Zeitpunkt des Abtransportes.
" § 12 Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen

(1) Die Führer von Wasserfahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich vor der Einfahrt in einen Hafen bei der Hafenbehörde und gegebenenfalls auch beim Betreiber des Hafens oder Umschlaganlage rechtzeitig in geeigneter Weise anmelden und folgende Angaben machen:

1. Schiffsgattung;

2. Schiffsname;

3. Standort, Fahrtrichtung;

4. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;

5. Tragfähigkeit;

6. Länge und Breite des Wasserfahrzeugs;

7. Art, Länge und Breite des Verbandes;

8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);

9. Fahrtroute;

10. Beladehafen;

11. Entladehafen;

12. bei Gefahrgütern:

a) die UN-Nummer oder Stoffnummer,

b) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,

c) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,

d) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten,
bei anderen Gütern:
die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;

14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen;

15. Anzahl der an Bord befindlichen Container.

Die Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen in geeigneter Weise übermittelt werden.
Die Angaben zu Nummer 3, 8, 13, 14, 15 sind grundsätzlich vom Schiffsführer zu erstatten.

(2) Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen:

1. Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden,

2. Voraussichtliche Umschlagzeit und -dauer,

3. Ort der Bereitstellung oder Lagerung,

4. Art und Menge der gefährlichen Güter zum Weitertransport, Art des Verkehrsträgers und Zeitpunkt des Abtransportes.

(3) Die Regelungen des § 11 bleiben hiervon unberührt."

17. In § 13 Absatz 1 und Absatz 3, § 17 Absatz 4 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

18. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Fahrzeugs" durch das Wort "Wasserfahrzeugs" ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe e werden die Wörter "vom 25. Juli 1969 vom 1. Juli 1971 (BGBl. II S. 865), und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811)" durch die Wörter "(2005) vom 23. Mai 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Fahrzeugs, das dem ADNR/ADN unterliegt" durch die Wörter "Wasserfahrzeugs, welches diese Güter befördert" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

19. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, und § 26 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Wasserfahrzeug" ersetzt.

20. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort "Fahrzeuge" durch das Wort "Wasserfahrzeuge" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Auftrages" durch das Wort "Auftrags" ersetzt.

21. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort "Sicherheit" das Wort "öffentlichen" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "des Aufenthalts eines" die Angabe "Wasserfahrzeuges," eingefügt.

22. In § 17 Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort "Fahrzeugzusammenstellungen" durch das Wort "Wasserfahrzeugzusammenstellungen" ersetzt.

23. In § 18 Absatz 2 wird das Wort "Schiffsbesatzungen" durch das Wort "Schiffsführer" ersetzt.

24. § 19 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 19 Festmachen und Ankern 

(1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepaßt wird. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.

(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.

(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde bekanntzumachen.

(4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 36, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

(5) Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können.

" § 19 Festmachen und Ankern

(1) Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird.

(2) Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.

(3) Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.

(4) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde bekanntzumachen.

(5) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 33, nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

(6) Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können."

25. In § 20 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" ersetzt.

26. In § 25 Satz 1 werden nach den Wörtern "zur Eigenversorgung von" die Wörter "Wasserfahrzeugen und" eingefügt.

27. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Schiffes" durch das Wort "Wasserfahrzeuges" und das Wort "Schiff" durch das Wort "Wasserfahrzeug" ersetzt.

28. § 27 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 " § 27 Abstellen von Gütern

(1) Güter dürfen nur so abgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen.

(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so ist ein Sicherheitsabstand von 2,40 Meter, gerechnet ab Gleismitte, einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand ist bei Bogengleisen entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 Meter Breite - gerechnet ab Vorderkante der Rampe - freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 Meter im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.

(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.

" § 27 Abstellen von Gütern

(1) Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

(2) Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten."

29. § 30

§ 30 Meldung gefährlicher Güter 11

Jedes Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hafen ist der Hafenbehörde zu melden. Änderungen zu den die Gefahrgüter betreffenden Angaben sind der Hafenbehörde vom Meldepflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

Der bisherige § 31 wird zu § 29.

30. In § 29 wird das Wort "Schiffen" durch das Wort "Wasserfahrzeugen" und das Wort "Hafenbetriebsverwaltung" durch die Wörter "Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage" ersetzt.

31. § 32

§ 32 Sicherheitsabstände

(1) Das Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hafenbereich und der Umschlag darf nur nach Maßgabe der Anordnungen der Hafenbehörde erfolgen.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur auf den dafür bestimmten oder von der Hafenbehörde zugewiesenen Flächen bereitgestellt werden. Die von, ihr festgelegten Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

wird aufgehoben.

Die bisherigen §§ 33 bis 41 werden zu §§ 30 bis 38.

32. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort "Schiffe" durch das Wort "Wasserfahrzeuge" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 3 Nummer 8" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Hafenbehörde" die Wörter "oder dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage" eingefügt.

33. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fahrzeugen" durch das Wort "Wasserfahrzeugen" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Schiffes" durch das Wort "Wasserfahrzeuges" und das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Wasserfahrzeug" ersetzt.

34. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Wasserfahrzeug" in der grammatisch korrekten Form ersetzt.

b) In Absatz 2 und 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

35. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fahrzeugs" durch das Wort "Wasserfahrzeugs" ersetzt.

36. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Anschlußstücke" durch das Wort "Anschlussstücke" ersetzt.

37. In § 38 wird der 2. Satz

"Die Hafenbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen"

gestrichen.

38. § 42

wird

§ 42 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht ausbreiten können.

(2) Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Hafenbehörde, Feuerwehr oder Polizei zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.

aufgehoben.

Die bisherigen §§ 43 bis 47 werden zu §§ 39 bis 43.

39. In § 39 wird die Überschrift "Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich" durch die Überschrift "Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen" ersetzt.

40. § 40 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (1) Für den durch gesonderte Rechtsverordnung der Bezirksregierungen räumlich abgegrenzten Bereich der Häfen stellen die Betreiber von Häfen und Umschlaganlagen sicher, dass
  1. den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  2. den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern über die gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten der Schiffe empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(1) Die nach § 39 Absatz 1 betroffenen Betreiber von Häfen und Umschlaganlagen stellen sicher, dass den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern
  1. alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind
  2. und darüber hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stehen,
  3. der Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Wasserfahrzeuge vorsehen, möglich ist und
  4. dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen."

41. Vor § 41 wird die Überschrift

"Siebter Abschnitt Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *) durch die Überschrift "Teil 2 Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren Erster Abschnitt Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *)" ersetzt.

42. § 43 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 43 Pflichten 10a 11 11

(1) Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Seeschifffahrtsbehörde.

(2) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1, die vorzugsweise in elektronischem Format zu erfolgen hat, muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge);
  2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen);
  3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.

(3) Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Seeschifffahrtsbehörde folgende Angaben, über die sie verfügen, zu übermitteln:

  1. gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2009/16/EG gemeldete Informationen,
  2. Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
  3. Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind,
  4. Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
  5. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1.
" § 43 Pflichten

(1) Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich - vorzugsweise telefonisch - die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde (zurzeit BG Verkehr in Hamburg).

(2) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge);
  2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen);
  3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.

(3) Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügt, vorzugsweise telefonisch zu übermitteln:

  1. Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
  2. Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind,
  3. Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
  4. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1."

43. Nach § 43 wird folgende neue Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen".

44. Es werden folgende neue §§ 44 bis 46 eingefügt:

" § 44 Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen

Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes befinden sich in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Städten. Die räumliche und geografische Abgrenzung ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten "Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen" (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 45 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen

Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S.250) in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten.

§ 46 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

(1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.

(2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.

(3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres.

(4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter."

45. Nach § 46 wird die Überschrift "Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften" durch die Überschrift "Teil 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften"

ersetzt.

46. § 48 wird zu § 47 und wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 48 Ordnungswidrigkeiten 10 10a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet

1. entgegen

  1. § 6 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,
  2. § 8 Abs. 1 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
  3. § 9 Abs. 1 und 2 eine Benachrichtigung unterlässt,
  4. § 10 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 10 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt,
  5. § 16 den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen nicht gestattet, keine Auskunft erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gestattet oder diese zur Prüfung nicht aushändigt,
  6. § 23 Abs. 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,
  7. § 24 Feuer in Räumen unterhält, die nicht vom Laderaum durch Schotte getrennt sind oder Feuer in nicht gesicherten Feuerstellen anzündet oder unterhält oder kein geeignetes Löschgeräte bereithalt,
  8. § 25 Abs. 1 Feuer in den Lagerhallen, deren Zugängen sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen entzündet oder unterhält, oder in der Nähe derartiger Stoffe Heissarbeiten durchführt oder sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können,
  9. § 28 Abs. 1 Güter so abstellt, dass von ihnen Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen oder entgegen § 28 Abs. 2 die Sicherheitsabstände nicht einhält oder entgegen § 28 Abs. 3 die dort genannten Anlagen und Wege nicht freihält,
  10. § 32 Abs. 1 gefährliche Güter entgegen den Anordnungen der Hafenbehörde in den Hafenbereich einbringt oder dort umschlägt,
  11. § 32 Abs. 2 gefährliche Güter auf anderen als den dafür bestimmten oder von den Hafenbehörden zugewiesenen Flächen oder mit geringeren als den festgelegten Sicherheitsabständen bereitstellt,
  12. § 37 Abs. 1 beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern längsseits oder unmittelbar hinter oder vor einem anderen Fahrzeug liegt oder mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg lädt oder löscht,
  13. § 37 Abs. 2 mit einem Fahrzeug, das nicht lädt oder löscht, von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhält,
  14. § 37 Abs. 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält,
  15. § 38 sich an Bord während des Ladens und Löschen von gefährlichen Gütern aufhält,
  16. § 39 Abs. 2 als Aufsichtsperson das Laden und Löschen zuläßt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden,

2. als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger einer schwimmenden Anlage entgegen

  1. § 13 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
  2. § 14 keine Erlaubnis einholt,
  3. § 19 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt,
  4. § 20 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
  5. § 21 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
  6. § 21 Abs. 1 Satz 4 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen benennt,
  7. § 36 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß Fluchtwege gemäß § 36 Abs. 1 benutzt werden können,
  8. § 40 Abs. 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
  9. § 41 bei Gewitter lädt oder löscht,
  10. § 42 Abs. 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,

3. als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen

  1. § 13 Abs. 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen,
  2. § 27 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,
  3. § 33 Ladungspapiere nicht vorlegt,
  4. § 36 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
  5. § 39 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
  6. § 40 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
  7. § 41 bei Gewitter lädt oder löscht,
  8. § 42 Abs. 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
  9. § 42 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält,
  10. § 42 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung unterlässt,

4. als Eigentümer oder Ausrüster entgegen

  1. § 14 keine Erlaubnis einholt,
  2. § 20 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen auf stoppt,
  3. § 21 Abs. 1 keinen Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung auch in nordrhein-westfälischen Häfen anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.

" § 47 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet

  1. entgegen
    1. § 5 Absatz 1 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,
    2. § 7 Absatz 1 den Hafen anderweitig nutzt,
    3. § 8 Absatz 1 und 2 eine Benachrichtigung unterlässt,
    4. § 9 Absatz 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 9 Absatz 3 eine Benachrichtigung unterlässt,
    5. § 15 den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die Besichtigung oder die Mitfahrt nicht gestattet, keine Auskunft erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gestattet oder diese zur Prüfung nicht aushändigt,
    6. § 22 Absatz 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,
    7. § 23 Feuer in Räumen unterhält, die nicht vom Laderaum durch Schotte getrennt sind oder Feuer in nicht gesicherten Feuerstellen anzündet oder unterhält oder kein geeignetes Löschgerät bereithält,
    8. § 24 Absatz 1 Feuer in den Lagerhallen, deren Zugängen sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen entzündet oder unterhält, oder in der Nähe derartiger Stoffe Heissarbeiten durchführt oder sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können,
    9. § 27 Absatz 1 Güter jeglicher Art nicht auf den dafür vorgesehenen und zugewiesenen Flächen lagert oder entgegen § 27 Absatz 2 die dort angegebenen Anlagen und Wege nicht freihält,
    10. § 34 Absatz 1 beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern längsseits oder unmittelbar hinter oder vor einem anderen Fahrzeug liegt oder mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg lädt oder löscht,
    11. § 34 Absatz 2 mit einem Fahrzeug, das nicht lädt oder löscht, von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhält,
    12. § 34 Absatz 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält,
    13. § 35 sich an Bord während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern aufhält,
    14. § 36 Absatz 2 als Aufsichtsperson das Laden und Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden,
  2. als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger einer schwimmenden Anlage entgegen
    1. § 11 Absatz 1 eine Meldung unterlässt,
    2. § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,
    3. § 18 Absatz 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt,
    4. § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
    5. § 20 Absatz 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt,
    6. § 33 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 33 Absatz 1 benutzt werden können,
    7. § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
    8. § 38 bei Gewitter lädt oder löscht,
  3. als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
    1. § 12 Absatz 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen,
    2. § 26 Absatz 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,
    3. § 30 Ladungspapiere nicht vorlegt,
    4. § 33 Absatz 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
    5. § 36 Absatz 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen Absatz 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen Absatz 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
    6. § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
    7. § 38 bei Gewitter lädt oder löscht,
  4. als Eigentümer oder Ausrüster entgegen
    1. § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,
    2. § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
    3. § 20 Absatz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung auch in nordrheinwestfälischen Häfen anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann."

47. § 49 wird zu § 48 und wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 49 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 10 10a

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO) vom 9. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 1988 (GV. NRW. S. 185) ausser Kraft.

" § 48 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die oberste Hafenbehörde berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung."

48. Der Verordnung wird die neue Anlage 1 angefügt.

Anlage 1

Zu § 44 "Geltungsbereich des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes

Das Landeshafenentsorgungsgesetz ist in den Häfen und bestimmbaren Bereichen von Häfen der aufgeführten Städte anzuwenden. Die Bereiche werden durch die nachstehenden

"Hafenverordnungen" in ihrer jeweils neuesten Fassung definiert:

Stadt Dormagen

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens in der Stadt Dormagen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 11 vom 13.03.2003 S. 169 - 170

Stadt Duisburg

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in der Stadt Duisburg und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 9 vom 03.03.2005 S. 78-82, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2007, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 49 vom 06.12.2007 S. 416

Stadt Düsseldorf

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen der Stadtwerke Düsseldorf AG und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 13.06.1991 S. 135

Stadt Neuss

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens Neuss und das Verhalten in diesem Hafen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17.09.1981 S. 321

Stadt Emmerich

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Emmerich und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 5 vom 02.02.2006 S.40

Stadt Kleve

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Kleve und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 23 vom 08.06.2006 S. 189

Stadt Köln

Ordnungsbehördliche Verordnung das Verhalten in den Häfen im Regierungsbezirk Köln; Anlage zu § 1 Absatz 2, III (Stadt Köln); Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 45 vom 05.11.2001 S. 296 - 299

Stadt Krefeld

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens der Stadt Krefeld und das Verhalten in diesem Hafen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 19 vom 08.05.2003 S. 226 - 228

Stadt Mülheim an der Ruhr

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Mülheim an der Ruhr und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 14 vom 03.04.2003 S. 192 - 194

Stadt Rheinberg

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen der Stadt Rheinberg und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 35 vom 01.09.1994 S. 196

Stadt Voerde

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Voerde und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 15 vom 04.04.2006 S. 127

Stadt Wesel

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Wesel und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 30 vom 27.07.2006 S. 275

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen mit den Anlagen 1 und 2 vom 17. November 2005(GV. NRW. S.932) außer Kraft.